Autor Thema: [BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung  (Read 11063 times)

Henry81

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Hallo zusammen,

ich habe 2019 eine Rückzahlung von 4211 Euro erhalten. Die Summe schließt die Jahre 2016/17/18 ein.
Zu mir: A13, Landesbeamter Ba-Wü

Nun habe ich vom Land ein Informationsschreiben über die Fünftelsregelung erhalten, mit der ich anscheinend den Rückzahlungsbetrag alternativ versteuern kann.

Kann mir irgendjemand sagen, ob sich das in meinem Fall noch bei der Steuer auszahlen könnte?

Laut diesem Beitrag hier eher nicht:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,110995.msg135996.html#msg135996

Vielleicht wäre es eh zu spät, da ich die Steuererklärungen für 2016/17/18 schon eingereicht habe. Ich bin etwas verwirrt und verunsichert.

Vielen Dank!

2strong

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Du arbeitest Vollzeit? In welcher Besoldungsstufe bist Du? Gibt es Frau bzw. Kinder und erwirbt die Frau ggf. auch Einkommen und falls ja, in welcher Höhe? In welcher Höhe kannst Du Werbungskosten, Vorsorgeaufwand, außergewöhnliche Belastungen und ggf. Betreuungskosten geltend machen?

Du siehst, die Antwort ist von vielen Einflussfaktoren abhängig. Im Zweifel nutz das Fünftel-Privileg einfach. Schaden kann es ja nicht.

Pepper2012

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Die Besteuerung erfolgt doch bei Zufluss in 2019, deswegen wäre in der Steuererklärung 2019 die Fünftelregelung zu beantragen. Ein Rückbezug auf alte Jahre (2016/2017/2018) erfolgt nicht.

Henry81

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Du arbeitest Vollzeit? In welcher Besoldungsstufe bist Du? Gibt es Frau bzw. Kinder und erwirbt die Frau ggf. auch Einkommen und falls ja, in welcher Höhe? In welcher Höhe kannst Du Werbungskosten, Vorsorgeaufwand, außergewöhnliche Belastungen und ggf. Betreuungskosten geltend machen?

Du siehst, die Antwort ist von vielen Einflussfaktoren abhängig. Im Zweifel nutz das Fünftel-Privileg einfach. Schaden kann es ja nicht.

Ja, Vollzeit, A13, Stufe 6, keine Frau, keine Kinder, Werbekosten etc. nur Pauschalbetrag.

Wie nutz ich das 5tel Privileg denn? Sorry, ich bin da echt totaler Laie.

Henry81

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Die Besteuerung erfolgt doch bei Zufluss in 2019, deswegen wäre in der Steuererklärung 2019 die Fünftelregelung zu beantragen. Ein Rückbezug auf alte Jahre (2016/2017/2018) erfolgt nicht.

Stimmt! Danke für den Hinweis!

Pepper2012

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Der Betrag müsste entweder unter Nummer 10. oder unter Nummer 19. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2019 ausgewiesen sein - je nachdem, ob der Arbeitgeber die ermäßigte Besteuerung schon beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt hat oder nicht.
Das tippst Du dann in die Steuererklärung ab. Evtl. kommen Rückfragen vom Finanzamt. Aber wenn Dir ein Schreiben dazu vorliegt von der Besoldungsstelle, ist das ja kein Problem.

Pepper2012

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Die Fünftelregelung soll die Steuerprogression abmildern. Wenn Dein Grenzsteuersatz schon am Spitzensteuersatz liegt, wirkt sich die Fünftelregelung nicht mehr positiv aus, aber eben auch nicht negativ.
Ist auch bei Wikipedia ganz gut erklärt unter "Fünftelregelung".

Henry81

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Danke!

Im Schreiben vom LBV steht:

"In Fällen, in denen der reguläre Arbeitslohn mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert wird, führt die sog. Fünftelungsregelung zu keiner Abmilderung der Progression; dieser Effekt wird bereits bei einem regulären Arbeitslohn von rund 4.800 Euro erreicht."

Mein Bruttolohn lag bei  60.031,66 Euro im Jahr 2019.

Also ist es Jacke, wie Hose, wenn ich das richtig verstehe.

Pepper2012

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In den 60.031 € dürfte die Nachzahlung von 4.211 € aber enthalten sein. Also könnte Dir ein kleiner Vorteil bleiben. Einfach angeben, Dir geht nichts verloren. Oder interessehalber mal mit ELSTER durchrechnen.

Henry81

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In den 60.031 € dürfte die Nachzahlung von 4.211 € aber enthalten sein. Also könnte Dir ein kleiner Vorteil bleiben. Einfach angeben, Dir geht nichts verloren. Oder interessehalber mal mit ELSTER durchrechnen.

okay, jetzt hab ichs geschnallt und eingegeben. Ich muss den gezahlten Betrag unter "Entschädigungen/ Arbeitslohn für mehrere Jahre" eingeben. So einfach. So stand es im Schreiben des LBV. Hätte ich das mal vorher genauer gelesen  ;D Danke für die Hilfe!

DJ

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Bei uns ist es so, dass im April 2019 auch diese gekürzte Eingangsbesoldung nachgezahlt wurde. In meinem Fall waren das Brutto 7355 €. Der steuerliche Abzug lag bei 2813 € (!). Das ist aber fast das Doppelte prozentual (ca. 38,24%), als was normaler Weise von meinen Bezügen abgezogen wird (ca. 20,34%).


