Da Stellen tariflich unbeachtlich sind, gibt es auch keine tariflichen Regelungen dazu, was in Stellenbezeichnungen zu beschreiben wäre.
Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale sind in keinster Weise schwammig, es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine jahrzehntelange Auslegung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit erfahren haben. Es bedarf mithin lediglich der Kenntnis dieser jahrzehntelangen Rechtsprechung und der zugehörigen Kommentarliteratur, um mittels dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die Eingruppierung zu ermitteln.