Autor Thema: Versetzung, Abmahnung und ggf. Versetzung  (Read 2559 times)

KittyGirl

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Versetzung, Abmahnung und ggf. Versetzung
« am: 09.04.2020 13:55 »
Hallo in die Runde!
Ich bin seit 2007 im ÖD beschäftigt, 2 Jahre Jugendamt und 8 Jahre Personalamt - Organisator, EG 9 b, gelernte Vfa und Abschluss B II.

Habe am 19.3. eine Versetzung (Personalamtsleiter betitelte dies als Umsetzung) zum 23.3. zurück ins Jugendamt (muss mir deshalb PKW anschaffen) erhalten, da ich der Dienststelle und dem Landrat gedroht habe, die Missstände öffentlich zu machen, wie mit den AN und Corona umgegangen wird. Eine Abmahnung diesbzgl. flatterte am 27.3. noch dazu.
Egal, ich habe es akzeptiert, nur kurz als HintergrundInfo.

Meine Fragen:

1.) Können die mich nachträglich herabgruppieren, obwohl in der Umsetzungsverfügung drin steht, dass Eingruppierung bestehen bleibt, aber ich ggf. Aufgaben wahrnehme, die nicht der Eingruppierung entsprechen?

2.) Bei einem AG-Wechsel kann ja der neue AG Einsicht in meine Personalakte verlangen bzw. meinen alten AG anrufen. Darf der alte AG über die Abmahnung berichten bzw. in diese Einsicht gewähren?

Darf man in einem Vorstellungsgespräch nach Abmahnungen gefragt werden?

Liebe Grüße und Danke!

Spid

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Antw:Versetzung, Abmahnung und ggf. Versetzung
« Antwort #1 am: 09.04.2020 14:09 »
1. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert, die ausgeübte Tätigkeit ist regelmäßig unbeachtlich. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist eine Vertragsänderung und bedarf Deiner mindestens impliziten Zustimmung.

2. Wenn Du der Akteneinsicht zustimmst, gilt das auch für für Dich ungünstige Inhalte.

Ja.

KittyGirl

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Antw:Versetzung, Abmahnung und ggf. Versetzung
« Antwort #2 am: 09.04.2020 14:25 »
Danke für die rasche Antwort.

Muss man in dem VG dann wahrheitsgemäß antworten bzw. wie geht man dem elegant aus dem Weg?
Weil wer stellt einen dann noch ein?!

clarion

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Antw:Versetzung, Abmahnung und ggf. Versetzung
« Antwort #3 am: 09.04.2020 15:36 »
Hallo,

nun wird sich ja kaum jemand von der Gegenseite äußern, ob Dein Auftreten abmahnwürdig war. Sollte es jedoch nicht abmahnwürdig gewesen sein, wärest Du sehr schlecht beraten, das auf Dich sitzen zu lassen.

Auch vor dem Hintergrund, dass Du Dich in dem Laden nicht mehr wohlfühlen wirst und Du vermutlich etwas anderes suchen willst, ist eine Abmahnung nicht vorteilhaft. Datenschutz hin, Datenschutz her, wenn Du das laufen lässt, wird es Gerede geben, das sich u.U. zu anderen potentiellen Arbeitgebern rum spricht. Ich würde daher die Erstberatungsgebühr in einem Anwalt mit Arbeitsrechtschwerpunkt investieren. Ich meine,eine Erstberatung kostet knapp unter 200 Euro.

Corona hat auch in unserem Amt einige unschöne Charakterzüge bei einem Vorgesetzten und auch einigen Mitarbeiter hervor gebracht.