Da müsste man mal entsprechend in detailierteren Rechtsnormen des Bundes schauen. (die ich gerade nicht finde)
Bei meinem Dienstherrn gilt eindeutig: 3 Arbeitstage kann Beamte ohne AUB krank sein. Es ist also egal, ob er Samstag, Sonntag oder erst Montag krank wurde.
Ah, gut zu wissen, danke.
Vorsicht. Das mit den ARBEITS-Tagen gilt nicht für jeden Arbeitgeber. Andere legen Werktage fest, was z.B. bei Erkrankungen übers Wochenende (wg. Samstag) einen Unterschied macht.
Ich hab auch explizit geschrieben, dass die Regelung für Beamte meines Dienstherrn (Freistaat Thüringen) betrifft. Für die hiesigen Arbeitnehmer gilt nach § 5 EntgfG Kalendertage. Ob andere AG zugunsten der AN nur Werktage oder Arbeitstage anrechnen, kann möglich sein.
Nach einer kleinen Recherche habe ich festgestellt, dass bei den Beamten die Länder es unterschiedlich regeln:
Arbeitstage: RP, NRW, Niedersachsen, Thüringen
Kalendertage: Bayern, Schleswig-Holstein, Sachsen, Berlin, MeckPom
keine genaue Regelung gefunden: BaWü, Brandenburg, Bremen, Bund, Hamburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Saarland
Bei letzter Kategorie kann es sein, dass es noch irgendwo eine Verwaltungsvorschrift o.ä. gibt, die ich nicht gefunden hab oder das wirklich per Dienstvereinbarung es individuell geregelt sein kann.