Autor Thema: Höhergrupperiung von E9b zu E13  (Read 15638 times)

WasDennNun

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #75 am: 14.07.2020 08:10 »
Nein, es geht um das Entgelt der jeweiligen Endstufe, das verglichen wird.
Als kommt man von S7 in die 9a
und würde dann von der S7s4 in die E9as5 eingruppiert, also einen Stufenanstieg durch die HG erhalten.
Cool.

Spid

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #76 am: 14.07.2020 08:27 »
Da die Stufen der anderen Entgeltgruppe wie bei jeder anderen Höhergruppierung auch eben andere Stufen sind als jene in der bisherigen Entgeltgruppe, ist das schlicht nicht der Fall - ebenso wie die Zuordnung bei stufengleicher Höhergruppierung nicht in dieselbe Stufe führt und die Zuordnung zu einer niedrigeren Stufe der höheren Entgeltgruppe keine Rückstufung darstellt.

WasDennNun

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #77 am: 14.07.2020 08:38 »
Also kommt man von S7 in die 9a
und würde dann von der S7s4 in die E9as5 eingruppiert, also einen Stufenanstieg durch die HG erhalten.
Trotzdem Cool.

Jockel

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #78 am: 14.07.2020 10:38 »
Ich denke, dass der "Tabellenwechsel" ein extra Institut werden muss mit eingefrorenem abschmelzenden Entgelt z.B. wenn das Neue niedriger ist als das alte.

Was passiert z.B. wenn in der S-Gruppe Stufe 5 schön höher ist, als die Stufe 6 in der Zielentgeltgruppe der Anlage B. Eine solche "Beförderung" dürfte den Beschäftigten wohl kaum zu vermitteln sein. Andererseits kann den anderen Beschäftigten der Zielentgeltgruppe auch nicht vermittelt werden, dass da jemand im gleichen Job 300€ oberhalb der Stufe 6 bezahlt wird nur weil er mal nach der Anlage G bezahlt wurde.

z.B. Kita-Koordinatorin S 8b Stufe 5 (4.185,85€) wechselt in die Kita-Verwaltung EG 9a Stufe ?? (Stufe 6 wären 3.895,24 €) Simpel betrachtet ein "Herabgruppierung", die nur mit Zustimmung der Beschäftigten oder per Änderungskündigung (aussichtslos außer bei personenbedingter) erfolgen kann. Praktisch wird es auf eine übertarifliche Bezahlung hinauslaufen, wenn der AG ein wirkliches Interesse an genau dieser Person auf dieser Aufgabe hat.

Dafür müssen tarifliche Lösungen her, wenn man nicht will, dass die Praxis Lösungen findet, die im Tarif nicht vorgesehen sind.

@Lars: einen Nachteilsausgleich in einem gänzlich anderen Fall, der keinen benötigt, nicht zu bekommen ist durchaus kein Nachteil.  ;)

WasDennNun

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #79 am: 14.07.2020 10:55 »
Was passiert z.B. wenn in der S-Gruppe Stufe 5 schön höher ist, als die Stufe 6 in der Zielentgeltgruppe der Anlage B. Eine solche "Beförderung" dürfte den Beschäftigten wohl kaum zu vermitteln sein.
Ist halt eine klassische Rückgruppierung oder "Herabgruppierung" wie du ja schon schreibst.

Ich finde es schon lustig, wenn man durch eine HG auch in eine höhere Stufe kommt.

Spid

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #80 am: 14.07.2020 10:57 »
@Jockel: Du fantasierst Dir Probleme herbei, die nicht existieren. Wenn in der Ausgangsentgeltgruppe das Entgelt der Stufe 5 höher ist als das der Endstufe der Zielentgeltgruppe, dann handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung - es handelt sich um eine Herabgruppierung, für die eine tarifliche Regelung besteht. Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung ist als Vertragsänderung stets nur auf den von Dir geschilderten Wegen erreichbar: Einvernehmen oder Änderungskündigung. Es gibt hier keinen Spezialfall. Und auch bei einer Tätigkeitsänderung innerhalb derselben Tabelle führt eine auszuübende Tätigkeit, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet ist, zu einer niedrigeren Eingruppierung. Wo liegt jetzt die Spezialität des Tabellenwechsels?

@WasDennNun: was ist daran lustig? Das war aufgrund des Tariftextes schon immer möglich, die konkrete Ausgestaltung der Tabellen hat bislang nur nie dazu geführt.

Jockel

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #81 am: 14.07.2020 11:04 »
@Spid: Dass du da kein Problem erkennst, liegt an deiner Weltsicht. Ich jedenfalls bin gespannt, ob es da im nächsten Jahr was neues im Tariftext geben wird oder ob das wegen der paar Einzelfälle ein offenes Kapitel bleibt.

