Autor Thema: Probezeitunterbrechung bei Wechsel von Bund zu Bund innerhalb §24 BLV Verfahren?  (Read 5284 times)

BOS

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Hallo zusammen,

ich habe ein Angebot (Einstellungszusage) einer Bundesbehörde. Die neue Bundesbehörde würde mich gerne mit dem Ziel der Versetzung abordnen, bei gleichzeitigem Laufbahnwechsel nach §24 BLV.

Nun zu meinem "Problem". Ich befinde mich aktuell schon in einem §24 BLV Verfahren bei einer Bundesbehörde. Bedeutet konkret, dass ich aktuell, in meinem jetzigen Statusamt A9, als Referent eingesetzt werde. Insgesamt muss ich durch das BLV §24 Aufstiegsverfahren 2,5 Jahre Probezeit sowie 0,5 Jahre Bewährungszeit nachweisen, bis ich als A13 ernannt werde.

Frage:

Zählen auch die Abordnungszeit zur neuen Behörde sowie die in meiner alten/aktuellen abgeleisteten Zeiten als Probezeit des § 24 BLV Verfahrens? M.E. schon, da ich als Referent eingesetzt werde oder sehe ich das falsch?

Sollte ich noch weitere Punkte beachten oder hat jemand während des Aufstiegsverfahren (BLV §24) Erfahrungen gesammelt, welche für mich hilfreich wären?

Interessant wäre noch zu wissen ob ich im Falle der NICHT-Versetzung während der Abordnung zur neuen Behörde (Die Gegenseite oder ich stellen Fest, dass es nicht passt), wieder auf meine alte Funktion als Referent eingesetzt werden würde, heißt das BLV §24 Verfahren dann fortgesetzt werde könne oder die alte Behörde mich dann aus "Rache" irgendwo hinschiebt...

Ich überlege stark, diesen Schritt zu gehen/ oder zu lassen, da ich Angst habe, dass mir dann bei der neuen Behörde mitgeteilt wird, dass die Zeiten nicht anerkannt werden. :-[

Für Eure Tipps/Ratschläge bin ich Euch Vorab sehr dankbar!

Liebe Grüße
BOS

« Last Edit: 15.04.2020 11:34 von BOS »

2strong

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Da die hauptberufliche Tätigkeit auf referentenebene nach Abschluss des Masters absolviert worden sein dürfte, ist sie auch durch die neue Behörde zu berücksichtigen. Die Gesamtdauer verlängert sich also grds. nicht. Du solltest gleichwohl darauf achten, dass sämtliche Zeiten beurteilt werden, damit am Ende Deine Bewährung festgestellt werden kann.

Sollte es nach Abordnung nicht zur Versetzung kommen, befindet Du Dich nach wie vor im Verfahren nach § 24 BLV. Dir ist daher ein entsprechender (Referenten-)Dienstposten zu übertragen. Konkret kann das natürlich eine andere Funktion sein als derzeit.

Asperatus

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Eine mehr oder weniger verbindliche Aussage zu der Frage, ob die Zeiten als Referent bei der alten Behörde anerkannt werden, kann dir nur die neue Behörde geben. Wieso dort nicht um eine Auskunft bitten? Der Fall ist so speziell, dass er kaum grundsätzlich geregelt sein dürfte. Also kommt es auch die Rechtsauffassung der neuen Behörde an.

Wie lange müsstest du noch warten, bis zu bei der alten Behörde in ein Amt nach A13 ernannt wirst?

@2strong: Worauf stützt sich deine Aussage, dass man bei Rückkehr in die alte Behörde im Verfahren nach § 24 BLV verbleibt? Gibt es Verwaltungsvorschriften oder Urteile dazu?

2strong

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Gemäß Ziffer 2 der VV zu den §§ 19 bis 21 BLV sind sämtliche entsprechenden hauptberufliche Zeiten berücksichtigungsfähig. Ich sehe daher nicht, auf welcher Grundlage die zukünftige Behörde die bisher abgeleistete Tätigkeit, deren Zuordnung zum h. D. ja unstrittig ist, unberücksichtigt lassen könnte.

Was die Weiterverwendung bei der Ausgangsbehörde nach Beendigung der Abordnung betrifft:
Die Zulassung zur höheren Laufbahn ist mit erfolgreichem Abschluss des Auswahlverfahrens und Zuweisung eines entsprechenden Dienstpostens bereits erfolgt. Es geht jetzt nur noch um den Erwerb der Befähigung. Daran ändert eine (vorübergehende) Abordnung nichts.

