Ich denke, dass der "Tabellenwechsel" ein extra Institut werden muss mit eingefrorenem abschmelzenden Entgelt z.B. wenn das Neue niedriger ist als das alte.
Was passiert z.B. wenn in der S-Gruppe Stufe 5 schön höher ist, als die Stufe 6 in der Zielentgeltgruppe der Anlage B. Eine solche "Beförderung" dürfte den Beschäftigten wohl kaum zu vermitteln sein. Andererseits kann den anderen Beschäftigten der Zielentgeltgruppe auch nicht vermittelt werden, dass da jemand im gleichen Job 300€ oberhalb der Stufe 6 bezahlt wird nur weil er mal nach der Anlage G bezahlt wurde.
z.B. Kita-Koordinatorin S 8b Stufe 5 (4.185,85€) wechselt in die Kita-Verwaltung EG 9a Stufe ?? (Stufe 6 wären 3.895,24 €) Simpel betrachtet ein "Herabgruppierung", die nur mit Zustimmung der Beschäftigten oder per Änderungskündigung (aussichtslos außer bei personenbedingter) erfolgen kann. Praktisch wird es auf eine übertarifliche Bezahlung hinauslaufen, wenn der AG ein wirkliches Interesse an genau dieser Person auf dieser Aufgabe hat.
Dafür müssen tarifliche Lösungen her, wenn man nicht will, dass die Praxis Lösungen findet, die im Tarif nicht vorgesehen sind.
@Lars: einen Nachteilsausgleich in einem gänzlich anderen Fall, der keinen benötigt, nicht zu bekommen ist durchaus kein Nachteil.