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Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung

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Abaulet:
Ich hoffe darauf, dass mir jemand diese Frage fundiert beantworten kann oder sogar passende Paragraphen nennt.

Ich bin Krankenpfleger im TV-L Kr, EG7. Mit Schreiben der Personalabteilung von Dezember 2019 wurde mitgeteilt, dass ich aufgrund Veränderungen von Tätigkeitsmerkmalen einen Anspruch auf rückwirkende Höhergruppierung zum 01.01.2019 in EG8 habe, wenn ich dafür einen Antrag stelle. Mitarbeiter mit Eintrittsdatum nach dem 01.01.2019 werden automatisch umgruppiert. Der Antrag ging direkt raus, aufgrund der Vielzahl an Anträgen gab es bis auf die Eingangsbestätigung noch keine Rückmeldung. Nun beginne ich zum 01.05.2020 eine neue Tätigkeit (TVÖD P-13). Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?

Danke für alle Antworten, Meinungen und Anregungen!

Spid:
Ein Antrag nach §29c Abs. 3 TVÜ-L wirkt unmittelbar, d.h. mit Eingang des Antrags beim AG warst Du rückwirkend zum 01.01.19 höhergruppiert.

2strong:

--- Zitat von: Abaulet am 12.04.2020 06:03 ---Um diesen Termin einhalten zu können, habe ich einen Aufhebungsvertrag vereinbart. Erlischt damit, oder mit dem Dienstaustritt generell mein Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung?

--- End quote ---
Durch den Arbeitgeberwechsel verfallen Deine Ansprüche grds. nicht, sehr wohl jedoch durch Zeitablauf. Du solltest die Nachzahlung unbedingt schriftlich geltend machen (vgl. § 37 TV-L).

Spid:
Ausweislich der Sachverhaltsschilderung geht es nur um den Anspruch auf die rückwirkende Höhergruppierung. Dieser kann nicht verfallen und ist ja bereits verwirklicht.

WasDennNun:
Ich wette, Abaulet möchte auch das daraus resultierende Entgelt rückwirkend erhalten.

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