BOS

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Aktuell werde ich im Überhang geführt, auf einem A9 - A11 Dienstposten. Mein Statusamt ist A9. Ich habe nur Angst, dass ich nach einer nicht erfolgreichen Abordnung wieder zurück zur abgebenden Behörde gehen werde und dort nicht mehr den Posten des Referenten §24BLV habe und auf mit der Funktion eines Sachbearbeiters betraut werde.

@Asperatus: Bin seit September 2019 im §24BLV Verfahren und habe jetzt knapp 8 Monate von den insgesamt 3 Jahren absolviert. Wäre schade um die 8 Monate. Weitere hauptberufliche Zeiten als Referent kann ich leider nicht vorweisen. Die andere Zeit ist alles Zeit aus dem gD als Sachbearbeiter und wohl nicht anrechenbar.
Ich habe auch bei der neuen Behörde nachgefragt, wie es mit der Anrechnung der bisherigen 8 Monate aussieht. Könne man mir erst sagen sobald ich abgeordnet wäre. Ich fand die Aussage auch nicht gerade hilfreich...

@2strong : Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort. Wenn dem so ist brauche ich mir ja keine Gedanken machen und kann risikofrei den Behördenwechsel vollziehen und die Abordnung in der neuen Behörde beginnen. Ich bekomme ja, laut deiner Meinung im Falle der nicht erfolgreichen Abordnung, wieder meinen Referentenposten bei der alten/jetztigen Behörde zurück und kann die restlichen §24 Blv Zeiten (bis ich die 3 Jahre zusammen habe) zu Ende bringen.

Beste Grüße und einen erholsamen Restabend.
Bos

2strong

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Bis zum Erwerb der Laufbahnbefähigung brauchst Du sogar nur 2,5 Jahre. Die sechs weiteren Monate Erprobung sind im Grunde nur ein Vorteilsausgleich, den es braucht, um Dich nicht besser zu stellen als Externe, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, zunächst aber auch erprobt werden (müssen).

Ich sehe in der Abordnung sowohl hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten bei der aufnehmenden Behörde als auch bzgl. einer Weiterverwendung in der bisherigen Behörde keine formalen Probleme.

Ne Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ohne Versetzung enden zu lassen, ist natürlich für das persönliche Standing nie geil, weshalb Du das vermeiden solltest. Wie kommst Du überhaupt darauf, die Abordnung nicht erfolgreich zu durchlaufen? Dass es da Probleme gibt, ist selten und in den mir bekannten Fällen auch nie von den aufnehmen Behörden forciert worden.

BOS

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Hallo 2strong:

"den es braucht, um Dich nicht besser zu stellen als Externe, die eine Laufbahnbefähigung besitzen, zunächst aber auch erprobt werden (müssen)." --> Endlich erklärt mir jemand, wieso das so ist! DANKE dafür  :)


"Ich sehe in der Abordnung sowohl hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten bei der aufnehmenden Behörde als auch bzgl. einer Weiterverwendung in der bisherigen Behörde keine formalen Probleme." --> Das beruhigt mich sehr, somit habe ich keinerlei Nachteile. Somit kann ich nun die Entscheidung treffen mich Abordnen zu lassen und werde nun meine aktuelle Dienststelle darüber informieren.

"Ne Abordnung mit dem Ziel der Versetzung ohne Versetzung enden zu lassen, ist natürlich für das persönliche Standing nie geil, weshalb Du das vermeiden solltest. Wie kommst Du überhaupt darauf, die Abordnung nicht erfolgreich zu durchlaufen? --> Da gebe ich dir 100%ig Recht. Wieder zurückkommen sieht erstmal nicht gut aus, zumindestens sieht das die abgebende Behörde das ("untreu geworden"  ::)). Ich glaube und kann mir auch nicht vorstellen, dass es mir in der neuen Behörde nicht gefällt. Ich wollte nur das Restrisiko betrachten und vermeiden, dass ich mir später, falls doch etwas mit der neuen Stelle nicht passt, nicht mir selbst vorwerfe das Aufstiegsverfahren/Laufbahnwechsel in den hD vermasselt zu haben. Bin aber selbst davon überzeugt, die Probezeit erfolgreich zu absolvieren :-) Aber durch Dich weiß ich jetzt, dass ich im Fall der Fälle, mein Aufstiegsverfahren nach §24 BLV in der alten Behörde weiter fortsetzen könnte. :)

Tausend Dank für deine Unterstützung!!! :)
Sonnige Grüße

2strong

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Ins alte Amt zurückgehen, würde ich selbst dann nicht, wenn ich in der neuen Behörde allein und ohne Tageslicht ausschließlich Kopierarbeiten verrichten müsste. Das sieht scheiße aus im Lebenslauf und es wird ja auch einen Grund geben, der Dich zum Wechsel veranlasst hat. Selbst, wenn es Dir nicht gefällt, rate ich Dir, Dich durchzubeißen, die A 13 abzuwarten, und Dein Heil dann eher in einer nochmaligen Versetzung zu suchen. Es gibt viele Häuser, die gute Perspektiven bieten. Man muss nicht dahin zurück, wo es einem ohnehin nicht gefallen hat.

