Die erste Stufenfestsetzung richtet sich nach den brücksichtigungsfähigen Zeiten (§ 28 BBesG). Am besten selbst einen Blick in den Paragraphen werfen und mit dem eigenen Lebenssachverhalt abgleichen. Zeiten nach Absatz 1 werden anerkannt (muss). Rechnet man den Zivildienst hinzu, käme wohl auch Stufe 4 raus, die Wartezeit auf Stufe 5 würde sich jedoch verkürzen.
Die Einstellung in ein höheres Amt als dem Eingangsamt richtet sich nach § 20 BBG i. V. m. § 25 BLV. Es handelt sich um eine Kann-Bestimmung, liegt also im Ermessen der Behörde. Da die Verwaltungspraxis jedoch einheitlich sein muss, wäre ein Gespräch mit dem Personalrat oder der Personalverwaltung bestimmt aufschlussreich. Meiner Erfahrung nach gehen Behörden da restriktiv mit um, aber es mag Unterschiede geben, insb. im MINT-Bereich.
Daher würde ich zunächst mit einer Verbeamtung in A 9 (Eingangsamt), Stufe 4, ausgehen und auf rasche Beförderung(en) hoffen.