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Unterschied. Regelungen in coronszeiten

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inter omnes:
Die Fragestellung impliziert schon ihrerseits unzutreffend, dass die Uneinheitlichkeit hinsichtlich Verwaltungsorganisation erklärtes Ziel von einer wie auch immer gearteten Stelle sein könnte. Dies ist jedoch schlichtweg falsch. Dieser Zustand ist lediglich die Folge der föderal konstituierten Bundesrepublik Deutschland, was staatsorganisationsrechtlich durch das Grundgesetz abgebildet wird.

Für den kommunalen Bereich hat Spid bereits auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 Abs. 2 GG verwiesen. Will man sich die Thematik über den kommunalen Bereich hinaus gesamtstaatlich weiter erschließen, ist auch die Lektüre der Art. 70 ff. GG empfehlenswert.

Die Äußerung, die Kenntnis von Art. 1 GG reiche aus, gepaart mit aufrechter Ignoranz gegenüber in der Sache tragfähigen Verweisen, lässt den geneigten Leser hier im Forum schon staunen.

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