Autor Thema: Wechselschichtzulage bei Quarantäne  (Read 6363 times)

onecaress

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Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« am: 16.04.2020 05:57 »
Hallo,

Ich arbeite als Krankenschwester im 3 Schichtsystem.
Im April wurde ich wegen Corona in Quarantäne gesetzt..leider konnte ich dadurch meine im Dienstplan stehenden Nächte nicht wahrnehmen.
Im Arbeitszeitnachweis steht nun keine Wechselschichtzulage, sondern nur die kleine Schichtzulage.

Wenn ich sonst in meinen Nächten krank war, habe ich trotzdem die Wechselschichtzulage erhalten.

Ist dies bei Quarantäne nicht der Fall? Ich war in Quarantäne, weil ich auf Arbeit Kontakt zu einem positiven Patienten hatte.

Weiß irgendjemand, ob mir trotzdem die große Schichtzulage zusteht?

Schon einmal vielen Dank.

Spid

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #1 am: 16.04.2020 08:35 »
Wenn Du arbeitsunfähig erkrankt bist, erhältst Du Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, wenn Du nicht erkrankt in behördlich angeordneter Quarantäne bist, erhältst Du eine Entschädigung für entgangenen Verdienst, den der AG zunächst vorschießt und von der Behörde erstattet bekommt. Während man die Regelung des EFZG zwar pauschal unpräzise und teils unzutreffend, aber hier völlig zutreffend als „krank ist wie gearbeitet“ zusammenfassen kann, fehlt dem IFSG ein solcher Regelungsgehalt. Aufgrund fehlender Rechtsprechung ist ein Fortfall des Anspruchs auf Wechselschichtzulage bzw. ein Fortfall auf Anspruch deren Ersatzes durch Entschädigungszahlung durch Fortfall der tatsächlichen Voraussetzungen nicht abwegig.

was_guckst_du

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #2 am: 16.04.2020 09:13 »
...wenn dienstplanmässig eine entsprechende Zulage zu zahlen wäre, wird diese auch in den Quarantänezeiten zu zahlen sein...analog zu den Entscheidungen zu anderen Fehlzeiten wie Urlaub etc...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #3 am: 16.04.2020 09:20 »
Auch bei Urlaub handelt es sich um Entgeltfortzahlung, nach §§1, 11 BUrlG. Entgeltfortzahlung ist aber etwas gänzlich anderes als die Entschädigung nach IFSG.

WasDennNun

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #4 am: 16.04.2020 10:12 »
...wenn dienstplanmässig eine entsprechende Zulage zu zahlen wäre, wird diese auch in den Quarantänezeiten zu zahlen sein...analog zu den Entscheidungen zu anderen Fehlzeiten wie Urlaub etc...
Man bekommt während des Urlaubs Nachtschichtzulage? Cool
ich glaube ich sollte mir mal überlegen, ob ich nicht von meiner Vertrauensarbeitszeit abrücke und Schichtarbeit einfordere

was_guckst_du

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #5 am: 16.04.2020 11:11 »
...aber dann müsstest du ja "arbeiten"  ;D

im Ernst: du bekommst doch im Urlaub auch dein normales Gehalt weiter gezahlt oder etwa nicht?
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #6 am: 16.04.2020 12:01 »
...aber dann müsstest du ja "arbeiten"  ;D

im Ernst: du bekommst doch im Urlaub auch dein normales Gehalt weiter gezahlt oder etwa nicht?
Also meine Bekannt hat in dem Monat in dem Urlaub macht und nicht arbeitet wesentlich weniger Geld, weil sie dann ihre Nacht/Sonntags Zuschläge nicht bekommt und so habe ich dich verstanden:
...wenn dienstplanmässig eine entsprechende Zulage zu zahlen wäre, wird diese auch in den Quarantänezeiten zu zahlen sein...analog zu den Entscheidungen zu anderen Fehlzeiten wie Urlaub etc...
Deinstplanmäßige Zulagen (darunter verstehe ich Nacht,Sonn...zulagen) auch bei Urlaub

Und ja ich bekommen meine Zulagen auch im Urlaub, die sind allerdings nicht von meinem Dienstplan abhängig, hab ja keinen  ;D

was_guckst_du

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #7 am: 16.04.2020 12:09 »
...wenn regelmäßig im Wechselschichtdienst im Dienstplanmodell  gearbeitet wird, dann ist das so...wenn deine Bekannte im Urlaub weniger hat als in anderen Monaten, dann arbeitet sie entweder nicht in regelmäßigen Wechselschichtdiensten oder sie wird verarscht (was gerne mal bei kirchlichen Trägern versucht wird)...
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #8 am: 16.04.2020 12:15 »
...wenn regelmäßig im Wechselschichtdienst im Dienstplanmodell  gearbeitet wird, dann ist das so...wenn deine Bekannte im Urlaub weniger hat als in anderen Monaten, dann arbeitet sie entweder nicht in regelmäßigen Wechselschichtdiensten oder sie wird verarscht (was gerne mal bei kirchlichen Trägern versucht wird)...
Ah Erleuchtung, werde ich mal nachforschen.
Und ja sie ist Altenpfegerin bei einem kirchlichen Träger.

