Autor Thema: Beamter auf Probe - Wechsel von Bund zu Land und Rückzahlung der Anwärterbezüge  (Read 5062 times)

Kofferklopfer32

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Moin allerseits,

ich bin seit letztem Jahr Beamter auf Probe im gD (auf Bundesebene, keine polizeiliche Vollzugsausbildung) & möchte gerne zur Polizei auf Landesebene wechseln.
 
Da ich deshalb vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist (nach §59 V BBesG iVm. Nr 59.5.2 BBesGVwV - Auflage zur Gewährung von Anwärterbezügen) aus dem Beamtenverhältnis (auf Bundesebene) ausscheide, stellt sich mir die Frage, ob ich die (Anwärter-)Bezüge zurückzahlen muss.
Da ich weiß, dass ich das reguläre Bewerbungsverfahren bei der Polizei durchlaufen muss, handelt es sich ja theoretisch um keinen einfachen ”Wechsel“ des Dienstherren. Daher möchte ich wissen, ob ich mit einer Rückzahlung rechnen muss.

Im Netz sowie in verschiedenen Quellen über verwaltungsrechtl. Urteile habe ich nichts dazu finden können & hoffe, dass hier vielleicht jemand einen Tipp für mich hat.

Besten Dank & liebe Grüße  :)

EiTee

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Was steht denn genau in deiner Rückzahlungspflicht?
Mir wurde z.B. auferlegt, dass ich im ÖD bleiben muss somit wäre ein Wechsel kein Problem.

Chrizlebaer

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Hallo zusammen,

da ich vor kurzem ein ziemlich ähnliches Vorhaben hatte, kann ich einiges zu dem Thema beitragen:

Ich habe die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst (mit Studium) mit Fachrichtung X bei einer Bundesbehörde abgeschlossen. Während der Ausbildung habe ich Anwärtergehalt sowie Anwärtersonderzuschläge erhalten. Direkt im Anschluss an die Laufbahnausbildung habe ich mich erfolgreich auf einen Dienstposten beim Polizeipräsidium P (ähnliches Fachgebiet, aber anderer Fachrichtungsname) auf Landesebene beworben. Hierbei hätte es sich demnach um eine Versetzung gehandelt, es ist also nicht 1:1 der selbe Fall.

In meinem Fall war die Bedingung zum Erhalt der Anwärterbezüge, dass ich nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnausbildung mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst verbleibe. Dies wäre bei mir der Fall gewesen, dementsprechend ist hier keine Rückzahlungsverpflichtung gegeben.
Der Anwärtersonderzuschlag wurde mir jedoch unter der Auflage gewährt, dass ich nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnausbildung für 5 Jahre in derselben Laufbahn verbleibe. Dies bedeutet, dass ich nicht nur im gehobenen Dienst verbleiben muss, sondern dieser muss ebenfalls der Fachrichtung X entsprechen. Meine Behörde hätte also mir gegenüber den Rückzahlungsanspruch des Sonderzuschlags gehabt. Mein Sachbearbeiter hat in diesem Fall ein Auge zugedrückt, seine sinngemäße Antwort auf meine Anfrage, ob die Fachrichtung beim Wechsel entscheidend sei, lautete: "...das mit der Fachrichtung habe ich jetzt nicht gelesen...".

Letztendlich bin ich aus verschiedenen Gründen trotzdem beim Bundesamt geblieben, demnach habe ich auch keine Erfahrung, ob es tatsächlich alles so geklappt hätte. Vielleicht hilft es trotzdem ein wenig weiter!

Fuchs

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Da du nicht aus dem öffentlichen Dienst i.S.d. § 29 Abs. 1 BBesG ausscheidest, besteht keine Rückzahlungspflicht.

Das weitere Procedere richtet sich nach Nr. 59.5.8 BBesGVwV:

"Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen. 3Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des BBesG sind aufzufordern, dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen."

Kofferklopfer32

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Was steht denn genau in deiner Rückzahlungspflicht?
Mir wurde z.B. auferlegt, dass ich im ÖD bleiben muss somit wäre ein Wechsel kein Problem.

Danke für die schnellen Antwort!

Naja, genau das steht auch bei mir. Allerdings wurde mir seitens der LaPo gesagt, dass ich für die Polizei ein neues Beamtenverhältnis begründen muss, d.h. wieder Beamter auf Widerruf auf Landesebene wäre. Theoretisch würde mein Beamtenverhältnis auf Bundesebene dann ja erlöschen, selbst wenn es auch nur für die “jur. logische Sekunde“ wäre und damit wäre das ja theoretisch ein Ausscheiden aus dem öffentl. Dienst..

