Autor Thema: Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?  (Read 7151 times)

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Wird da nicht das Primärproblem deren Wohnung sein, die gemäß ALGII nicht angemessen ist? So ganz dunkel hatte ich im Kopf, dass ein Senior deswegen vom Sozialamt schon zum Umzug genötigt wurde.

The Witch

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Grundsicherung für Rentner wird nach dem SGB XII erbracht und hat nichts mit ALG II zu tun - in der Tat gibt es auch da Angemessenheitsgrenzen. Das SGB XII ist jedoch in gleicher Weise geändert worden wie das SGB II. (Wäre es das nicht, wären auch weniger die Unterkunftskosten als die Vermögenshöchstgrenzen zum Problem geworden. Die betragen nämlich normalerweise max. 5000 EUR - und viele Rentner haben mehr auf dem Sparbuch.)

Infa

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Seit dem 01.04.2020 gibt es ja eine Weisungen zum Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2. So einfach mal nebenbei SGB II Leistungen abgreifen kann man strikter Anwendung der Weisung und den bisherigen eigentlich nicht.

BAT

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Zumal es in Teilbereichen eine weiterhin unangetastete Refinanzierung gibt.

zeus

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Mal ein Blick in die Verordnung werfen um Rechtssicherheit zu erlagen, denn dort steht folgendes:


BA Zentrale GR 1 Seite 5
Stand: 01.04.2020
1. Gesetzesänderungen
Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absi-cherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) fügt die Vorschrift des § 67 SGB II ein:
§ 67
Vereinfachtes Verfahren für den Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2; Verordnungsermächtigung
(1) Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.
(2) Abweichend von den §§ 9, 12 und 19 Absatz 3 wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.
(3) § 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

und weitere Ausführungen:

(4) Vermögen ist erheblich, wenn in Anlehnung an das Wohngeldgesetz (WoGG) eine Inanspruchnahme von Wohngeld bei vorhandenem erheblichem Vermögen missbräuchlich wäre (vgl. Ausschlussgrund nach § 21 Nr. 3 WoGG). Die Höhe, wann es sich um erhebliches Vermögen handelt, ist in den weiteren Verwaltungsvorschriften zum § 21 WoGG (dort Nr. 21.37) geregelt.
(5) Danach gilt beim Wohngeld eine Höchstgrenze (kein Freibetrag, sondern Ausschlussgrund) für verwertbares Vermögen bei
• 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
• 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.
Hierzu gehören nur Vermögensgegenstände, die sofort verwertbar sind, also insbesondere Bar-mittel und sonstige liquide Mittel. Somit ist beispielsweise selbstgenutztes Wohneigentum – unabhängig davon, ob es die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 SGB II erfüllt – regelmäßig nicht umfasst.
(6) Liegt erhebliches Vermögen vor, ist zu prüfen, inwieweit das Vermögen zu berücksichtigen ist. Dabei gelten die allgemeinen Regeln (insbesondere § 12 Absatz 2 bis 4 SGB II), darunter auch die allgemeine Härteklausel des § 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 SGB II.