Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergrupperiung von E9b zu E13
Jockel:
Das da was "zwingend" ist, ist deine Rechtsmeinung.
Spid:
§17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist also kein zwingend anzuwendendes Tarifrecht? Wo hätten die TVP die Optionalität oder Disponibilität dieser Regelung vereinbart?
Jockel:
Der Satz hat selbst Voraussetzungen, die du einfach so als gegen voraussetzt, ohne dass du bisher erklärt hast, wieso das gegeben sein soll. Der Satz lautet:
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte."
Beide fett markierten Teile sind keineswegs so einfach und offensichtlich als Voraussetzung zuzuerkennen, wenn von Anlage G in Anlage B gewechselt wird, weil es keine Regel gibt, die das Verhältnis regelt. Siehe oben. Die Regel hat z.B. beim Wechsel von S 8b Stufe 6 zu EG 9a oder 9b keine Lösung.
Du vertritts die Meinung, das passt schon, die betroffenen Arbeitgeber (und deren Verband) bieten eine konfliktarme Lösung, die Gewerkschaften schweigen laut. Kostenrisiko bei Klage: immens.
Spid:
--- Zitat von: Jockel am 13.07.2020 14:50 ---Der Satz hat selbst Voraussetzungen, die du einfach so als gegen voraussetzt, ohne dass du bisher erklärt hast, wieso das gegeben sein soll. Der Satz lautet:
"Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte."
Beide fett markierten Teile sind keineswegs so einfach und offensichtlich als Voraussetzung zuzuerkennen, wenn von Anlage G in Anlage B gewechselt wird, weil es keine Regel gibt, die das Verhältnis regelt. Siehe oben. Die Regel hat z.B. beim Wechsel von S 8b Stufe 6 zu EG 9a oder 9b keine Lösung.
--- End quote ---
Es bedarf keiner Regelung, eine höhere Entgeltgruppe ist eine höhere Entgeltgruppe ist eine höhere Entgeltgruppe - weshalb die genannte Konstellation ja auch kein Anwendungsfall der zitierten tariflichen Regelung ist.
--- Zitat ---Du vertritts die Meinung, das passt schon, die betroffenen Arbeitgeber (und deren Verband) bieten eine konfliktarme Lösung, die Gewerkschaften schweigen laut. Kostenrisiko bei Klage: immens.
--- End quote ---
Ja, für den AG.
WasDennNun:
--- Zitat von: Spid am 13.07.2020 15:03 ---Es bedarf keiner Regelung, eine höhere Entgeltgruppe ist eine höhere Entgeltgruppe ist eine höhere Entgeltgruppe - weshalb die genannte Konstellation ja auch kein Anwendungsfall der zitierten tariflichen Regelung ist.
--- End quote ---
Was ist die höhere Entgeltgruppe von S15 aus Anlage G bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen der Anlage B und wo ist das definiert?
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