Ab sofort keine Kontoauszüge vorerst keine Kontoauszüge mehr, KdU egal?

Begonnen von gollimolli, 01.04.2020 12:49

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BAT

Zitat von: Organisator in 01.04.2020 15:26
Warum müsste man das fiktive Einkommen unterstellen?

Nach welcher Regelung sollte sich das ergeben?

Es wird ein Einkommen wegfallen, durch diesen Wegfall kommt man zu SGB II - Leistungen. Die Ursache des Wegfalls ist vom Antragsteller zu belegen.

Mit deiner Maßgabe würden auch alle Personen im Parlament Hartz IV bekommen, da ein Verfall des Einkommens und dessen Ursache scheinbar nicht belegt werden müssen.

Organisator

Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).

Bei Parlamentariern übersteigt das Erwerbseinkommen den Bedarf und führt so zu keinen AlgII-Bedarf.

Was hat das alles mit Vermögen oder fiktiven Einkommen zu tun?


BAT

Zitat von: Organisator in 01.04.2020 15:42
Die Maßgabe des Gesetzgebers ist, dass grob gesagt Bedarf und Einkommen plus verwertbares Vermögen gegenübergestellt werden und die Differenz durch Alg II ausgeglichen wird.

Der Wegfall von Einkommen wird vom Antragssteller nachgewiesen, z.B. durch Arbeitslosigkeit (Kündigung) oder Beendigung der selbständigen Tätigkeit ("Frisör muss schließen).


Dann sind wir einen Schritt weiter. Nun kommt den die Prüfung, ob zunächst andere Sozialleistungen vorrangig sind, also z. B. Wohngeld bzw. ob es Unterhaltsverpflichtungen anderer Personen gibt. Des Weiteren ist im ersten Fall der ALG I - Bescheid abzuwarten.

Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.

Ich sehe weiterhin keine konsistente Gesamtregelung für einen schnellen Bezug von Arbeitslosengeld II.

Es scheint mir weiterhin so, daß nur die Vermögensprüfung geändert wurde, jedoch - fatalerweise - nicht die Einkommensregelung.

Organisator


WasDennNun

Zitat von: BAT in 01.04.2020 14:17
Vermögen wirft Rendite ab, also Einkommen.

§ 67 Abs. 2 ist daher quasi inhaltsleer, da auf eine Überprüfung von Einkommen des Antragsteller in diesem Paragrafen nicht verzichtet wurde. Zur Überprüfung des Einkommens aus Vermögen ist somit weiterhin eine Vermögensermittlung unerlässlich.
Inwiefern ist das inhaltsleer, da dort ja geregelt ist, das wenn das Vermögen erheblich ist, das Vermögen zu betrachten ist. Und dies gibt der Antragsteller ja im Antrag "wahrheitsgemäß" an und damit wird das dann nicht betrachtet.

Das ganze dient doch dem einfachen und unbürokratischen durchwinken der akuten Notlagen, oder nicht?
und das ist doch bzgl. Vermögen damit vereinfacht.

BAT

Zitat von: WasDennNun in 01.04.2020 15:57

Das ganze dient doch dem einfachen und unbürokratischen durchwinken der akuten Notlagen, oder nicht?
und das ist doch bzgl. Vermögen damit vereinfacht.

Das sollte es, da es Ziel der Gesetzesänderung ist. Wenn jedoch die Einkommensprüfung nicht geändert wurde, sehe ich das Ziel nicht erreicht.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.

Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.


WasDennNun

Zitat von: BAT in 01.04.2020 15:51
Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.
Für Arbeitnehmer wohl nicht, aber für Selbstständige doch schon, oder?
Und auch die KdU wird nicht tiefer betrachtet, sondern stumpf Miete bezahlt= Miete angerechnet.
Das beschleunigt die Verfahren doch auch.

Organisator

Zitat von: BAT in 01.04.2020 16:01
Das sollte es, da es Ziel der Gesetzesänderung ist. Wenn jedoch die Einkommensprüfung nicht geändert wurde, sehe ich das Ziel nicht erreicht.

Was wäre denn bei der Einkommensprüfung zu ändern?

Zitat von: BAT in 01.04.2020 16:01
Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.

Dasselbe wie bei allen anderen Unstimmigkeiten. Man fragt nach.

WasDennNun

Zitat von: BAT in 01.04.2020 16:01
Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.
Man winkt ihn durch, bewilligt unter Vorbehalt der Prüfung damit die KdU von 2500€ monatlich  8) übernommen wird und fragt nach, ob das Vermögen nicht zumutbar genutzt werden kann.

The Witch

Zitat von: BAT in 01.04.2020 16:01
Zudem wäre es fraglich, wie man mit einem Anträgen verfährt, der z. B. als Einkommen 800 € Rendite angibt, aber angekreuzt hat, es gäbe kein Vermögen.

Man bewilligt vorläufig nach § 41a SGB II.

(Aber das ist absolut theoretisch - ich habe in den letzten Tagen nicht einen einzigen Antrag gesehen, der auch nur ansatzweise in die Nähe eines solchen Falles käme.)

Zitat von: WasDennNun in 01.04.2020 16:03
Zitat von: BAT in 01.04.2020 15:51
Da kommt keiner schnell an sein Geld. Zumal, wenn mehrere Personen in der BG sind.
Für Arbeitnehmer wohl nicht, aber für Selbstständige doch schon, oder?

Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.

WasDennNun

Zitat von: The Witch in 01.04.2020 17:22
Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.
Stimmt, die hatte ich nicht im Blick. (Wobei bei denen die Vermögensfrage wohl auch eher untergeordneter Natur sein dürfte).

da kann man nur hoffen, dass diese Menschen schnellsten Geld aus dem Füllhorn bekommen, denn da brennt ja ratsfatz die Luft, obwohl sie für die kurzfristige Liquidität ja erstmal die Miete weglassen könnten.

The Witch

Bei uns (gE) läuft das zügig; wir haben einen guten modus vivendi gefunden. Engpass ist derzeit der Scandienstleister (derzeit sechs Arbeitstage Rückstand), aber wir haben Leute abgestellt, die Erstanträge von Hand scannen. Sorgen mache ich mir um die Jobcenter in kommunaler Trägerschaft, die nicht auf die Infrastruktur der BA wie die Druckstraße in Nürnberg oder die ERP-Anbindung der Bundesbank zurückgreifen können.

BAT

Zitat von: The Witch in 01.04.2020 17:22

Man bewilligt vorläufig nach § 41a SGB II.

(Aber das ist absolut theoretisch - ich habe in den letzten Tagen nicht einen einzigen Antrag gesehen, der auch nur ansatzweise in die Nähe eines solchen Falles käme.)

Eine Bewilligung nach § 41 a SGB II würde meine These einer nicht durchdachten Gesetzesänderung nicht nur unterstützen, sondern als klar vorhanden darstellen.

Aber ja: ist rein theoretischer Natur in den meisten Fällen.

Pseudonym

Zitat von: The Witch in 01.04.2020 17:22
Auch für Arbeitnehmer. Es schlagen derzeit massenhaft Leute auf, denen Mini- oder Midijobs gekündigt wurden oder deren Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet haben und die nun aufstocken müssen.

Das war heute mal Thema bei den Kollegen. Was machen denn Rentner, die nun durch den Wegfall ihrer 450-Euro-Jobs in Existenznöte geraten? Gibt es da Kompensationen des Verdienstausfalls oder müssen diese Grundsicherung beantragen?


The Witch

Grundsicherung - analog zum ALG II. Für Minijobber gibt's kein KUG, Soloselbstständige sind sie auch nicht.