Autor Thema: Stufenlaufzeit bei Herabgruppierung und anschließender Höhergruppierung  (Read 5365 times)

Lorenzo von Matterhorn

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Hallo Forum,

ich befinde mich derzeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit der EG 11. (Stufenlaufzeit 8 Mon.)
 
Nun steht in Aussicht in Bälde einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu unterzeichnen. Es erfolgt dabei jedoch eine Herabgruppierung in die EG 9c. Mit der Unterzeichnung dieses unbefristeteten Arbeitsvertrages werden aber zeitgleich wieder die zuvor auszuübenden Tätigkeiten der EG 11 vorübergehend bis Ende 2022 übertragen. Ziel ist es, in den nächsten Jahren eine dauerhafte Höhergruppierung in die EG 11 zu erhalten. Auch bei der dann erfolgenden Höhergruppierung würden sich die auszuübenden Tätigkeiten nicht ändern. Diese würde sich über sämtliche Vertragsänderungen demnach nie verändern.

Im Rahmen der Herabgruppierung läuft die Stufenlaufzeit ja unkritisch weiter. Lässt es sich aber mit der Unterzeichnung des unbefristeten Arbeitsvertrages mit der EG 9c auch zusätzlich einzelvertraglich vereinbaren, dass die Stufenlaufzeit bei einer sich anschließenden Höhergruppierung aufgrund der dauerhaften Übertragung der auszuübenden Tätigkeit der EG 11 angerechnet wird, oder wäre eine Besserstellung tarifwidrig? Welche Auswirkungen hätte dabei die geplante Änderung des TVöD?

Spid

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Eine einvernehmliche Abweichung von den tariflichen Normen zugunsten des Beschäftigten ist nicht tarifwidrig, wohl aber übertariflich. Ob der AG zu einer möglichen übertariflichen Regelung bereit ist, kann nicht beurteilt werden.

Die Stufenlaufzeit aus der bisherigen Stufe der E11 wird in der Stufe der E9c fortgesetzt. Erfolgt während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der E11 oder im unmittelbaren Anschluß daran eine Höhergruppierung in E11, so wirst Du so gestellt, als wärest Du zum ersten Tag der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden. Falls das im Vergleich zum Tabellenentgelt plus Zulagenbetrag des Vortages der tatsächlichen Höhergruppierung zu einem geringeren Entgelt führt, wird das Entgelt des Vortages fortgezahlt, bis das neue Entgelt dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

Lorenzo von Matterhorn

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Besten Dank..

Fragmon

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Erfolgt während der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit der E11 oder im unmittelbaren Anschluß daran eine Höhergruppierung in E11, so wirst Du so gestellt, als wärest Du zum ersten Tag der vorübergehenden Übertragung höhergruppiert worden. Falls das im Vergleich zum Tabellenentgelt plus Zulagenbetrag des Vortages der tatsächlichen Höhergruppierung zu einem geringeren Entgelt führt, wird das Entgelt des Vortages fortgezahlt, bis das neue Entgelt dieses Entgelt erreicht oder übersteigt.

Woraus ergibt sich das?

Spid

  • Gast
Aus der Protokollerklärung zu §17 Abs. 4, 4a und 5