Autor Thema: Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung  (Read 8253 times)

Abaulet

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Ich hoffe darauf, dass mir jemand diese Frage fundiert beantworten kann oder sogar passende Paragraphen nennt.

Ich bin Krankenpfleger im TV-L Kr, EG7. Mit Schreiben der Personalabteilung von Dezember 2019 wurde mitgeteilt, dass ich aufgrund Veränderungen von Tätigkeitsmerkmalen einen Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2019 in EG8 habe, wenn ich dafür einen Antrag stelle. Mitarbeiter mit Eintrittsdatum nach dem 01.01.2019 werden automatisch umgruppiert. Der Antrag ging direkt raus, aufgrund der Vielzahl an Anträgen gab es bis auf die Eingangsbestätigung noch keine Rückmeldung. Nun beginne ich zum 01.05.2020 eine neue Tätigkeit (TVÖD P-13). Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?

Danke für alle Antworten, Meinungen und Anregungen!

Spid

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 12.04.2020 08:47 »
Ein Antrag nach §29c Abs. 3 TVÜ-L wirkt unmittelbar, d.h. mit Eingang des Antrags beim AG warst Du rückwirkend zum 01.01.19 höhergruppiert.

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 12.04.2020 11:30 »
Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?
Durch den Arbeitgeberwechsel verfallen Deine Ansprüche grds. nicht, sehr wohl jedoch durch Zeitablauf. Du solltest die Nachzahlung unbedingt schriftlich geltend machen (vgl. § 37 TV-L).

Spid

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 12.04.2020 11:41 »
Ausweislich der Sachverhaltsschilderung geht es nur um den Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung. Dieser kann nicht verfallen und ist ja bereits verwirklicht.

WasDennNun

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 12.04.2020 12:43 »
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.

Spid

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 12.04.2020 12:47 »
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.

WasDennNun

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 12.04.2020 13:09 »
 ;D
Dann hätte er das sicherlich geschrieben.
:o

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 12.04.2020 14:18 »
Ich kann darüber schmunzeln und gebe zu, dass sprachliche Präzision disziplinierende Wirkung hat. Viele Unverständnis und fehlerhafte Rechtsanwendung resultiert hier tatsächlich ganz offensichtlich aus nicht hinreichend präziser Auslegung.

Abaulet

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 13.04.2020 04:37 »
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.

Zugegeben, auch wenn sprachlich unpräzise ausgedrückt, steht eben dies im Fokus meiner Überlegungen ;)

D.h. also, ich müsste jetzt vor meinem Dienstaustritt ein weiteres Schreiben an den GB Personal aufsetzen und darin die Entgeltnachzahlung einfordern?! Sollte ich dafür eine Frist setzen? Sollte eine bestimmte Formulierung auftauchen?

Spid

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 13.04.2020 08:10 »
Was heißt „unpräzise“? Du hast nach etwas völlig anderem gefragt.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis muß eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner darstellen, irgendwelche Bitten um Überprüfung oder Anträge genügen nicht. Auch ist die Forderung der Höhe nach hinreichend zu konkretisieren.

Verträge zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses enthalten nicht selten Regelungen dazu, was noch abzurechnen und zu zahlen ist und worauf welche Partei verzichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Du im Aufhebungsvertrag bereits wirksam auf entsprechende Ansprüche verzichtet hast.

WasDennNun

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 13.04.2020 08:22 »
Was heißt „unpräzise“? Du hast nach etwas völlig anderem gefragt.
;D ??? ::) :-\

WasDennNun

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #11 am: 13.04.2020 08:31 »
Ich kann darüber schmunzeln und gebe zu, dass sprachliche Präzision disziplinierende Wirkung hat.
Ja, aber die Form wie Spid dieses kommuniziert wird leider nicht dazu führen, dass die Leute diszipliniert werden, sondern sich nur aufregen und leider ist Spid nicht in der Lage die Leute auf diese Ungenauigkeit so hinzuweisen, dass sie dieses nachhaltig erkennen können.
@ Abaulet, du musst deinen AG auffordern, dir das ausstehende Entgelt in Höhe von X € auszuzahlen. (Also die Diff zwischen neue EG in der du seit dem 1.1.2019 bist und dem was dir ausgezahlt wurde).
Und ja mit Frist, 2 Wochen sind angemessen,also am besten morgen einwerfen mit Frist 30.4.

Spid

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #12 am: 13.04.2020 08:44 »
Lernen durch Schmerz ist eine extrem erfolgreiche Methode.

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #13 am: 13.04.2020 12:48 »
Jawohl!

Isie

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Antw:Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung
« Antwort #14 am: 13.04.2020 14:14 »
Wer erkennt, dass der TE offensichtlich was anderes meint, als er formuliert hat, und dann nur auf die vom Wortlaut her gestellte Frage antwortet, "haftet am Buchstaben".

Wir sind hier schließlich in einem Forum und nicht in einer Prüfungskommission.