Autor Thema: Beamter Beendigung höherwertige Verwendung  (Read 2406 times)

Lars73

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Beamter Beendigung höherwertige Verwendung
« am: 13.04.2020 14:49 »
Ich habe mal eine Frage zum Beamtenrecht.
Ein Beamter mit A11 hat sich erfolgreich auf eine Stellenausschreibung mit A13g beworben. Die Aufgaben wurden übertragen und in der Zwischenzeit erfolgte eine Beförderung nach A12. Im Rahmen eines Konfliktes will man den Beamten nun eine andere Aufgabe in der gleichen Behörde zuweisen. Besteht hier ein Anspruch auf eine höherwertige Verwendung oder reichen Aufgaben nach A12? Die Aufgaben nach A12 würden die Chance auf eine Beförderung nehmen die sonst in den nächsten Jahren erfolgen würde.

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Antw:Beamter Beendigung höherwertige Verwendung
« Antwort #1 am: 13.04.2020 17:13 »
Es besteht ja lediglich Anspruch auf amtsangemessene Verwendung, in diesem Fall als Amtsrat. Dass bisher bereits Erfahrung auf einem Dienstposten eines Oberamtsrates erworben wurde, kann später einen Bewährungsvorsprung bedeuten. Es verschafft  aber keinen Anspruch auf Zuweisung eines höherwertigen Dienstpostens, erst Recht nicht auf Beförderung.

Lars73

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Antw:Beamter Beendigung höherwertige Verwendung
« Antwort #2 am: 15.04.2020 09:17 »
Danke für die Einschätzung.

Der PR ist dann nach Paragraph 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG in der Mitbestimmung?

Wie wäre es gegenüber dem Beamten umzusetzen. Verwaltungsakt der Widerspruch und Klage offen steht? Braucht der Dienstherr belastbare Gründe?


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Antw:Beamter Beendigung höherwertige Verwendung
« Antwort #3 am: 15.04.2020 12:56 »
Da eine - im Verhältnis zur bisherigen -  niedriger zu bewertende Tätigkeit übertragen werden soll, ist der PR m. E. gem. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG in der Mitbestimmung.

Eine Umsetzung ist kein Verwaltungsakt sondern eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht (Urteil vom 28. Februar 2008 - BVerwG 2 A 1.07 - NVwZ-RR 2008, 547 Rn. 25). Die ist nicht formgebunden und wird ohne Rechtsbehelf verfügt.

Die Umsetzung kann grundsätzlich auf jeden sachlichen Grund gestützt werden. Die Ausübung des Ermessens wird begrenzt durch das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung oder eine Zusicherung. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - BVerwG 2 A 5.01 - Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 S. 2 m.w.N. und vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <151 ff.> = Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 20 S. 33 ff.; stRspr).

Lars73

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Antw:Beamter Beendigung höherwertige Verwendung
« Antwort #4 am: 15.04.2020 15:39 »
Vielen Dank