Autor Thema: Eingruppierung TVV - neue Tätigkeit  (Read 2040 times)

merkur

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Eingruppierung TVV - neue Tätigkeit
« am: 29.03.2020 14:04 »
Guten Tag allerseits,

ich arbeite seit 01.01.2020 in einer neuen Abteilung mit Eingruppierung in E7. Mein Kollege, welcher exakt dasselbe Aufgabengebiet hat wie ich, ist höher eingruppiert. Würde sagen E8 oder sogar E9. Er steht allerdings auch schon kurz vor der Rente und hat eine Betriebszugehörigkeit von ca 20 Jahren.

Wie kann ich erfahren, wie die Stelle zu bewerten ist? Und falls die Stelle mit E7 zu bewerten wäre, hätte ich aufgrund desselben Aufgabengebiets ebenfalls Anspruch auf E8 oder E9 wie mein Kollege?

Vielen Dank vorab
merkur  :)

Spid

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Antw:Eingruppierung TVV - neue Tätigkeit
« Antwort #1 am: 29.03.2020 14:14 »
Stellen sind tariflich unbeachtlich. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Welche Entgeltgruppe sich aus der auszuübenden Tätigkeit ergibt, ergibt sich unmittelbar aus den tariflichen Regelungen. Du mußt nur in der Anlage 1 zum TV-V schauen, welche Tätigkeitsmerkmale Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt. Aus der Eingruppierung oder Vergütung eines anderen AN lassen sich grundsätzlich keine Ansprüche ableiten.

merkur

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Antw:Eingruppierung TVV - neue Tätigkeit
« Antwort #2 am: 29.03.2020 14:24 »
Danke für die Antwort Spid.

In den Stellenbezeichnungen sollten doch die auszuübenden Tätigkeiten, welche für eine Eingruppierung notwendig sind, beschrieben sein oder?

Finde die in der Anlage aufgeführten Tätigkeitsmerkmale ziemlich schwammig beschrieben. Hier könnte ich sowohl in E5 als auch in E10 eingruppiert werden. :D

Spid

  • Gast
Antw:Eingruppierung TVV - neue Tätigkeit
« Antwort #3 am: 29.03.2020 14:30 »
Da Stellen tariflich unbeachtlich sind, gibt es auch keine tariflichen Regelungen dazu, was in Stellenbezeichnungen zu beschreiben wäre.

Die tariflichen Tätigkeitsmerkmale sind in keinster Weise schwammig, es handelt sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine jahrzehntelange Auslegung durch die Arbeitsgerichtsbarkeit erfahren haben. Es bedarf mithin lediglich der Kenntnis dieser jahrzehntelangen Rechtsprechung und der zugehörigen Kommentarliteratur, um mittels dieser unbestimmten Rechtsbegriffe die Eingruppierung zu ermitteln.