Höhergrupperiung von E9b zu E13

Begonnen von klärung, 15.04.2020 15:03

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klärung

Hier der Text aus der Nachricht der Sachbearbeitung:


Du warst beim XXX der Entgeltgruppe 11b Stufe 4 TV-L zugeordnet. Dies entspricht einem Bruttoentgelt von 4090,22 Euro. Da gemäß der Durchführungshinweise zur Vereinfachung die faktische Eingruppierung in jeder einzelnen Entgeltgruppe nicht erfolgen soll/darf, erfolgt die Zuordnung betragsmäßig. Somit wirst du rückwirkend zum 15.05.2020 in die EG 13, Stufe 2 TV-L mit einem Bruttoentgelt von 4329,43 Euro einzugruppieren. Die Prüfung des Garantiebetrages entfällt, da sich das Bruttoentgelt um 239,21 Euro erhöht.

Spid

Zitat von: Spid am 03.07.2020 15:56
§17 Abs. 4 Satz 1 TV-L ist einschließlich seines zweiten Halbsatzes zwingend anzuwendendes Tarifrecht. Der AG darf nicht einfach auf die Anwendung verzichte, weil er meint, sein Personal sei mit der Anwendung überfordert.

klärung

Danke.
Die Sachbearbeitung erzählt mir, dass dieser in diesem Fall keine Anwendung findet.
Wie verstörend. Scheinbar ist das alles sehr unklar. Die müssten das doch wissen.

Spid

Du kannst ja mal fragen, mit welchem Recht ,,aus Vereinfachungsgründen" zwingend anzuwendendes Tarifrecht nicht angewandt wird - natürlich direkt mit dem Hinweis, daß Durchführungshinweisen der TdL oder einzelner AG keine tarifliche Relevanz zukommt, denn dann könnte man sich Tarifverhandlungen von vornherein sparen.

WasDennNun

Zitat von: klärung am 03.07.2020 16:34
Danke.
Die Sachbearbeitung erzählt mir, dass dieser in diesem Fall keine Anwendung findet.
Frage deine Sb wo im Tarif das geregelt ist.
Weise sie darauf hin, dass die Durchführungshinweise  für dich nicht gelten, denn sie wurden nicht tariflich vereinbart.
Stelle sie in Kenntnis, dass du eine Einruppierungsfeststellungsklage machst, sofern dieser offensichtliche Fehler nicht umgehend korrigiert wird.
Zitat
Wie verstörend. Scheinbar ist das alles sehr unklar. Die müssten das doch wissen.
Oooohh groooossser Irrtum.
Leider ist das gefühlt eher die Ausnahme als die Regel, das dieser Personenkreis Tarifrecht kann.

Wenn eines aus Vereinfachungsgründen mit den Durchführungshinweise steuerbar wäre,
dann dass man immer stufengleich höhergruppiert, denn das wäre ja eine echte Vereinfachung und im Zweifel ein Besserstellung, die tariflich erlaubt wäre.

Jockel

Dein Arbeitgeber hat die DFH-Regeln richtig angewandt. Eine Höhergruppierung erfolgt dem Grunde nach betragsmäßig. Also in der neuen Entgeltgruppe erhältst du ,,mindestens" dasselbe Entgelt. Sofern dabei mehrere Entgeltgruppen ,,übersprungen" werden, ist das für jede Entgeltgruppe vorzunehmen. So liegt dein Fall aber nicht. Es gibt keine tariflich 100% korrekte Möglichkeit dazu, wenn du dabei die Entgelttabellen (Anlage G auf B) wechselst. Daher muss zunächst festgestellt werden, ob es überhaupt eine Höhergruppierung ist. Das geschieht durch Vergleich der Entgelte der letzten Stufe. Ist dieses Entgelt in der Zielentgeltgruppe höher als in der Ausgangsentgeltgruppe, ist es eine Höhergruppierung. Mangels ,,Zwischengruppe" entfällt eine weitere Prüfung und du wirst direkt der Stufe zugeordnet, in der du mindestens dasselbe Entgelt wie bisher erhältst.

