Autor Thema: [BW] Fünftelsregelung Steuer - Rückzahlung abgesenkte Eingangsbesoldung  (Read 11280 times)

jörg24

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Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?

So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.

2strong

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In einem Fall, in dem es zu nachgelagerter Besteuerung von Gewerbeeinkünften kam, wurden die Steuerbescheide für zurückliegende Jahre auf Antrag berichtigt, so dass die hier beschriebene Situation progessionsbedingt erhöhte  Besteuerung vermieden werden und konnte.

WasDennNun

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So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd.
Wieso das denn nicht? Es wird nicht komplett ausgeglichen, also ein Nachteil kann bleiben, aber sie wirkt doch trotzdem steuermildernd.

2strong

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Wenn Dein Grenzsteuersatz bereits dem Spitzensteuersatz entspricht, zusätzliches Einkommen also keiner Steuerprogression mehr unterworfen ist, bleibt die Anwendung der Fünftel-Regelung ohne steuerlichen Effekt.

WasDennNun

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Schon klar, aber das ist in diesem Fall so?
Also bei 3200€ hat der arme Beamte schon den Spitzensteuersatz erreicht? Dachte der wäre so bei 4650€
(Den "Reichensteuersatz" mal außen vor)

2strong

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Im Eröffnungsbeitrag steht, dass er in Baden-Württemberg A 13 ist. Außerdem scheint er seit mindestens 2016 berufstätig zu sein, sonst ergäbe sich für den Zeitraum keine Nachzahlung. Insofern ist er auch nicht mehr in der ersten Stufe seiner Besoldungsgruppe, so dass er mit seinem Grundgehalt +/- in der Tarifzone 4 (Spitzensteuersatz) liegen dürfte, die beginnt 2020 nämlich bei 57.052 €. Dazu passt auch seine Aussage, in 2019 rd. 60k brutto verdient zu haben.

WasDennNun

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Ach so, ich habe halt nur das hier gelesen:
Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?

So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.
Deswegen meine Frage.

2strong

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Ja, hab ich auch gelesen und war zunächst irritiert. Vielleicht meinte er Nettogehälter. Die spielen zwar keine Rolle, aber von Lehrern erwarte ich auch nicht allzuviel 😉

jörg24

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Ach so, ich habe halt nur das hier gelesen:
Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?

So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.
Deswegen meine Frage.

Ich hatte mich auf dem Eröffnungsbeitrag bezogen...daher mein Wortlaut "in so einem Fall"  :)...Danke an 2strong für die Erläuterung.

DJ

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Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?

Falls ich gemeint war: Ich hatte hier in diesem einen Teilbeitrag tatsächlich das Netto-Gehalt erwähnt (A12). In allen anderen Beiträgen aber immer das Brutto-Gehalt.

Netto - Brutto... spielt in diesem einen Teilbeitrag jedoch tatsächlich keine Rolle. Denn letztlich Steuer abgezogen oder nicht: der steuerliche Nachteil entsteht mir so oder so - und zwar 1400€. Was für mich einfach viel Geld ist, und da möchte ich diejenigen sehen, die da nicht genauer nachfragen. Mit ein wenig Wissen könnte man allerdings auch selbst darauf kommen (A12 und A13 ist ein gewisser Unterschied, auch in der Eingangsbesoldung, ob gekürzt oder nicht). Soviel zum Thema "von Lehrern erwarte ich auch nicht allzuviel"...

Spaß beiseite... Ich denke, dass dieses Forum dazu dient das Steuerthema sachlich zu diskutieren, und nicht irgendwelche Berufsgruppen zu verletzen oder blöd hinzustellen.

Zurück zum eigentlichen Thema: Für meinen Teil wäre jetzt zumindest geklärt, warum die Besteuerung der Nachzahlung so hoch ist. Interessant wäre für mich abschließend noch die Frage, ob das Land mit dieser Art der Nachzahlung nicht (erneut) gegen geltendes Recht verstößt, da mir ein erheblicher steuerlicher Nachteil entsteht, der sonst nicht entstanden wäre?
« Last Edit: 05.04.2020 21:09 von DJ »

DJ

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Wenn das aber tatsächlich so wäre, würde uns ein erheblicher steuerlicher Nachteil entstehen!

