Eine einvernehmliche Abweichung von den tariflichen Normen zugunsten des Beschäftigten ist nicht tarifwidrig, wohl aber übertariflich. Ob der AG zu einer möglichen übertariflichen Regelung bereit ist, kann nicht beurteilt werden.
Die Stufenlaufzeit aus der bisherigen Stufe der E11 wird in der Stufe der E9c fortgesetzt. Erfolgt während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der E11 oder im unmittelbaren Anschluß daran eine Höhergruppierung in E11, so wirst Du so gestellt, als wärest Du zum ersten Tag der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden. Falls das im Vergleich zum Tabellenentgelt plus Zulagenbetrag des Vortages der tatsächlichen Höhergruppierung zu einem geringeren Entgelt führt, wird das Entgelt des Vortages fortgezahlt, bis das neue Entgelt dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.