Wenn dir das nicht passt, musst du bis zum BAG klagen, denn Spids Variante führt in vielen Fällen zu ,,Höhergruppuerungen" mit weinger Geld, da die S-Tabelle viel höhere Beträge aufruft als die Anlage B.

Spid

Die ,,DFH-Regeln" sind schlicht unbeachtlich. Maßgeblich sind die tariflichen Regelungen - und es ist nicht ,,Spids Variante", sondern die tariflich vorgesehene, erkennbar daran, daß sie nicht die Nichtanwendung einer tariflichen Norm enthält. Sie führt auch entgegen Deiner Behauptung nicht zu Höhergruppierungen mit weniger Entgelt.

klärung

So eindeutig scheint dies nicht zu sein, was?
Was sind denn die DFH-Regeln?

Also hat meine Sachbearbeiterin doch recht?
Sie will nochmal prüfen warum ich in die STabelle überführt wurde und ob sie deshalb was machen kann. Mh!?
Ich werde mal den Personalrat anschreiben.

Spid

Doch, ist es.
,,Regeln", die sich die AG in Durchführungshinweisen selbst gegeben haben.
Nein, da Durchführungshinweise unbeachtlich sind. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis sind Arbeitsvertrag und Tarifvertrag. Wenn der AG aufgrund selbst ausgedachter Regelungen davon abweicht, handelt er rechtswidrig. Du kannst Dir ja auch nicht einfach einen Durchführungshinweis zur Arbeitszeit ausdenken und nur noch 34 Stunden arbeiten.
Die Überleitung in die S-Tabelle erfolgte aufgrund tariflicher Regelungen und steht nicht zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien. Die Sachbearbeiterin könnte auch genüßlich in einen Döner beißen, während sie defäkiert, das hätte dieselbe Relevanz.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 15.04.2020 15:50(S11b/4->E10/4->E11/4->E12/3->E13/3)
Wo steht im Tarif niedergeschrieben, dass man von S11b/4 in die E10/4 kommt?

Ich hätte eigentlich mit  S11b  zu 9b gedacht wegen § 52 Nr. 4.

Spid

Nach dieser Norm entspricht S11b ja bereits E9b, die nächsthöhere Entgeltgruppe ist dann E10. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man der TdL-Methode zur Feststellung, ob beim Tabellenwechsel eine Höhergruppierung vorliegt (Endstufenentgeltvergleich), folgte.

klärung

Dieser Paragraf klingt doch logisch.
Also müssten die doch für die Höhergruppierung S11b mit E9b gleichsetzen.
Das kann ich ihr ja schreiben. Nur sie hat mir das per E-Mail ja erklärt, wie sie auf Stufe 2 kommt. Ich kenne mich absolut gar nicht aus.

Spid

Eben, sie kommt darauf, weil sie eine zwingend anzuwendende tarifliche Norm nicht anwendet, weil der AG in Konspiration mit dem Arbeitgeberverband sich Durchführungshinweise ausgedacht hat, die ihn vertragsbrüchig werden lassen.

klärung

Okay.
Ich habe das eben geschrieben und werde den Personalrat miteinbeziehen. Das kann ja nicht schaden.
Wäre cool, wenn E13 Stufe 3 korrekt wäre und klappen würde. Hatre ja bereits eine Bestätigung per E-Mail. Aber nur von einer Vertretung.

WasDennNun

Zitat von: Spid am 04.07.2020 12:39
Nach dieser Norm entspricht S11b ja bereits E9b, die nächsthöhere Entgeltgruppe ist dann E10. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn man der TdL-Methode zur Feststellung, ob beim Tabellenwechsel eine Höhergruppierung vorliegt (Endstufenentgeltvergleich), folgte.
Ups, jipp habe es falsch interpretiert.
@klärung
Die sollen dir mal erklären was an
S11b/4 = E9b/4 (wg. §52 Nr.4) und
E9b/4 ->E10/4->E11/4->E12/3->E13/3 (wg. §17 Abs. 4 Satz 1 )
nicht stimmt.