Autor Thema: [NW] Erprobung nach § 7 IV LVO  (Read 1487 times)

Grisu120309

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[NW] Erprobung nach § 7 IV LVO
« am: 15.04.2020 19:23 »
Hallo,
gem. § 7 Abs. 4 LVO NRW darf der Beamte erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dieser dauert in der LG 2.1 sechs Monate.

A ist Teamleiter seit dem 1.12.2019 Teamleiter von 10 Mitarbeiter und somit nach den Hausregeln Fach- und Dienstvorgesetzter über diese Mitarbeiter. Die Arbeit bei sich im Team regelt A zur Zufriedenheit von B (Vorgesetzter von A).
Allerdings meint B, dass er A nicht mehr vertrauen kann und die persönliche Ebene halt zerüttet ist und will nun feststellen, dass A sich auf seiner Führungsstelle (unterste Ebene) nicht bewährt hat, da Führung nicht nur nach unten (in sein Team) sondern auch nach oben zu seinem Vorgesetzten erfolgen muss.

In der LVO NRW finde ich keine Anhaltspunkte wann man sich auf seiner Stelle bewährt. Die Arbeit mit dem Team läuft (von B bestätigt) ohne Probleme.

Kann B aufgrund von "ich vertraue dir nicht mehr" feststellen, dass A sich nicht bewährt hat ?

Ich habe leider keinen Kommentar zum LVO NRW gefunden.

Gruß

Grisu
« Last Edit: 16.04.2020 02:42 von Admin2 »

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Antw:Erprobung nach § 7 IV LVO NRW
« Antwort #1 am: 15.04.2020 20:28 »
Die Bewährung ist i. R. einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen uund hat, das Laufbahnprinzip reflektierend, die Eignung für grds. jede Funktion des Beförderungsamtes der Laufbahn zu berücksichtigen. Wenn das Verhalte ggü. Vorgesetzten als ungenügend beurteilt wird, steht das einer Bewährung grds. entgegen. Dass Du mit Deinem Team gut kannst, hilft da allein nicht.

An Deiner Stelle würde ich das klärende Gespräch mit dem Vorgeserzten suchen. Hilft das nicht, könnte man mit Hilfe des nächsthöheren Vorgesetzten, alternativ mit Hilfe der Personalverwaltung ggf. einen anderen Dienstposten zur Erprobung zuweisen lassen. In letzter Instanz würde ich mich an den Personalrat wenden.