Autor Thema: Ohne Einwilligung = raus aus dem Stellenbesetzungsverfahren?  (Read 2656 times)

Barbar

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Hallo,

ich habe mich bei der Polizei auf eine Verwaltungsstelle beworben.

Ich erhielt eine Einwilligungserklärung zur Abfrage Ihrer Daten aus polizeilichen Auskunftssystemen.

"Hiermit erkläre ich mich damit einverstanden, dass das Polizeipräsidium Osthessen meineZuverlässigkeit anhand von Datenbeständen der Polizeibehörden des Bundes und derLänder sowie, im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren, auch anhand von Daten-beständen der Justizbehörden und Gerichten gemäß § 13a des Hessischen Gesetzes überdie öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) überprüft

Die Überprüfung erfolgt nur mit Ihrer schriftlichen Einwilligung. Diese seit 01.11.2015gesetzlich geregelte Zuverlässigkeitsüberprüfung hat den Zweck, Behörden mit Voll-zugsaufgaben zu schützen (z. B. Polizei-/Justizbehörden). Die Einwilligungserklärung istfreiwillig und jederzeit widerrufbar."

Da steht ja "freiwillig". Wenn ich jetzt nicht einverstanden damit sein sollte, bedeutet das, dass ich gleich aus dem Stellenbesetzungsverfahren raus bin und gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werde und sogar gar nicht eingeladen werden muss, sofern eine Schwerbehinderung vorliegt und man nicht offensichtlich ungeeignet ist?

Dankeschön.

Grüße

sr4711

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Bei der Einstellung für die Polizei sind solche Überprüfungen gang und gebe und m. E. auch gerechtfertigt. Allerdings tendieren manche Personalabteilungen zu allzu frühzeitigen und übereifrigen Überprüfungen. Du könntest also darum bitten, erst überprüft zu werden, wenn das VSG erfolgreich war. Falls auf das Hausrecht verwiesen wird, aufgrund dessen kein Einlass gewährt werden kann, kann ja ein neutraler Raum (Besucherraum) dafür genutzt werden.

Organisator

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ja.

Voraussetzung für die Arbeit bei der Polizei ist die Zuverlässigkeit. Wenn diese nicht gegeben ist oder nicht geprüft werden kann, dann ists auch nix mit dem Job bei der Polizei.

Carnie

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Ist doch ansich recht einfach. Der potentielle Arbeitgeber will das Zeugnis sehen und hat ein berechtigtes Interesse.

1. Ich erlaube es und die Überprüfung ist unauffällig. Alles easy.
2. Es gibt einen Eintrag und es liegt am Arbeitgeber das für die Stelle einzuordnen.
3. Ich verweigere die Einsicht aus welchen Gründen auch immer. Dem potentiellen Arbeitgeber wird sich die Frage stellen wieso und er hat einen ersten negativen Eindruck. Bei genügend Bewerbern sorgt das dann dafür das man aus dem Bewerberprozess fliegt. Bei wenigen Bewerbern und genügend Druck die Stelle neuzubesetzen läd man eventuell trotzdem ein um es im persönlichen Gespräch zu erörtern.

was_guckst_du

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...wer in den polizeilichen Dienst möchte und sich bereits im Bewerbungsverfahren diese Frage stellt, hat m.E. nichts im polizeilichen Dienst (auch nicht als Verwaltungskraft) verloren...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Organisator

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...wer in den polizeilichen Dienst möchte und sich bereits im Bewerbungsverfahren diese Frage stellt, hat m.E. nichts im polizeilichen Dienst (auch nicht als Verwaltungskraft) verloren...

Genau. Eine solche Zuverlässigkeitsprüfung ist in der Regel ein KO-Kriterium. Dennoch ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich die Einwilligung dafür einzuholen.

Philipp

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Sehe ich das richtig, dass das hier einfach nur das Äquivalent zum Führungszeugnis ist, und die Behörde die Daten einfachheitshalber selbst abruft?

Also inhaltlich völlig üblich - nicht nur bei der Polizei. Die Freiwilligkeit ist wohl nur damit zu begründen, dass das Abrufen von persönlichen Daten formell freiwillig geschehen muss.

Organisator

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Sehe ich das richtig, dass das hier einfach nur das Äquivalent zum Führungszeugnis ist, und die Behörde die Daten einfachheitshalber selbst abruft?

Nein, siehe Sachverhaltsschilderung. Die Überprüfung geht über die Inhalte des Führungszeugnisses hinaus.