Selbstverständlich ist das bereits geschehen, da die tariflichen Regelungen eine unmittelbare Wirkung haben. Dein unfähiger AG, der zudem säumiger Schuldner ist, hatte die Regelungen genau zum 01.01.20 umzusetzen. Eine Überleitung aus E9b kann auch in S12 führen, das kommt auf die Fallgruppe der E9b an.
Gehen wir - aufgrund Deiner Angaben - von S11b/4 aus, ergibt das ebenso E13/3 (S11b/4->E10/4->E11/4->E12/3->E13/3) wie eine Höhergruppierung aus E9b/4 (E9b/4->E10/3->E11/3->E12/3->E13/3). Bei einer Überleitung in S12 wäre das Höhergruppierungsergebnis dasselbe wie bei S11b.