Mal ein Blick in die Verordnung werfen um Rechtssicherheit zu erlagen, denn dort steht folgendes:
BA Zentrale GR 1 Seite 5
Stand: 01.04.2020
1. Gesetzesänderungen
Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absi-cherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) fügt die Vorschrift des § 67 SGB II ein:
§ 67
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.
und weitere Ausführungen:
(4) Vermögen ist erheblich, wenn in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) eine Inanspruchnahme von Wohngeld bei vorhandenem erheblichem Vermögen missbräuchlich wäre (vgl. Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 3 WoGG). Die Höhe, wann es sich um erhebliches Vermögen handelt, ist in den weiteren Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG (dort Nr. 21.37) geregelt.
(5) Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze (kein Freibetrag, sondern Ausschlussgrund) für verwertbares Vermögen bei
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Hierzu gehören nur Vermögensgegenstände, die sofort verwertbar sind, also insbesondere Bar-mittel und sonstige liquide Mittel. Somit ist beispielsweise selbstgenutztes Wohneigentum – unabhängig davon, ob es die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II erfüllt – regelmäßig nicht umfasst.
(6) Liegt erhebliches Vermögen vor, ist zu prüfen, inwieweit das Vermögen zu berücksichtigen ist. Dabei gelten die allgemeinen Regeln (insbesondere § 12 Absatz 2 bis 4 SGB II), darunter auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II.