2strong

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Noch was:

Sofern bisher nicht ausreichend klar geregelt gewesen sein sollte, ob die für die Anerkennung der
Laufbahnbefähigung zuständige Behörde ein Ermessen hat, bestimmte Tätigkeiten bei der Anerkennung der Laufbahnbefähigung ausschließen zu können, soll dieses Problem mit der aktuellen Novellierung der BLV adressiert werden. Danach ist vorgesehen, dass die Behörden kein Ermessen haben, hauptberufliche Tätigkeiten, soweit diese nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit der angestrebten Laufbahn entsprechen, auszuschließen. Das spielt Dir vorliegend ja in die Hände.

Asperatus

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Das sehe ich etwas anders. Der Beamte verbleibt bis zur Bewährung im statusrechtlichen Amt seiner alten Laufbahn. Bei Leppek, meines Wissens nach der einzige Kommentar zum BLV, steht: "Der Beamte bleibt mit allen Rechten und Pflichten in seinem bisherigen Amt der bisherigen (niedrigeren) Laufbahn. Erst bei erfolgreichen Abschluss dieser Zeit kann eine Ernennung nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 BBG den Laufbahnwechsel statusrechtlich vollziehen und abschließen." Aus dem bisherigen Amt heraus erfolgt die Abordnung.

@2strong: Weißt du Details nur aktuellen Novellierung der BLV? Was soll noch geändert werden und wie ist der Zeitplan? Wünschenswerte wäre es, in diesem Zusammenhang auch klarzustellen, ob der Wechsel nach § 24 BLV erst als Beamter auf Lebenszeit oder schon vorher erfolgen kann. Die BLV lässt diesen Punkt offen und die Ausführungen dazu bei Leppek überzeugen mich nicht.

2strong

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Das beschriebene Prozedere steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zum Kommentar. Anordnung und Versetzung erfolgen im derzeitigen Statusamt. In diesem leistet der Kollege bei der aufnehmenden Behörde auch den Rest der hauptberufliche Tätigkeit sowie die Bewährungszeit ab und wird erst anschließend zum Regierungsrat ernannt.

Was die BLV-Novelle betrifft:
Die Ressorts können bis Anfang Mai Stellung beziehen. BMF und BRH sind noch einzubinden. Eine Umsetzung erfolgt im ersten Halbjahr eher nicht mehr.

Zum Inhalt:
Die Anforderungen zum Aufstieg nach § 27 BLV werden gesenkt (Aufstieg dann bereits aus A 12 statt A 13), Elternzeit wird bei hauptberuflicher Tätigkeit nach § 24 BLV (weitgehend) mitgezählt, es wird klargestellt, dass Behörden kein Ermessen besitzen, hauptberufliche Tätigkeiten auszuschließen, bei Absolventen von Aufstiegsstudiengängen an der HSBund entfällt die Notwendigkeit der Ableistung einer hauptberuflichen Tätigkeit, Zeiten, die bei Einstellung im höheren Eingangsamt zur Erfüllung des fiktiven Werdegangs berücksichtigt werden, können gleichzeitig auch die Probezeit verkürzten, Anwärter im.Bereich der Verwaltungsinformatik können nach Abschluss wahlweise im technischen oder nichttechnischen Dienst eingestellt werden und Landesbeamten im BaP wird nach Versetzung zum Bund die schon absolvierte Probezeit anerkannt. Sonst nur Krimskrams.

Tanari

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Meinen Dank an 2Strong für die Beiträge und die sehr interessanten Informationen!

Snooze

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Meinen Dank an 2Strong für die Beiträge und die sehr interessanten Informationen!
...dem schließe ich mich an.

Asperatus

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@BOS, bitte halte uns auf dem Laufenden, ob alles so eingetreten ist, wie du es dir gedacht hast.

BOS

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@BOS, bitte halte uns auf dem Laufenden, ob alles so eingetreten ist, wie du es dir gedacht hast.

Ich melde mich sobald es weiter geht bzw. etwas Neues gibt ;)