Autor Thema: Frage zu Beihilfe [Nds]  (Read 3670 times)

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Frage zu Beihilfe [Nds]
« am: 27.03.2020 12:00 »
Kann jemand bei dieser Frage zur Beihilfe für Ehepartner weiterhelfen?

Zitat von: Beihilfeformular
a) Hatte Ihre Ehegattin/eingetr. Lebenspartnerin bzw. Ihr Ehegatte/eingetr. Lebenspartner im
vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung Einkünfte (Gesamtbetrag der Einkünfte gem. § 2 Abs. 3 EStG oder vergleichbare ausländische Einkünfte) von über 18.000 EUR?

2018 überschritt das Einkommen die 18.000 €, mithin entfällt zum 01.01.2020 die Beihilfe-Berechtigung. So weit klar.

Aber:

Zitat von: Beihilfeformular
Falls ja
b) Werden im laufenden Kalenderjahr Einkünfte über 18.000 EUR erzielt?

Welche Auswirkungen hat es, wenn man hier "nein" ankreuzt? Bleibt bzw. wird man dann u. U. doch wieder beihilfeberechtigt?

Hintergrund: Aufgrund der aktuellen Krise gehen 3/4 der erzielten Einkünfte verloren, so dass voraussichtlich die 18.000 wieder unterschritten werden. Es wäre (finanziell) absolut unglücklich, ausgerechnet jetzt (mit 3/4 weniger Einnahmen) in eine 100%-PKV-Vollversicherung zu fallen (und das noch rückwirkend zum 01.01.) ... Die fräße dann so etwa 80% der verbliebenen Einnahmen.  :(

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #1 am: 27.03.2020 13:07 »

Zitat von: Beihilfeformular
Falls ja
b) Werden im laufenden Kalenderjahr Einkünfte über 18.000 EUR erzielt?

Welche Auswirkungen hat es, wenn man hier "nein" ankreuzt? Bleibt bzw. wird man dann u. U. doch wieder beihilfeberechtigt?


Konsequenz ist, dass man im laufenden Jahr (2020) unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Ehegatten eine Beihilfegewährung bekommt.

Es ist nach Erhalt des EStB 2020 durch dessen Vorlage der Beihilfestelle dann nachzuweisen, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte 2020 auch tatsächlich unter 18.000 Euro lag.

Sofern das nicht der Fall gewesen ist, werden die im Kalenderjahr 2020 für den Ehegatten gewährten Beihilfen zurückgefordert.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #2 am: 27.03.2020 13:10 »
... und welche Rolle spielt dann das (im Formular ja nicht angefragte) Einkommen 2019?  (Das lag ebenfalls über der Grenze, es liegt aber noch kein Steuerbescheid vor.)

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #3 am: 27.03.2020 13:14 »
... und welche Rolle spielt dann das (im Formular ja nicht angefragte) Einkommen 2019?  (Das lag ebenfalls über der Grenze, es liegt aber noch kein Steuerbescheid vor.)

Für die Beihilfegewährung im Jahr 2020 gar keine, da immer auf das Vorvorkalenderjahr und das laufende Kalenderjahr abgestellt wird.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #4 am: 27.03.2020 13:29 »
Das heißt also, dass beim genannten Szenario (2018 über 18.000, 2020 mutmaßlich darunter) die Beihilfe (unter dem genannten Vorbehalt) bestehen bleibt?

Wenn man für 2019 dann ebenfalls über 18.000 liegt und für 2020 darunter bleibt ... dann auch? Oder verschiebt sich die eigenständige Versicherungspflicht dann auf den 01.01.2021?

Sofern das Einkommen im Jahresverlauf 2020 doch über die 18.000 € steigt (was derzeit fraglich ist) ... ist es dann hinreichend, das bei der nächsten Beihilfe-Abrechnung zu vermerken?  (Rücklagen für eine etwaige nachträgliche Versicherungspflicht werden gebildet)

Zum Verständnis: Welchen Grund hat es, dass ein "Zwischenjahr" gänzlich aus der Betrachtung fällt? (Man könnte das ja anfragen, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt.)


inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #5 am: 27.03.2020 13:38 »
Das heißt also, dass beim genannten Szenario (2018 über 18.000, 2020 mutmaßlich darunter) die Beihilfe (unter dem genannten Vorbehalt) bestehen bleibt?


Ja.

Wenn man für 2019 dann ebenfalls über 18.000 liegt und für 2020 darunter bleibt ... dann auch? Oder verschiebt sich die eigenständige Versicherungspflicht dann auf den 01.01.2021?


Wie schon erwähnt; für 2020 ist nur das Einkommen 2018 maßgeblich.
Wenn 2019 das Einkommen darüber war, ist diese Frage für die Beihilfegwährung im Jahr 2021 maßgeblich. Wenn 2021 dann die Prognose wieder unter 18.000 Euro lautet, ist das Procedere identisch wie bereits genannt.

Sofern das Einkommen im Jahresverlauf 2020 doch über die 18.000 € steigt (was derzeit fraglich ist) ... ist es dann hinreichend, das bei der nächsten Beihilfe-Abrechnung zu vermerken?  (Rücklagen für eine etwaige nachträgliche Versicherungspflicht werden gebildet)


Das ist der Beihilfestelle unverzüglich mitzuteilen; der maßgebliche EStB unaufgefordert nach Erhalt dann nachzureichen.

Zum Verständnis: Welchen Grund hat es, dass ein "Zwischenjahr" gänzlich aus der Betrachtung fällt? (Man könnte das ja anfragen, auch wenn noch kein Steuerbescheid vorliegt.)


