Autor Thema: Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?  (Read 7129 times)

gollimolli

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Hallo,

bedeutet der neue Paragraph 67 SGB 2, dass man bei einem neuen Antrag auf AlG II keine Kontoauszüge vorlegen muss und dass die tatsächlichen Mietkosten bezahlt werden, auch wenn die höher sind, als die angemessenen Kosten der Unterkunft?

Danke.

Gruß

Kat

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Im nächsten halben Jahr sind sowohl Vermögen als auch Höhe der Kosten der Unterkunft egal. Da kann dann auch der arbeitslos gewordene Millionär einen Antrag stellen und bekommt was. Ging durch die Presse, dass da im nächsten halben Jahr nicht drauf geachtet wird.

Heisst, daß nicht sofort auf die KDU geachtet wird und max. ein halbes Jahr das tatsächliche gezahlt wird sondern dass erst im halben Jahr ggf. eine Aufforderung zur KDU-Senkung kommt. Also insgesamt werden dann bis zu einem Jahr die zu hohen KDU gezahlt.

BAT

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Ein Millionär mittlerer Art und Güte wird sein Geld schon so angelegt haben, daß er mindestens monatliche Zinseinkünfte von 2.000 € und mehr hat, mithin würden die weiterhin herausfallen.

Mir würde hier auch die Fiktion reichen. Ist diese Sachlage nicht geregelt worden?

The Witch

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Doch, natürlich ist das geregelt.

Der TE ist offenbar ein Troll, der sich mit dummen Fragen durch diverse Foren und Threads frisst.

BAT

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Doch, natürlich ist das geregelt.

Der TE ist offenbar ein Troll, der sich mit dummen Fragen durch diverse Foren und Threads frisst.

Na dann mal schnell heraus mit ihm:-)

Nein, aber der § 67 Abs. 2 SGB II scheint inkonsistent zu sein, da man Vermögen und Einkünfte nicht trennen kann.

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Nein, aber der § 67 Abs. 2 SGB II scheint inkonsistent zu sein, da man Vermögen und Einkünfte nicht trennen kann.

Wieso sollte man Vermögen und Einkünfte nicht trennen?

BAT

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Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.

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Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

Das ist in dieser Pauschalität falsch. Mein Ferrari, also Vermögen im Sinne des SGB II, wirft nicht nur keine Rendite ab, sondern verursacht auch noch Kosten!

Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.

Zur Prüfung des Einkommens reicht es doch, die Einkünfte (auch z.B. Mieteinnahmen) darzulegen. Wozu soll dann noch das Vermögen (z.B. vermietete Wohnung) geprüft werden?

BAT

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Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.

Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.

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Das Eigentum an einem Ferraris mit einem fast leer geräumten Konto sowie ohne Immobilienbesitz ist völlig unglaubwürdig.

Extreme Beispiele dienen der Veranschaulichung, nicht der Glaubwürdigkeit. Die Abstraktion auf realistische Fälle wollte ich dem Leser überlassen.

Durch die Angabe des Einkommens aus Vermögens ist eine Regelung - wie in dem o. g. Paragrafen - inhaltsleer, da das Vermögen und dessen Früchte bereits beim Einkommen - zumindest - indirekt erklärt werden müssen. Der Paragraf ist inkonsistent, zumindest inhaltsleer bis widersprüchlich.

Dieses Regelung hat den Sinn, schnell Einkommensersatzleistungen zu generieren, ohne größere Vermögensprüfungen. Zwei Beispiele:

1 Der selbständige Frisör schließt sein Geschäft und verfügt über kein Einkommen. Das Frisörgeschäft ist aber in seinem Eigentum. Ergo müsste er zunächt über das Ladengeschäft als Eigentum Rechenschaft ablegen, nachweisen warum er es nicht verwerten kann usw. Diese Prüfung ist aufwändig und fällt weg. (hier die "glaubwürdige" Analogie zum Ferrari)

2. Eine andere Person, deren Erwerbseinkommen wg. Corona weggefallen ist verfügt über Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung über 200,-- € im Monat. Auch hier wäre Rechenschaft über das Vermögen abzulegen und diese zu prüfen.

In beiden Fällen reicht die Erklärung über das Einkommen (ggf. aus Vermögen) aus, um den Hilfebedarf festzustellen und den Prüfbedarf zu reduzieren.

BAT

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Lese bitte noch mal meine Beiträge konzentriert durch.

Es geht nicht um das Entstehen eines Hilfebedarfs durch ein fortfallende Vermögensprüfung. Sondern um die Feststellung des Hilfebedarfs mit anschießender Antragsablehnung, da das (fiktive) Einkommen den Bedarf überschreitet.

In deinen beiden Fällen wäre das weiterhin der Fall.

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Lese bitte noch mal meine Beiträge konzentriert durch.

Das mache ich immer.
Es geht nicht um das Entstehen eines Hilfebedarfs durch ein fortfallende Vermögensprüfung. Sondern um die Feststellung des Hilfebedarfs mit anschießender Antragsablehnung, da das (fiktive) Einkommen den Bedarf überschreitet.

In deinen beiden Fällen wäre das weiterhin der Fall.

Das verstehe ich nicht. Warum würden meine beiden Fälle abgelehnt werden?

BAT

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Man müsste zunächst ein fiktives Einkommen in Höhe des Bedarfs unterstellen bis das Gegenteil bzw. eine vorübergehende Nichtverwertbarkeit des Kapitals belegt ist.

Daher meine Frage im ersten Beitrag. Ist das nicht geregelt? (im Bereich der Einkommensprüfung)

Organisator

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Warum müsste man das fiktive Einkommen unterstellen?

Nach welcher Regelung sollte sich das ergeben?

Spid

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Ich finde auch, man sollte bis zum Beweis des Gegenteils auch Unterhalt für fiktive Kinder zahlen...