Autor Thema: einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune  (Read 8971 times)

Annelie2017

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #15 am: 04.04.2020 20:58 »
Achso meinst das.
Dann ist es natürlich ein Formulararbeitsvertrag...
Ist es denn nun rechtens, dass wir in Zeiten der Coronakrise  runtergesetut sind?

Kryne

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #16 am: 04.04.2020 21:06 »
Schlussendlich wirst du vermutlich kaum drum rumkommen einen Rechtsbeistand zu bemühen in dem Fall. Hast du eine Rechtsschutz oder eine(r) deiner Kollegen/innen ?

Falls ja, einfach mal mit allem was ihr nun habt, Briefe, Vereinbarungen, Anweisungen, Aktennotizen, Verträge ab zum Anwalt. Drüber gucken lassen und ggf. aktiv werden.

Fall nein, abwägen ob es die Kosten am Ende Wert sind. Aber hier könnt ihr unter Kollegen ja auch zusammen legen evtl...

Nur weil wir eine "Krise" haben, kann nicht jeder AG einfach machen was er will.

Spid

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #17 am: 04.04.2020 21:14 »
Naja, bei 1/5 des Entgelts lohnt sich das sicherlich.

Kryne

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #18 am: 04.04.2020 21:33 »
Sehe ich ähnlich. Völlig unabhängig vom Geld würde es mir dabei auch ums Prinzip gehen.

DiVO

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #19 am: 06.04.2020 07:36 »
Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der AG vorgelegt hat? Dann müssen vorformulierte Klauseln den strengen Anforderungen an AGB genügen. Der AG müßte bestimmte Voraussetzungen klar benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll. Daran fehlt es hier. Es handelt sich gem. §307 Abs. 1 f. BGB um eine klare Benachteiligung des AN. Die Klausel dürfte somit unwirksam sein.

In der Klausel wird die Voraussetzung für eine Änderung der Arbeitszeit doch klar benannt:

"Der Arbeitgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO sowie der schwankenden Kinderzahlen berechtigt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig je nach Bedarf um bis zu 1/5 (20% der wöchentlichen Arbeitszeit nach §1 dieses Arbeitsvertrages) zu reduzieren."

Was ist daran nicht zu verstehen?

Kaiser80

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #20 am: 06.04.2020 07:48 »
Ach ich denke wir haben die Formulierung sehr wohl verstanden.
Nach 307 BGB dürfte sie aber unwirksam sein

Spid

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #21 am: 06.04.2020 07:53 »
Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der AG vorgelegt hat? Dann müssen vorformulierte Klauseln den strengen Anforderungen an AGB genügen. Der AG müßte bestimmte Voraussetzungen klar benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll. Daran fehlt es hier. Es handelt sich gem. §307 Abs. 1 f. BGB um eine klare Benachteiligung des AN. Die Klausel dürfte somit unwirksam sein.

In der Klausel wird die Voraussetzung für eine Änderung der Arbeitszeit doch klar benannt:

"Der Arbeitgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO sowie der schwankenden Kinderzahlen berechtigt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig je nach Bedarf um bis zu 1/5 (20% der wöchentlichen Arbeitszeit nach §1 dieses Arbeitsvertrages) zu reduzieren."

Was ist daran nicht zu verstehen?

Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.

DiVO

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #22 am: 06.04.2020 08:13 »
Handelt es sich um einen Formulararbeitsvertrag, den der AG vorgelegt hat? Dann müssen vorformulierte Klauseln den strengen Anforderungen an AGB genügen. Der AG müßte bestimmte Voraussetzungen klar benennen, unter denen eine Änderung der Arbeitszeiten zulässig sein soll. Daran fehlt es hier. Es handelt sich gem. §307 Abs. 1 f. BGB um eine klare Benachteiligung des AN. Die Klausel dürfte somit unwirksam sein.

In der Klausel wird die Voraussetzung für eine Änderung der Arbeitszeit doch klar benannt:

"Der Arbeitgeber ist wegen des wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO sowie der schwankenden Kinderzahlen berechtigt die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit einseitig je nach Bedarf um bis zu 1/5 (20% der wöchentlichen Arbeitszeit nach §1 dieses Arbeitsvertrages) zu reduzieren."

Was ist daran nicht zu verstehen?

Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.

