Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen.
Sprich eine Brief an die Personalstelle, dass ihr Vorgesetzter ihr keine arbeiten im Bereich A/B zuteilt hätte gereicht?
Bin immer wieder begeistert, wie sehr man seinen Vorgesetzten und dem AG permanent auf die Füße treten muss, wenn der AG einem nicht klar genug die auszuübenden Tätigkeiten beschreibt und man da Regelungsbedarf hat. Bei solch einer Auslegung könnte man ja meinen, dass man ständig, wenn man neue Arbeitsvorgänge vom Vorgesetzten zugewiesen bekommt, zu hinterfragen, ob denn das nicht eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten wäre, die zu einer anderen EG führen.
Umgekehrt sagst du ja auch, dass die Beurteilung der EG, zu der die Arbeitvorgänge führt, nichts ist, was man einem Laien machen lassen sollte. (bzw. wozu dieser befähigt wäre)
Funny