Autor Thema: [NW] Einstiegsamt  (Read 4421 times)

sozijus

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[NW] Einstiegsamt
« am: 06.04.2020 15:15 »
Hallo zusammen,
aktuell bin ich als Sozialarbeiter bei der Justiz NRW tätig. Dort bin ich im TV-L E10 eingruppiert. Nun hat mich die Bewährungshilfe des örtlichen LGs abgeworben und wird mich TV-L S15 eingruppieren. Nach 12 Monaten soll die Verbeamtung erfolgen. Mit welchem Einstiegsamt muss ich rechnen und auf welcher Stufe werde ich dann anfangen? Gibt es Verhandlungsspielraum bei den Stufen?

Herzlichen Dank!
Sozijus

2strong

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #1 am: 06.04.2020 18:53 »
Die Verbeamtung erfolgt in A 9. Die Stufe ist abhängig von Deiner Berufserfahrung.

sozijus

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #2 am: 06.04.2020 20:09 »
Gibt es die Möglichkeit, dass A10 das Einstiegsamt wird? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?
Und werden Stufen analog zum TV-L übernommen? Beispielsweise werde ich jetzt in Stufe 3 gepackt, würde ich diese dann auch zum Einstieg als Beamter bekommen?

2strong

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #3 am: 06.04.2020 22:12 »
Nein, Du beginnst zwingend in A 9 und die Stufen werden anders berechnet als im TV-L, Du wirst aber ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet.

Gerda Schwäbel

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #4 am: 07.04.2020 10:14 »
..., Du wirst aber ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet.
Ich würde kein Geld auf diese Aussage wetten. Da wir vom bisherigen Werdegang nur wissen, dass sozijus am 1. Juni 2019 in den öffentlichen Dienst eingetreten ist, könnte es auch die Stufe 2 (oder doch eine höhere Stufe) sein. § 30 Abs. 1 LBesG NRW sollte man wegen seiner Erweiterungen (Zivildienst, Kinderbetreuung, Pflegezeit, förderliche Zeiten …) und Einschränkungen (… nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung ...) nicht auf das Wort "Berufserfahrung" reduzieren!

2strong

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #5 am: 07.04.2020 16:44 »
Da er jetzt in Stufe 3 ist, unterstelle ich drei Jahre Berufserfahrung. Wenn dann demnächst der Wechsel erfolgt und nach zwölf weiteren Monaten die Verbeamtung, lässt das eine Stufe 3 nicht unwahrscheinlich wirken.

Organisator

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #6 am: 07.04.2020 17:11 »
Nein, Du beginnst zwingend in A 9 und die Stufen werden anders berechnet als im TV-L, Du wirst aber ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet.

Gibt es in den landesrechtlichen Vorschriften keine Analogie zu § 25 BLV, die eine Einstellung in ein höhere Amt als das Einstiegsamt ermöglicht?

2strong

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #7 am: 07.04.2020 19:30 »
Nicht in NRW.

Gerda Schwäbel

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #8 am: 07.04.2020 23:34 »
... , lässt das eine Stufe 3 nicht unwahrscheinlich wirken.

Ich habe nicht behauptet, dass die Stufe 3 nicht nicht richtig sein kann, oder unwahrscheinlich sei. Sie haben in #3
Zitat
... Du wirst aber ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet.
ohne Wenn und Aber die Stufe 3 versprochen. Und das empfinde ich als fahrlässig - zumal wir vom Werdegang praktisch nichts wissen.
"Nicht unwahrscheinlich" ist etwas völlig anderes als "Du wirst"!

Meiner Meinung nach sollten Sie
  • sich etwas mehr Zeit lassen, bevor Sie nach dem Tippen eines Beitrags auf "Schreiben" klicken und
  • nicht alles glauben, was Ihnen hier und in anderen Foren vorgesetzt wird.

Denn mit
Nicht in NRW.
liegen Sie (auch etwas) daneben, obwohl Sie es hier wahrscheinlich öfters so gelesen haben: § 14 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW lautet zwar ganz unzweideutig "Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig." Aber schon Satz 3 weicht diesen Grundsatz auf: "Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen." Und der macht auch - wie man mir versichert hat - Gebrauch davon, wenn auch offenbar nur im Falle von Beamten besonderer Fachrichtung. (Danke Hans Speicher!)
 