Danke für die Info!

onecaress

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #9 am: 16.04.2020 14:07 »
Wenn Du arbeitsunfähig erkrankt bist, erhältst Du Entgeltfortzahlung nach dem EFZG, wenn Du nicht erkrankt in behördlich angeordneter Quarantäne bist, erhältst Du eine Entschädigung für entgangenen Verdienst, den der AG zunächst vorschießt und von der Behörde erstattet bekommt. Während man die Regelung des EFZG zwar pauschal unpräzise und teils unzutreffend, aber hier völlig zutreffend als „krank ist wie gearbeitet“ zusammenfassen kann, fehlt dem IFSG ein solcher Regelungsgehalt. Aufgrund fehlender Rechtsprechung ist ein Fortfall des Anspruchs auf Wechselschichtzulage bzw. ein Fortfall auf Anspruch deren Ersatzes durch Entschädigungszahlung durch Fortfall der tatsächlichen Voraussetzungen nicht abwegig.

Vielen Dank für deine Antwort.
Nun stellt sich mir natürlich noch die Frage, wie es im Fall der Quarantäne mit den Schichturlaubstagen im Jahr ist.
Da ich ja im März keine Nächte wie geplant machen konnte durch die Quarantäneanweisung, habe ich meinen regelmäßigen Rhythmus nicht einhalten können.

Gilt wenigstens hier weiter, dass ich den Schichturlaub in diesem Monat bekomme, da die Nächte ja einmal in Dienstplan standen, oder wird mir nun auch ein Tag Urlaub abgezogen oder mehr?

Spid

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #10 am: 16.04.2020 14:16 »
Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit ist an den Anspruch auf die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 geknüpft.

onecaress

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #11 am: 16.04.2020 15:06 »
Der Zusatzurlaub für Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit ist an den Anspruch auf die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 geknüpft.

Gilt dafür aber auch die geplante Schicht, oder nur die wirklich durchgeführte?

Spid

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #12 am: 16.04.2020 15:29 »
Das ist völlig egal, maßgeblich ist allein der Anspruch auf die Zulage.

was_guckst_du

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #13 am: 17.04.2020 07:09 »
@WasDennNun

...da ich heute wieder im Büro bin, habe ich nochmal nach geschaut:

Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es allerdings gleich, wenn der/die Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er/sie nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung etc. von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ist das Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09). Ohne Belang ist dabei, dass das BAG-Urteil in einem Verfahren nach TVöD erging, da die entsprechenden Normen im TV-L wortgleich sind.

...das ist ein Auszug eines Schreibens meiner Ehefrau (die bei einem kirchlichen Träger als exam. Krankenschwester im Wechselschichtdienst arbeitet und nach TV-L bezahlt wird) an ihren Arbeitgeber, der daraufhin seine "Praxis" (keine Wechselschichtzulage in Abwesenheitszeiten) geändert hat...
Gruß aus "Tief im Westen"

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WasDennNun

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Antw:Wechselschichtzulage bei Quarantäne
« Antwort #14 am: 17.04.2020 07:15 »
@WasDennNun

...da ich heute wieder im Büro bin, habe ich nochmal nach geschaut:

Voraussetzung für den Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in allen tariflich geforderten Schichten. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es allerdings gleich, wenn der/die Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er/sie nicht wegen Krankheit, Erholungsurlaub, Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung etc. von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen. Dies ist das Ergebnis höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil BAG vom 24.03.2010 – 10 AZR 58/09). Ohne Belang ist dabei, dass das BAG-Urteil in einem Verfahren nach TVöD erging, da die entsprechenden Normen im TV-L wortgleich sind.

...das ist ein Auszug eines Schreibens meiner Ehefrau (die bei einem kirchlichen Träger als exam. Krankenschwester im Wechselschichtdienst arbeitet und nach TV-L bezahlt wird) an ihren Arbeitgeber, der daraufhin seine "Praxis" (keine Wechselschichtzulage in Abwesenheitszeiten) geändert hat...
Mange Tak!