Meine Frau ist ebenfalls Lehrerin und da verhält es sich ähnlich. Sie bekam eine Nachzahlung über 4094 €, von denen 1544 € Einkommenssteuer abgezogen wurden (also 37,7 % anstatt der regulären 20,72%).


Da ja darauf verwiesen wurde, dass diese erhöhte steuerliche Belastung durch die Steuererklärung für das Jahr 2019 wieder ausgeglichen würde, waren wir erst mal beruhigt. Zudem könne evtl. die Fünftelungsregelung geltend gemacht werden.


Nun haben wir also die Steuererklärung gemacht und die Zahlen genau so eingetragen, wie es die (verbesserte!) Anleitung des LBV vorschlägt. Die Fünftelungsregelung wäre also meiner Meinung nach berücksichtigt.


Die aktuelle Steuerrückzahlung, was die Gehaltsnachzahlung betrifft, wirkt sich aber jedoch (vermutlich durch die Füntelungsregelung) lediglich um 625 € aus! Eigentlich müssten es aber etwa 2000 € sein, die wir da nachgezahlt bekommen müssten! Das verwundert und überrascht uns doch sehr.

Nun meine Frage ans Forum:

Weiss jemand, ob das sein kann, dass die Nachzahlung tatsächlich so hoch besteuert wird? Und entsprechend eben keine steuerliche Rückzahlung der etwa doppelt so hoch abgezogenen Einkommenssteuer erfolgt?

Ist es also rechtens, dass der Ausgleich nur über die Fünftelungsregelung erfolgt? Da hätte das Land aber gut was eingespart...

Ich komme da steuerrechtlich auch wirklich an meine Grenzen. Vielleicht weiß da jemand um eine Antwort? Oder hat jemand sogar schon einen Steuerbescheid bekommen, wo diese Fragen geklärt werden?

Gerda Schwäbel

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Vor 8 oder 10 Jahren (ich habe keine Ahnung mehr, wann genau) habe ich sowas im alten Forum erklärt. Die Zahlen und Prozentsätze stimmen natürlich längst nicht nicht mehr, aber vielleicht wird Ihnen das System trotzdem klar und vielleicht erkennen Sie auch Ihren Denkfehler:
Zitat
... Bei der Lohn- und Einkommensteuerberechnung gibt es keinen einheitlichen Steuersatz. Wie sich die Steuer berechnet, versuche ich (mal wieder) anhand eines vereinfachten Beispiels mit einem Arbeitslohn von 2.000 € zu zeigen:

0 - 900 Euro, 0 % --> 0,- Euro
901 - 1000 Euro, 14% --> 14,- Euro
1001 - 1100 Euro, 15% --> 15,- Euro
1101 - 1200 Euro, 16% --> 16,- Euro
1201 - 1300 Euro, 17% --> 17,- Euro
1301 - 1400 Euro, 18% --> 18,- Euro
1401 - 1500 Euro, 19% --> 19,- Euro
1401 - 1600 Euro, 20% --> 20,- Euro
1601 - 1700 Euro, 21% --> 21,- Euro
1701 - 1800 Euro, 22% --> 22,- Euro
1801 - 1900 Euro, 23% --> 23,- Euro
1901 - 2000 Euro, 24% --> 24,- Euro

Es werden also 209,- € einbehalten, die den Eindruck erwecken, dass ein persönlicher Steuersatz mit 10,45 % vorläge. Lässt sich der Arbeitnehmer nun angesammelte Überstunden (des Vorjahres) in Höhe von 2.400 € auszahlen, dann fallen dafür ca. 26% (= 624,- Euro) Lohnsteuer an. Das ist im Vergleich zu den 10,45 % ein gigantischer und optisch sehr ins Auge fallender Abzug. Kennt man die Systematik, dann dürfte dieser Prozentsatz aber nicht überraschen.


Weil Ihnen die Systematik nicht bewusst war, hatten Sie eine viel zu hohe Erwartung hinsichtlich der Erstattung.

DJ

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Wenn ich Ihre Antwort richtig nachvollziehe:

Die Nachzahlung verteilt sich ja eigentlich auf drei Jahre:

- etwa 300 € pro Monat im Jahr 2016, in Summe 3600 €
- etwa 312 € pro Monat im Jahr 2017, in Summe 3739 €
- etwa 16 € im Januar im Jahr 2018, in Summe 16 €

Das wurde also aufsummiert zu 7355 €, im April 2019 ausbezahlt, und als diese ganze Summe als ein Betrag besteuert? Dann wäre mir klar, warum die Steuer so hoch ist.

Jedoch ist der Steuersatz bei meiner Frau genauso hoch... und da war die Nachzahlung ja nur so hoch, wie etwa der reguläre monatliche Lohn, und müsste daher mit einem sehr ähnlichen Steuersatz berechnet werden, wie der reguläre Monatslohn, oder? Das war ja nicht der Fall.

Oder wird das steuerlich auf den Monat aufgerechnet, wo die Auszahlung stattfand, zusätzlich zum Monatsgehalt?

Also quasi im April 2019 gab es das normale Gehalt ca. 3900€ (besteuert zu 20%), und dazu kam die Nachzahlung, die dann wegen dem Monatsgehalt höher mit fast 40% besteuert werden muss?

DJ

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Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?
« Last Edit: 04.04.2020 23:08 von DJ »

Gerda Schwäbel

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Ich erkläre es später (wahrscheinlich am Abend).
Jetzt gehe ich lieber in den Garten und genieße das schöne Wetter.