Autor Thema: Stufe Einstellung Sozialarbeiter mit Erzieherausbildung und Berufserfahrung SuE)  (Read 5027 times)

AMUC

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Das Argument, dass ich über keine einschlägige Berufserfahrung als Sozialarbeiter habe, kann ich weitestgehend nachvollziehen. Tatsächlich habe ich aber in einem Arbeitsfeld für Sozialarbeiter neben dem Studium gearbeitet, war aber als Erzieher angestellt, da ich ja wie bereits beschrieben, bereits die Erzieherausbildung gemacht habe.

Was mir schwer fällt nachzuvollziehen, warum die Berufserfahrung nicht als förderlich für die anzutretende Stelle sein soll, da ich doch genau in dem Bereich tätig war, in dem ich jetzt anfangen soll...

Spid

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Die Entscheidung, ob die Berufserfahrung förderlich ist, ist ins Ermessen des AG gestellt.

McOldie

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Eine Berücksichtigung als förderliche Zeit ist nur möglich bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs. Der Personalbedarf muss objektiv vorliegen, indem entweder keine genügende Bewerberzahl (quantitativer Mangel) oder keine ausreichend qualifizierten Bewerber (qualitativer Mangel) vorliegt. Der Mangel kann tätigkeits- oder ortsbezogen sein.
An die Berücksichtigung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die einschlägige Berufserfahrung. Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie der übertragenen Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit zu steigern versprechen, und dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise zugutekommen; BAG vom 19.12.2013 – 6 AZR 94/12 – ZTR 2014, 232 – und vom 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – ZTR 2014, 148. Es ist nicht entscheidend, dass die Tätigkeit derselben EntgGr. zugeordnet war. Sie muss in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit stehen. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung des Beschäftigten gewesen sein. Eine „Deckung des Personalbedarfs“ liegt nicht schon dann vor, wenn der Arbeitgeber eine freie Stelle besetzen will.

Es ist aber – wie schon gesagt – eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers