Kurzarbeit im öD - Arbeitszeit, Urlaub und Zeitguthaben

Begonnen von MJ1967, 04.04.2020 07:33

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Spid

Resturlaub verfällt ja irgendwann und hinsichtlich Arbeitszeitkonten gilt das an anderer Stelle bereits ausgeführte:
Zitat von: Spid in 06.04.2020 09:39
Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeit vorliegen, hier also, ob ein Arbeitsausfall durch flexible Arbeitszeitregelungen vermieden werden kann, sind allein die Regelungen maßgebend, von denen im jeweiligen Betrieb tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Es wäre also bspw. nicht von den Betriebsparteien zu verlangen, extra dafür neue Regelungen zu schaffen oder bereits länger existierende zu ändern.

WasDennNun

Zitat von: Edawos in 07.04.2020 20:29
Unentschuldigt fehlen? Man fehlt ja da der Arbeitgeber keine arbeit hat oder man Kinderpflege machen muss, da man alleinerziehend oder sonst was ist. Schichtarbeit wurde angeboten, ist aber wenn man alleinerziehend ist schwierig. Aus diesem Grund stellt der ag den an in Kurzarbeit und zahlt 95% Gehalt weiter. Halt unter dennvorraussetzungen das wie oben geschrieben Urlaub und Stunden als ersten eingebracht werden.
Faustregel:
Kinderpflege: dein privates Problem und kein Problem vom AG
Arbeitgeber hat keine arbeit: sein Betriebsrisiko und nicht dein Problem

WasDennNun

Zitat von: Edawos in 07.04.2020 20:43
Die die nicht arbeiten können (z.b. Mitarbeiter Museen)
Wieso kann man nicht in den Museen arbeiten? Sind die explodiert?
Ob der AG sinnvolle Arbeit findet, sei dahin gestellt, aber z.B. mal ordentlich abstauben wäre ja auch eine Maßnahme.

WasDennNun

BTW Zwangsurlaub:
Könnte ein Restaurantbeitzer kurzfristige seine Mitarbeiter in Zwangsurlaub schicken, weil er einen Wasserschaden o.ä. hat?
Wäre das dann ein ein dringender betrieblicher Grund?
Falls ja, ist dies dann nicht analog zu einige Betrieben im öD anwendbar?
Falls nein, was wäre dann ein Beispiel für kurzfristig entstehende dringender betriebliche Belange.

Spid

Nein, Betriebsstörungen gehen grundsätzlich zu Lasten des AG. Typische dringende betriebliche Gründe sind die Abwesenheit des Eigentümers, wenn ohne dessen Anwesenheit eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist. RA-Kanzleien sind dafür typische Beispiele, wenn es eine Einzelanwaltskanzlei ist.

WasDennNun

Zitat von: Spid in 08.04.2020 09:42
Nein, Betriebsstörungen gehen grundsätzlich zu Lasten des AG. Typische dringende betriebliche Gründe sind die Abwesenheit des Eigentümers, wenn ohne dessen Anwesenheit eine Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht möglich ist. RA-Kanzleien sind dafür typische Beispiele, wenn es eine Einzelanwaltskanzlei ist.
Sprich Chef krank Mitarbeit bekommen Zwangsurlaub?

Spid

So einfach ist das nicht. Da geht es in erster Linie um vorgeplanten Zwangsurlaub, wenn der Inhaber seinen Urlaub nimmt, kann er unter den geschilderten Bedingungen entweder vor dem Urlaubsjahr oder unter Einhaltung einer angemessenen Ankündigungsfrist - man geht von etwa 6 Monaten aus - seine Beschäftigten ebenfalls in Urlaub schicken.

WasDennNun

Also ist ein kurzfristiger Zwangsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht möglich?

Spid

Aus betrieblichen Gründen ohnehin überhaupt nicht, aus dringenden betrieblichen Gründen grundsätzlich nicht.