Autor Thema: Unterschied. Regelungen in coronszeiten  (Read 4491 times)

felida

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Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« am: 09.04.2020 22:34 »
Mal ganz naiv gefragt, weil ich mir das nicht vorstellen kann oder konnte, es aber wohl so ist:

Jedes Dorf, jede Verwaltung kocht ihr eigenes Süppchen, mal ist die ganze Verwaltung dicht, mal nur einzelne Ämter, dann sind die Ämter nur nach Termin erreichbar...

Ist m. M. Nach nicht zielführend, oder was ist dahinter der Sinn?

Kryne

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #1 am: 10.04.2020 01:05 »
Wer sagt, dass es da einen Sinn gibt ? Es macht halt jeder Arbeitgeber für sich was er will, solange es keinen gibt der ihm von Oben klar was vorschreibt.

Bei uns wird im Kreis einheitlich gefahren. Alle Verwaltungen in unserem Kreis haben sich abgesprochen auf zwei Schichten zu gehen im wöchentlichen Wechsel bis mindestens 19.04. und aktuell sieht es so aus als würde es nochmal verlängert werden.

Das ist die gemeinsame Linie.

Wie dieses Schichtsystem umgesetzt wird, bleibt jeder Kommune vollkommen selbst überlassen. Das entscheidet also der Bürgermeister, in Absprache mit von ihm ausgewählten Personen, selbst.


Bei uns im Kreis haben wir, soweit ich das bisher einschätzen kann, das für die AN absolut beste Los getroffen.


Die "Büroschicht" hat keine Arbeitszeiterfassung mehr. Es muss nur noch die telefonische Erreichbarkeit während der Öffnungszeiten gewährleistet werden und ansonsten nur die notwendigsten Aufgaben. Hier legt jeder Sachgebietsleiter fest, welche Aufgaben für sein Sachgebiet "notwendig" sind. Die Zeiten im Büro sind somit auf das absolute Minimum zu beschränken.  (Ich mache derzeit knapp 5-6 Stunden Bürozeit wenn ich da bin, danach sind meine "notwendigen" Aufgaben weitesgehend erledigt). Wer (warum auch immer) Plusstunden macht, kann diese manuell erfassen.

Die "Daheimschicht" ist Zuhause, ohne Homeoffice, ohne Aufgaben (mangels technischer Möglichkeiten) und muss während der gewöhnlichen Arbeitszeit im Notfall telefonisch  erreichbar sein. Es gibt die normale Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Es müssen weder Resturlaub, noch Überstunden genutzt werden.

Alle Mitarbeiter Ü60, sowie Risikogruppen sind von der Anwesenheitspflich am Dienstort befreit und müssen nur Zuhause telefonisch erreichbar sein, während der gewöhnlichen Arbeitszeit.



Bei anderen Kommunen bei uns im Kreis hat die "Büroschicht" weiter ganz normal Arbeitszeiterfassung und die "Daheimschichten" müssen teilweise zunächst Resturlaub und wo es geht Überstunden aufbrauchen (ob rechtens sei mal dahingestellt).

Manche "Daheimschichten" müssen sich sogar Zuhause während der gewöhnlichen Arbeitszeit "fortbilden" und mit ihren jeweiligen Vorgesetzten Art und Umfang besprechen. Es muss genau erfasst werden, wie und zu welchen Zeiten die Fortbildung Daheim passiert usw.

Vielen Nachbarkommunen haben auch eine Urlaubssperre für die 3 Monate "nach" der Krise verhängt. Ob das so rechtens ist ? Gute Frage.

Jedenfalls werden ganz viele Süppchen gekocht und so mancher Bürgermeister lässt sich gerade sicher Krone und Zepter anfertigen.


Spid

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #2 am: 10.04.2020 07:34 »
Mal ganz naiv gefragt, weil ich mir das nicht vorstellen kann oder konnte, es aber wohl so ist:

Jedes Dorf, jede Verwaltung kocht ihr eigenes Süppchen, mal ist die ganze Verwaltung dicht, mal nur einzelne Ämter, dann sind die Ämter nur nach Termin erreichbar...

Ist m. M. Nach nicht zielführend, oder was ist dahinter der Sinn?

Art. 28 Abs. 2 GG nicht gelesen? Oder doch gelesen und nicht damit einverstanden? Oder nicht verstanden?

felida

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #3 am: 10.04.2020 14:17 »
Was hat das gg damit zu tun? Nein, habe ich jetzt auch nicht gelesen. Art 1 reicht mir da

Spid

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #4 am: 10.04.2020 14:24 »
Dann lesen und verstehen - während alle übrigen hoffen, daß Du keine klassische Verwaltungs(aus)bildung genossen hast.

inter omnes

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #5 am: 10.04.2020 15:17 »
[...] während alle übrigen hoffen, daß Du keine klassische Verwaltungs(aus)bildung genossen hast.

Das wäre schon sehr erstaunlich...

Schmitti

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #6 am: 14.04.2020 08:35 »
Mal ganz naiv gefragt, weil ich mir das nicht vorstellen kann oder konnte, es aber wohl so ist:
Jedes Dorf, jede Verwaltung kocht ihr eigenes Süppchen
Warum sollte es denn auf kommunaler Ebene anders sein, als schon bei den verschiedenen Dienststellen eines Landes?  ???

felida

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #7 am: 14.04.2020 10:15 »
Habe ich zum Glück nicht genossen, bin quereinsteiger. Seit 30 Jahren und kenne das gg

felida

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #8 am: 14.04.2020 10:16 »
Ausserdem danke für die nicht zur Frage passenden Antworten von achso kompetenter Seite hier.

WasDennNun

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #9 am: 14.04.2020 11:28 »
Dann ist dir also klar, dass weil wir ein solches im GG festgeschriebenes System haben, sich die Frage warum jeder sein eigenes Süppchen kocht sich nicht stellt.
Hier noch ein paar antworten:
a) weil das ihr grundgesetzliches Recht ist.
b) überall die Situationen und Möglichkeiten unterschiedlich sind.
c) Man noch nicht die Zeit gefunden hat (oder nicht finden will) sich miteinander auszutauschen um gemeinsame abgestimmte Strategien zu entwickeln.
d) Wir nicht in China o.ä. mit einer Zentralverwaltung und diktatorischen Durchsetzungsmöglichkeiten befinden.

inter omnes

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Antw:Unterschied. Regelungen in coronszeiten
« Antwort #10 am: 14.04.2020 12:01 »
Die Fragestellung impliziert schon ihrerseits unzutreffend, dass die Uneinheitlichkeit hinsichtlich Verwaltungsorganisation erklärtes Ziel von einer wie auch immer gearteten Stelle sein könnte. Dies ist jedoch schlichtweg falsch. Dieser Zustand ist lediglich die Folge der föderal konstituierten Bundesrepublik Deutschland, was staatsorganisationsrechtlich durch das Grundgesetz abgebildet wird.

Für den kommunalen Bereich hat Spid bereits auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG verwiesen. Will man sich die Thematik über den kommunalen Bereich hinaus gesamtstaatlich weiter erschließen, ist auch die Lektüre der Art. 70 ff. GG empfehlenswert.

Die Äußerung, die Kenntnis von Art. 1 GG reiche aus, gepaart mit aufrechter Ignoranz gegenüber in der Sache tragfähigen Verweisen, lässt den geneigten Leser hier im Forum schon staunen.