Bei der Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung kommt es nicht auf den Beschäftigungsumfang an, auch mit einem Beschäftigungsumfang von 1h/Woche sind x Jahre einschlägige Berufserfahrung x Jahre einschlägige Berufserfahrung und nicht x/39 Jahre einschlägige Berufserfahrung. Da der Abschluss im Sachverhalt nicht relevant ist, sehe ich keine Notwendigkeit, dies näher zu beleuchten. Als studentische Hilfskraft - ein Umstand, der in der Sachverhaltsschilderung nicht vorkam - ist man überhaupt nicht eingruppiert, da der TV-L für diese Personengruppe nicht gilt. Ist seine Geltung dennoch einzelvertraglich vereinbart worden, ergibt sich bei identischer Tätigkeit auch die identische Eingruppierung. Ist derlei nicht vereinbart worden, wäre zu ermitteln, welche Eingruppierung sich bei tariflicher Eingruppierung ergeben hätte.