Kofferklopfer32

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Hallo zusammen,

da ich vor kurzem ein ziemlich ähnliches Vorhaben hatte, kann ich einiges zu dem Thema beitragen:

Ich habe die Laufbahnausbildung für den gehobenen Dienst (mit Studium) mit Fachrichtung X bei einer Bundesbehörde abgeschlossen. Während der Ausbildung habe ich Anwärtergehalt sowie Anwärtersonderzuschläge erhalten. Direkt im Anschluss an die Laufbahnausbildung habe ich mich erfolgreich auf einen Dienstposten beim Polizeipräsidium P (ähnliches Fachgebiet, aber anderer Fachrichtungsname) auf Landesebene beworben. Hierbei hätte es sich demnach um eine Versetzung gehandelt, es ist also nicht 1:1 der selbe Fall.

In meinem Fall war die Bedingung zum Erhalt der Anwärterbezüge, dass ich nach erfolgreichem Bestehen der Laufbahnausbildung mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst verbleibe. Dies wäre bei mir der Fall gewesen, dementsprechend ist hier keine Rückzahlungsverpflichtung gegeben.
Der Anwärtersonderzuschlag wurde mir jedoch unter der Auflage gewährt, dass ich nach erfolgreichem Abschluss der Laufbahnausbildung für 5 Jahre in derselben Laufbahn verbleibe. Dies bedeutet, dass ich nicht nur im gehobenen Dienst verbleiben muss, sondern dieser muss ebenfalls der Fachrichtung X entsprechen. Meine Behörde hätte also mir gegenüber den Rückzahlungsanspruch des Sonderzuschlags gehabt. Mein Sachbearbeiter hat in diesem Fall ein Auge zugedrückt, seine sinngemäße Antwort auf meine Anfrage, ob die Fachrichtung beim Wechsel entscheidend sei, lautete: "...das mit der Fachrichtung habe ich jetzt nicht gelesen...".

Letztendlich bin ich aus verschiedenen Gründen trotzdem beim Bundesamt geblieben, demnach habe ich auch keine Erfahrung, ob es tatsächlich alles so geklappt hätte. Vielleicht hilft es trotzdem ein wenig weiter!

Danke dir für deine Antwort!

Es ist zwar nicht ganz mein Fall, aber immerhin hat deine Antwort mich darauf aufmerksam gemacht, dass die Sonderzuschläge unter andere Regelungen fallen! Da hoffe ich später dann auch auf einen kulanten Sacharbeiter, soll‘s ja auch geben!  ;)  ;D

Kofferklopfer32

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Da du nicht aus dem öffentlichen Dienst i.S.d. § 29 Abs. 1 BBesG ausscheidest, besteht keine Rückzahlungspflicht.

Das weitere Procedere richtet sich nach Nr. 59.5.8 BBesGVwV:

"Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unterrichten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen. 3Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des BBesG sind aufzufordern, dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen."

Danke dir für deine Antwort!

Ja klar, theoretisch lese ich das auch so. Allerdings habe ich da Bedenken, wenn ich eben quasi ein neues Beamtenverhältnis auf Landesebene begründe, da ein einfacher Wechsel aufgrund der verschiedenen Laufbahnausrichtungen nicht möglich ist. Ich soll ja, von offizieller Seite, mein Beamtenverhältnis auf Bundesebene kündigen, damit ich im Anschluss wieder auf Landesebene verbeamtet werden kann. Daher ist das ja theoretisch nicht einfach nur ein Wechsel, wo sich die Dienstherren darüber einig wären o.ä.

Die Kündigung erfolgt natürlich erst nach erfolgreicher Absolvierung des Einstellungstests  :D

2strong

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Scheidest Du nicht (automatisch) durch Ernennung beim Land aus Deinem bestehenden Besmtenverhältnis aus?

Asperatus

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@2strong:
Beamte des Bundes sind zwar kraft Gesetzes grundsätzlich entlassen, wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn treten, das gilt aber nicht, wenn der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf eintritt (§ 31 Abs. 1 BBG). Kofferkloper32 muss also seine Entlassung gemäß § 33 BBG verlangen.

@Kofferkloper32:
"Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechtsverhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine von dem Beamten nicht zu vertretende Unterbrechung eintritt." (59.5.4 BBesGVwV) Über eine juristische Sekunde würde ich mir überhaupt keine Gedanken machen.