Denn hätten wir die Nachzahlung als reguläres Einkommen bekommen (also bei mir z.B. nicht die abgesenkte Eingangsbesoldung von damals 2900 € monatlich, sondern die regulären 3200 € monatlich), dann wäre uns ja nicht in der Summe fast 1400 € steuerlicher Verlust entstanden!

Die Absenkung der Eingangsbesoldung war ja verfassungswidrig, und wurde deswegen nachträglich erstattet. Da kann ich ja wirklich gar nichts dafür, dass das Land BW das vergeigt hat. Ich muss aber trotzdem deswegen steuerlich tiefer in die Tasche greifen?

So ist es. Die Fünftelregelung wirkt in so einem Fall nicht steuermildernd. Das LBV gibt das ja in seinem Schreiben mehr oder weniger selbst zu. Es entsteht somit ein steuerlicher Nachteil, der nicht durch die Steuererklärung behoben wird, wie viele irrtümlicherweise glauben. Dieses Schaden müsste man theoretisch geltend machen. Es gibt schon einige Urteile, die in einer ähnlichen Konstellation den Arbeitgeber verpflichtet haben den Schaden zu übernehmen. Ob das bei der Konstellation Dienstherr - Beamter gilt, ist mir nicht bekannt.

Daher finde ich Ihren Beitrag hier interessant: Haben Sie da evtl. sogar noch Links oder ähnliches, wo man das nachlesen könnte? Konstellation Dienstherr - Beamter wäre dann natürlich noch abzuklären, wie das da dann aussieht.

WasDennNun

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Zurück zum eigentlichen Thema: Für meinen Teil wäre jetzt zumindest geklärt, warum die Besteuerung der Nachzahlung so hoch ist. Interessant wäre für mich abschließend noch die Frage, ob das Land mit dieser Art der Nachzahlung nicht (erneut) gegen geltendes Recht verstößt, da mir ein erheblicher steuerlicher Nachteil entsteht, der sonst nicht entstanden wäre?
Ist er wirklich erheblich?
Haben sie mal wirklich durchgerechnet, was sie bezahlt hätten, wenn sie im jeweiligen Jahr das Einkommen bekommen hätten und was sie jetzt bezahlen?
(Da gibt es auch Rechner im Internet, die einen das ermöglichen)

Es ist tatsächlich so, dass einige durch diese Art der Auszahlung sogar mehr Geld bekommen, als wenn die Steuererklärungen rückwirkend korrigiert werden würden.


2strong

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Zurück zum eigentlichen Thema: Für meinen Teil wäre jetzt zumindest geklärt, warum die Besteuerung der Nachzahlung so hoch ist. Interessant wäre für mich abschließend noch die Frage, ob das Land mit dieser Art der Nachzahlung nicht (erneut) gegen geltendes Recht verstößt, da mir ein erheblicher steuerlicher Nachteil entsteht, der sonst nicht entstanden wäre?
Meine Einschätzung des Berufsstands wird vorliegend leider wieder bestätigt:
Das Land leistet eine Nachzahlung. Für die Erklärung der persönlichen Einkommensteuersituation ist der Begünstigte selbst verantwortlich. Darauf habe ich auf Seite 1 dieser Diskussion mit dem Fewerbesteuerbeispiel hinweisen wollen.

Durch Erklärung ggü. dem Finanzamt und Darlegung der Verteilung der Nachzahlungsteilbeträge auf die Steuerjahre beantragt man die nachträgliche Änderung der Steuerbescheide und profitiert dann rückwirkend von der progressiv jeweils niedrigeren Belastung.

WasDennNun

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Durch Erklärung ggü. dem Finanzamt und Darlegung der Verteilung der Nachzahlungsteilbeträge auf die Steuerjahre beantragt man die nachträgliche Änderung der Steuerbescheide und profitiert dann rückwirkend von der progressiv jeweils niedrigeren Belastung.
Sofern sie denn tatsächlich in der Summe niedriger ist.

2strong

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Mit A 12 sollte er noch knapp drunter liegen.