2strong

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #9 am: 08.04.2020 03:37 »
Ich habe nicht behauptet, dass die Stufe 3 nicht nicht richtig sein kann, oder unwahrscheinlich sei.
Ich habe auch nicht behauptet, dass Sie das behauptet haben.

§ 14 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW lautet zwar ganz unzweideutig "Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig." Aber schon Satz 3 weicht diesen Grundsatz auf: "Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen."
Erstens handelt es sich bei der von Ihnen zitierten Norm um § 14 LBG und nicht um § 14 LVO, und zweitens ist § 14 LBG, der die Möglichkeit von Ausnahmeentscheidungen durch ein unabhängiges und aus Perspektive der Einstellungsbehörde externes Gremium eröffnet, mitnichten um eine Analogie - nach der sich explizit erkundigt wurde - zu § 25 BLV, der entsprechende Entscheidungen ins alleinige Ermessen der Einstellungsbehörde stellt.

Meiner Meinung nach sollten Sie
  • sich etwas mehr Zeit lassen, bevor Sie nach dem Tippen eines Beitrags auf "Schreiben" klicken,
  • Mutmaßungen über Erkenntnisquellen zurückhaltender äußern und
  • sich diesen unattraktiv-schnippischen Unterton abgewöhnen, der auch Ihren kompetenten Beiträgen gerne die Note einer verbiesterten Xanthippe verleiht.

was_guckst_du

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #10 am: 15.04.2020 08:32 »
...da wird noch nicht das letzte Wort geschrieben sein... ;D

...Gerda Schwäbel ist nämlich die feminine Form von Spid... 8) ...jedenfalls in ihrem Hang zur Unfehlbarkeit
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Schmitti

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #11 am: 15.04.2020 08:37 »
...Gerda Schwäbel ist nämlich die feminine Form von...
...dem, der uns sicher gleich vermeldet dass es lediglich die Zugehfrau sei ;-)

was_guckst_du

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #12 am: 15.04.2020 08:42 »
...obwohl ich die von "2strong" gewählte Bezeichnung der "verbiesterten Xanthippe" auch nicht schlecht fand... ;D
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

amorph82

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Antw:[NW] Einstiegsamt
« Antwort #13 am: 15.04.2020 19:49 »
Hallo Sozijus,
bist Du aus einer JVA zum aSD gewechselt? Wenn ja, Herzlichen Glückwunsch, alles richtig gemacht! ;)
Grundsätzlich besteht in NRW die Möglichkeit in einem höheren Eingangsamt eingestellt zu werden. Paragraph 14 LBG NRW sagt hierzu folgendes:

Einstellung
(1) Eine Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung) ist nur in den Einstiegsämtern der Laufbahn zulässig. Die Einstiegsämter bestimmen sich nach dem Besoldungsrecht. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

Paragraph 24 LBesG NRW verweist zusätzlich auf A9.

Mach Dir allerdings keine Hoffnungen, dass Du unter die Ausnahme fällst. Habe das Ganze bereits ebenfalls ohne Erfolg versucht. Wenn Du in einem Bereich arbeiten würdest, in dem Mangel herrscht, hättest Du ggf. eine gute Argumentationsgrundlage für eine Einstellung in einem höheren Einstiegsamt. Aber als Sozialarbeiter im Vollzug oder im aSD: no way! Die Stellen werden sehr leicht besetzt werden können, da sich viele Sozialarbeiter auf diese für sie guten Stellen bewerben. Bieten sie doch für unsere Berufsgruppe die einzige kleine Nische, sich eine Verbeamtung abzuholen.

Wenn Du zusätzlich zur 2 1/2 Jahren Dienstzeit ( diese benötigst Du zur Verbeamtung auf Probe) noch weitere Zeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherren abgeleistet hast, kannst Du die Erfahrungsstufen verhandeln. Wenn nicht, stell Dich auf A9 Stufe 2 ein.

Näheres dazu regelt:

Paragraph 30 LBesG NRW

„4. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 31) oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist .... (können berücksichtigt werden)“

By the way: Erfahrungsgemäß befördern die OLG‘s - zumindest auf A10 - relativ schnell!