Das dienst der Verwaltungsvereinfachung unter Berücksichtigung der mitunter langen Bearbeitungszeiten für Steuererklärungen. Der EStB des Vorvorkalenderjahres ist regelmäßig schneller greifbar als der des Vorjahres.
Man möchte das für den Beihilfeberechtigten ohnehin schon große Prognoserisiko dadurch etwas abmildern und es ist zudem für die Beihilfestelle leichter zu handhaben.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #6 am: 27.03.2020 13:42 »
Vielen Dank für die Antworten/Erläuterungen - das hilft mir sehr! Bisher war ich dazu nur im Austausch mit der PKV, die Beihilfe ist derzeit telefonisch nicht zu erreichen.

Nochmal zu 2020:

Zitat
Das ist der Beihilfestelle dann - nach Erhalt des maßgeblichen EStB - unverzüglich und unaufgefordert unter Vorlage dessen mitzuteilen.

... also auch erst wirklich dann, wenn der EStB vorliegt (= im Jahr 2021)? Ich muss also noch nicht reagieren, wenn mir (im Jahresverlauf 2020) der Bescheid für 2019 vorliegen wird?

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #7 am: 27.03.2020 13:45 »
Vielen Dank für die Antworten/Erläuterungen - das hilft mir sehr!

Nochmal zu 2020:

Zitat
Das ist der Beihilfestelle dann - nach Erhalt des maßgeblichen EStB - unverzüglich und unaufgefordert unter Vorlage dessen mitzuteilen.

... also auch erst wirklich dann, wenn der EStB vorliegt (= im Jahr 2021)? Ich muss also noch nicht reagieren, wenn mir (im Jahresverlauf 2020) der Bescheid für 2019 vorliegen wird?

Im Grunde ja; da die Frage nach den Einkünften aber in jedem Antrag für Aufwendungen des Ehegatten (neu) zu beantworten ist, ist natürlich auch eine Abänderung der Eigenprognose in einem späteren Antrag im Kalenderjahr möglich.

Ich hatte daher meine Antwort auch nochmal etwas modifziert. ;-)

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #8 am: 27.03.2020 13:47 »
Zitat
Wenn 2019 das Einkommen darüber war, ist diese Frage für die Beihilfegwährung im Jahr 2021 maßgeblich. Wenn 2021 dann die Prognose wieder unter 18.000 Euro lautet, ist das Procedere identisch wie bereits genannt.

Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht damit - wenn ich alles richtig verstehe - also genau genommen erst, wenn man absehbar ein drittes Jahr in Folge über den 18.000 € landet? Ich hatte es bisher immer so verstanden, dass man sofort dann (im Folgejahr) versicherungspflichtig wird, sobald man erstmalig die 18.000 € überschreitet ...?

Dürfte man das so interpretieren, dass die Regelungen hier Rücksicht darauf nehmen, dass substanziell/nachhaltig eigene Einkünfte über 18.000 € erzielt werden und nicht nur ein einmaliger "Ausreißer" (vielleicht ja auch steuerrechtlich bedingt o.ä.) dabei ist?

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #9 am: 27.03.2020 13:53 »

Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht damit - wenn ich alles richtig verstehe - also genau genommen erst, wenn man absehbar ein drittes Jahr in Folge über den 18.000 € landet? Ich hatte es bisher immer so verstanden, dass man sofort dann (im Folgejahr) versicherungspflichtig wird, sobald man erstmalig die 18.000 € überschreitet ...?

Eine eigenständige Versicherungspflicht entsteht immer dann, wenn die (sozial)gesetzlichen Voraussetzungen einer solchen vorliegen. Das hat zunächst einmal mit einer Berücksichtigungsfähigkeit nach beihilferechtlichen Grundlagen nichts zu tun.

Dürfte man das so interpretieren, dass die Regelungen hier Rücksicht darauf nehmen, dass substanziell/nachhaltig eigene Einkünfte über 18.000 € erzielt werden und nicht nur ein einmaliger "Ausreißer" (vielleicht ja auch steuerrechtlich bedingt o.ä.) dabei ist?

Ja.

Isie

  • Gast
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #10 am: 27.03.2020 15:33 »
Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger hat nicht nur zunächst, sondern überhaupt keinen Einfluss auf das Bestehen von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #11 am: 27.03.2020 16:43 »
Die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger hat nicht nur zunächst, sondern überhaupt keinen Einfluss auf das Bestehen von Versicherungspflicht als Arbeitnehmer.

Das wurde so auch nicht behauptet.

Isie

  • Gast
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #12 am: 27.03.2020 18:37 »
Das Wort zunächst schien mir etwas missverständlich. Der TE schien anzunehmen, dass es eine Wechselwirkung gibt.

inter omnes

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 173
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #13 am: 27.03.2020 19:33 »
So wie ich es ausführte ist es korrekt. Eine Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger hat keinen Einfluss auf eine Versicherungspflicht nach dem SGB V. Umgekehrt hat eine Versicherungspflicht bzw. Mitgliedschaft in der GKV sehr wohl Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger - nicht dem Grunde, aber der Höhe nach.
Stichwort: Vorrang von Sach-und Dienstleistung der GKV, § 6 Abs. 4 NBhVO.

RsQ

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 986
Antw:Frage zu Beihilfe [Nds]
« Antwort #14 am: 27.03.2020 21:27 »
Tja, der Weg in die GKV ist leider nicht machbar (da keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit). Und die PKV-"Nische" als Ehepartner unterscheidet sich von eigener Vollversicherung um ~400,- €/Monat ... Diese 12 x 400 muss man oberhalb der 18.000 € erstmal erreichen, damit das wirtschaftlich sinnvoll ist. Hätte aber geklappt, wären nicht per Corona 75% der Einkünfte weggefallen.