Autor Thema: falsche Eingruppierung  (Read 6158 times)

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #15 am: 14.04.2020 00:11 »
OK, dann verstehe ich Spid wieder nicht. Er meinte der AG ist seiner Nachweispflicht durch Aushändigung der Ausschreibung nachgekommen. Nun ja, aber der Zeitansatz ist gut. Vielleicht komme ich da weiter. Ist ja nicht so, dass ich gar nichts von dem mache was in der Ausschreibung stand, sondern ein Teil davon, aber den eben zu 100%. Vielen Dank für Eure Hilfe und eure Zeit!
Es sind unterschiedliche paar Schuhe.
Nachweispflicht und Tarifsystem.
Lass dir von deinem Ag sagen, was du mit welchen Zeitanteilen du zu tun hast und dann siehst du weiter.
Und wenn die mit nichts rüberkommen wollen, dann musste du halt den Bleistift fallen lassen, weil du ja nicht weißt, was du zu tun hast.
Wie gesagt: Am besten du schreibst deine ausgeübten Tätigkeiten mit Zeitanteilen auf und lässt dir dass dann vom AG bestätigen, dass das deine auszuübenden Tätigkeiten sind.

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #16 am: 14.04.2020 05:41 »
Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #17 am: 14.04.2020 07:31 »
Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.
Inwiefern wäre es abmahnwürdig, wenn der AG ihr aber einerseits keine Arbeitsvorgänge für diese Tätigkeiten zuweist?
Und andererseits, wie erlangt der MA darüber Kenntnis, wie hoch die die zu erbringende Zeitanteil der Tätigkeiten sind?
Eine Stellenausschreibung stellt also eine tariflich ausreichende Übertragung der Tätigkeiten da?

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #18 am: 14.04.2020 07:38 »
Der AG ist nicht verpflichtet, Arbeitsvorgänge zuzuweisen. Der AG hat, soweit es sich der Sachverhaltsschilderung entnehmen läßt, hinreichend konkret eine auszuübende Tätigkeit übertragen. Anspruch auf eine weitergehende Konkretisierung besteht nicht. Legt er keine Zeitanteile fest, kommt Arbeitsplatzaufzeichnungen ggfs. Beweiskraft zu - aber nicht dann, wenn der TB nicht tut, was ihm aufgetragen wurde. Das ist hier der Fall.

Kat

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #19 am: 14.04.2020 07:59 »
Hast Du nicht in deinem ersten Post unter 2.geschrieben, daß auszuübende und ausgeübte Tätigkeit nicht zusammenpasst?

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #20 am: 14.04.2020 08:47 »
aber nicht dann, wenn der TB nicht tut, was ihm aufgetragen wurde. Das ist hier der Fall.
Zum Verständnis:
Das heißt also, wenn in einer Stellenausschreibung drin steht, Unterstützung der Mitarbeit in Abteilung X, Y und Z.
Dann hat der AG mit der Aushändigung dieser Ausschreibung dem TB die auszuübenden Tätigkeiten übertragen.
Dann wird der TB in Abteilung Z gesetzt und bekommt keinerlei Zugang zu den Arbeiten der Abteilung X,Y.
Verhält er sich damit abmahnwürdig, da er ja die im übertragenen Tätigkeiten (Mitarbeit in Abteilung X, Y) nicht ausübt?
Wie hätte der TB sich zu verhalten?

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #21 am: 14.04.2020 08:55 »
Ich sehe zwar nicht, daß derlei geschildert worden wäre, aber ohne Anzeige des Umstandes gegenüber dem AG, der für die mögliche Verunmöglichung der geschuldeten Leistung ursächlich ist, sehe ich weder die Möglichkeit einer entschuldigten noch einer gerechtfertigten Schlechtleistung.

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #22 am: 14.04.2020 09:31 »
War ja auch nicht auf den geschilderten Fall bezogen, sondern eine grundsätzlich Verständnisfrage.