Es geht aber nicht um einen nicht genug bestimmten wechselnden Arbeitsanfall, sondern um einen "wechselnden Arbeitsanfall aufgrund des Betreuungsschlüssels des Kindertagesstättengesetzes des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO". Im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg ist der Begriff des Anstellungsschlüssels definiert, ebenso die Konsequenzen wenn dieser einen bestimmten Wert überschreitet bzw. unterschreitet. In dieser Definition steckt, mit Verweis auf die Buchungszahlen und Buchungszeiten der Eltern, was unter wechselndem Arbeitsanfall zu verstehen ist.

Spid

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Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #23 am: 06.04.2020 08:15 »
Das bestimmt aber nur die Konsequenz für den AG, nicht für das einzelne Arbeitsverhältnis - und darauf kommt es an.

DiVO

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #24 am: 06.04.2020 08:22 »
Und definiert den Begriff des wechselnden Arbeitsanfalls.

Spid

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #25 am: 06.04.2020 08:24 »
Inwiefern käme es darauf an?

DiVO

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #26 am: 06.04.2020 08:26 »

Nein, das genügt nicht. Ein „wechselnder Arbeitsanfall“ ist nicht bestimmt genug, sondern läßt es zu, daß der AG nach Gutdünken verfährt, es fehlt an Schwellenwerten und abgestuften bzw. ins Verhältnis gesetzten Rechtsfolgen und einer angemessenen Ankündigungsfrist. Es handelt sich um einen klassischen Fall einer unangemessenen einseitigen Benachteiligung in AGBs - und somit um eine unwirksame Bestimmung.
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Spid

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #27 am: 06.04.2020 08:36 »
Damit ist der Begriff bestimmt - und inwiefern käme es darauf an? „Auto“ ist als Begriff auch bestimmt, ist aber trotzdem keine hinreichende Angabe, wenn es um die Reparatur geht.

DiVO

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #28 am: 06.04.2020 08:52 »
Der Arbeitgeber kann dementsprechend eben nicht willkürlich  innerhalb des "Flexirahmens" die Stunden des Arbeitnehmers hoch und runter setzen. Er kann die Stunden nur dann anpassen, wenn (gemäß Definition im Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg in Verbindung mit der KitaPersVO) ein wechselnder Arbeitsanfall, d.h. ein größerer oder ein kleinerer Arbeitsanfall, vorliegt.

Beispiel:

Eine Erzieherin erkrankt über einen längeren Zeitraum. Arbeitgeber setzt bei allen Erzieherinnen in der Eirichtung die Stundenzahl an im Rahmen der Flexiverträge nach oben. Nicht gestattet, da es sich um keinen erhöhten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Die Eltern einiger Kinder erhöhen die Buchungszeiten ihrer Kinder. Arbeitgeber erhöht bei so vielen Erzieherinnen die die Stundenzahl im Rahmen der Flexiverträge bis der Betreuungsschlüssel wieder eingehalten wird. Gestatett, da es sich um einen erhöhten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Die Eltern einiger Kinder verringern die Buchungszeiten ihrer Kinder. Arbeitgeber reduziert bei einigen Erzieherinnen die die Stundenzahl im Rahmen der Flexiverträge. Gestatett, da es sich um einen verringerten Arbeitsanfall nach Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg handelt.

Und was liegt momentan vor? Da in Brandenburg wegen Corona derzeit die Kitas geschlossen sind, haben mit Sicherheit einige Eltern ihre Buchungszeiten reduziert, um weniger Kita-Beiträge zu zahlen. Also liegt anhand der Buchungszahlen einer verringerter Arbeitsanfall laut Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg vor und der Arbeitgeber passt die Arbeitszeiten an.

Nachdem das Kindertagesstättengesetz des Landes Brandenburg inzwischen 14 Jahre alt ist und andere Bundesländer ähnliche Flexibilisierungen in Kitas einsetzen gehe ich davon aus, dass dieses Vorgehen inzwischen ausreichend geklärt ist. Wenn Gerichtsurteilie vorliegen, die deine Meinung bestätigen, dann poste diese hier.

Spid

  • Gast
Antw:einseitige Stundenreduzierung durch AG, Kita Kommune
« Antwort #29 am: 06.04.2020 08:59 »
Der wechselnde Arbeitsanfall ist definiert und die Rechtsfolgen für den AG ergeben sich aus dem Gesetz - nicht aber die für das einzelne Arbeitsverhältnis. Der AG könnte den wechselnden Arbeitsanfall auf alle entsprechenden AN umlegen oder nur auf Einzelne verteilen. Die Folgen für das einzelne Arbeitsverhältnis sind nicht hinreichend bestimmt - und darauf kommt es an.