Sorry, mir ist vermutlich ein Fehler beim Nettoentgelt unterlaufen. Das zu berücksichtigende Nettoentgelt ist das Bruttoentgelt abzüglich gesetzliche Abzüge, aber es sind keine fiktiven gesetzlichen KV-/PV-Beiträge abzuziehen. Der VBL-Arbeitnehmerbeitrag ist ebenfalls nicht abzuziehen, da er kein gesetzlicher Abzug ist.
Das Krankengeld, das die zweite Berechnungskomponente bildet, ist ein fiktiver Betrag, und zwar in Höhe des gesetzlichen Höchstkrankengeldes. Da für dich bis zum Inkrafttreten des TVöD § 71 BAT gegolten hat, ist nicht das Bruttokrankengeld, sondern nach dem TVÜ das Nettokrankengeld maßgebend.
Der KGZ wird bis zur Dauer von 39 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. In diesem Zeitraum ist aber die Entgeltfortzahlungsfrist von 6 Wochen enthalten, so dass der KGZ nur bis zu 33 Wochen gezahlt wird.