Inwiefern siehst du denn in dem geschilderten Sachverhalt ein abmahnwürdiges Verhalten?
Es ist da doch fraglich ob der TB die übertragenden Tätigkeiten A und B ausüben kann.
Solange sie nicht A und B macht, erstellt sie damit lediglich Beweismittel für ihr abmahnwürdiges Abweichen von der auszuübenden Tätigkeit, die der AG festgelegt hat.
Kann das da nicht auch ein Beweismittel sein, dass der Vorgesetzte sie daran hindert ihre auszuübenden Tätigkeiten auszuüben und er übergriffig wurde, in dem er sie nur D hat machen lassen?
" sollte danach nur D machen und mache heute und zukünftig nur D"

Wie hat man sich da als MA zu verhalten, den AG auffordern einem A / B Tätigkeiten zu geben, oder die auszuübenden Tätigkeiten ändern?

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #23 am: 14.04.2020 09:45 »
Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen. Das unentschuldete oder ungerechtfertigte Verletzen der Hauptpflicht ist grundsätzlich sogar einer außerordentlichen Kündigung zugänglich. In Anbetracht der geschilderten Umstände der Einzelfalls bin ich bereits vom milderen Mittel ausgegangen.

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #24 am: 14.04.2020 11:05 »
Da der Rechtsprechung des BAG zufolge selbst TB in E3 und E2 zugemutet werden kann zu erkennen, daß der unmittelbare Vorgesetzte zur Tätigkeitsänderung nicht befugt sei, muß dies auch für TB in E10 bzw. E9 bzw. E9c gelten - zumal hier ja sogar noch ein sehr expliziter Passus im Arbeitsvertrag hinzukommt. Die TE hätte also erkennen müssen, daß sie ihrer Hauptpflicht aus dem Arbeitsverhältnis nur unzureichend nachkommt. Sollte es dafür Entschuldigungs- oder Rechtfertigungsgründe geben, hätte sie diese dem AG unverzüglich anzeigen müssen.
Sprich eine Brief an die Personalstelle, dass ihr Vorgesetzter ihr keine arbeiten im Bereich A/B zuteilt hätte gereicht?

Bin immer wieder begeistert, wie sehr man seinen Vorgesetzten und dem AG permanent auf die Füße treten muss, wenn der AG einem nicht klar genug die auszuübenden Tätigkeiten beschreibt und man da Regelungsbedarf hat. Bei solch einer Auslegung könnte man ja meinen, dass man ständig, wenn man neue Arbeitsvorgänge vom Vorgesetzten zugewiesen bekommt, zu hinterfragen, ob denn das nicht eine Änderung der auszuübenden Tätigkeiten wäre, die zu einer anderen EG führen.

Umgekehrt sagst du ja auch, dass die Beurteilung der EG, zu der die Arbeitvorgänge führt, nichts ist, was man einem Laien machen lassen sollte. (bzw. wozu dieser befähigt wäre)

Funny

Spid

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #25 am: 14.04.2020 11:14 »
Ja, der hätte gereicht - auch eine E-Mail oder ein persönliches Gespräch.

Zivilrecht lebt nunmal vom Mitmachen - "wer den Mund nicht aufmacht, bekommt auch kein Recht" ist ein alter und nicht immer zutreffender Grundsatz, aber er stellt die grundsätzliche Funktionsweise des Zivilrechts dar.

WasDennNun

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Antw:falsche Eingruppierung
« Antwort #26 am: 14.04.2020 11:22 »
Zivilrecht lebt nunmal vom Mitmachen - "wer den Mund nicht aufmacht, bekommt auch kein Recht" ist ein alter und nicht immer zutreffender Grundsatz, aber er stellt die grundsätzliche Funktionsweise des Zivilrechts dar.
Gut ist ja, dass die Masse der AG eben da auch nicht den Mund aufmacht  8)

Schade, dass ich so ein gutes Verhältnis zu meinem AG und Vorgesetzten habe, wäre ein grosser Spaß die permanent mit solchen Fragen zu befeuern.