@wasDennNun: schau mal bei Anlage G S12 Stufe 5 auf S13... DAS ist echter Irrsinn.  :D

WasDennNun

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #82 am: 14.07.2020 11:05 »
@WasDennNun: was ist daran lustig? Das war aufgrund des Tariftextes schon immer möglich, die konkrete Ausgestaltung der Tabellen hat bislang nur nie dazu geführt.
Das lustige daran ist, dass man stets ein gejammer hört von den TBler, dass ihnen Stufen geklaut werden, wenn sie HG werden und das nun eine Konstellation da ist, wo es umgekehrt ist, man aber nie ein Gejauchze hören wird. Und wenn jetzt dann die stufengleiche HG eingeführt wird, dann bekommt man plötzlich durch eine HG umgehend weniger Geld (in obiger Konstellation).

Spid

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #83 am: 14.07.2020 11:15 »
@Spid: Dass du da kein Problem erkennst, liegt an deiner Weltsicht. Ich jedenfalls bin gespannt, ob es da im nächsten Jahr was neues im Tariftext geben wird oder ob das wegen der paar Einzelfälle ein offenes Kapitel bleibt.

Dann lege doch dar, worin die Spezialität des Tabellenwechsels läge. Bislang hast Du nur Dinge sehr gewöhnlicher Natur geschildert, bspw. daß eine Herabgruppierung eine Herabgruppierung sei und der AG dafür der Zustimmung des AN bedürfte und er diese Herabgruppierung dem AN möglicherweise mit übertariflicher Vergütung schmackhaft machen müßte. Also, wo liegt die Spezialität?

klärung

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #84 am: 14.07.2020 16:18 »
Nochmals vielen Dank für die ganzen Antworten.
Ich habe jetzt eine Rückmeldung vom Personalrat, welche sich mit einer Juristin beraten haben.
Diese kommen zu dem Ergebnis, dass ich in E13/2 komme. Da ich tatsächlich in einer anderen Tabelle bin und dies dann anders berechnet wird.
Ich nehme das dann jetzt so an, irgendwas scheint ja dran zu sein.

Schade. Wäre ich nicht zum 01.01.2020 in die TVL - S gekommen, würde ich jetzt ganz klar E13/3 bekommen. Obgleich ich dank der S Tabelle mehr verdient habe, bekomme ich im Vergleich zu E9b auf E13, weniger. Nicht nachvollziehbar, aber leider ist dem so.

Danke an Alle

Spid

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #85 am: 14.07.2020 16:30 »
Nein, dem ist nicht so. Und immer daran denken: der einzige Anreiz für eine Kandidatur für den PR ist ein erweiterter Kündigungsschutz - und den brauchen sicher nicht die Besten der Besten! Wie in jeder zivilrechtlichen Angelegenheit bedarf es bei widerstreitenden Meinungen entweder einer gerichtlichen Klärung oder einer Seite, die feige den Schwanz einzieht. Da Du Dir nicht den Nick „Kleiner Duckmäuser“ gegeben hast, wäre also eine gerichtliche Klärung vorzuziehen.

klärung

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #86 am: 14.07.2020 16:32 »
Der Referent vom Personalamt kommt auch eher zu E13/3 und ist sich sicher.
Aber der Personalrat hat dies doch extra mit einer Juristin überprüft.
Zudem kann ich doch nicht gegen meinen Arbeitgeber klagen. Ach, ich weiß nicht. Bin hin - und hergerissen.

klärung

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #87 am: 14.07.2020 16:36 »
Hier ein Teil der Begründung vom PR:

Ein Abstellen bzw Rückblick auf die bisherige EG 9b, aus der zugeordnet wurde in die EG S 11b in Teil II Abschnitt 20.4, ist nicht statthaft – schließlich ist schon fraglich, welcher Stufenbetrag in der fiktiven EG 9b anzunehmen wäre. Also erfolgt auch keine fiktive Stufenzuordnung in die dazwischenliegenden EG 10, 11 und 12. Vielmehr wird stumpf betragsmäßig höhergruppiert, hier mit Garantiebetragsüberprüfung bemessen an 180 Euro:

EG S 11b Stufe 4 mit 4.090,22 Euro ergibt in EG 13 Stufe 2 mit 4.329,43 Euro, also plus 239,21 Euro ( Vollzeit und Beträge 2020 ).

Spid

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #88 am: 14.07.2020 16:37 »
Was glaubst Du, warum es ArbG gibt? Weil man nicht gegen seinen AG klagt?

marco.berlin

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Antw:Höhergrupperiung von E9b zu E13
« Antwort #89 am: 14.07.2020 20:48 »
Man kann Spid nur zustimmen und dir raten, sich ggf. mal außerhalb Dienststelle und PR beraten zu lassen. Die Auffassungen von Personalstellen und Mitbestimmungsgremien haben häufig leider nichts mit der rechtlichen Wirklichkeit zu tun. Selbst wenn man dann einschlägige Rechtsprechung aufzeigt, gibt es kein einlenken. Da hilft nur klagen. Falls du dir das aber leisten willst, musst du eben 2 Jahre bis zur nächsten Stufe warten.