Autor Thema: andere Tätigkeiten im Rahmen der Entgeltgruppe TVöD S8  (Read 3147 times)

mamu

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Im Zuge der  Corona Pandemie wurden auch in unserem Ort die KiTa's geschlossen. Allerdings fehlte weitgehend ein Konzept, was denn die betroffenen Mitarbeiter ohne die Zeit am Kind wirklich arbeiten können und dementsprechend wurden bereits vielfach Minderarbeit geleistet.

Seit neustem werden den Erzieherinnen neben Reinigungstätigkeiten in der KiTa (welche sonst in der Sommerpause erfolgten) auch Reinigungstätigkeiten an Straßenschildern, Bushaltestellen und anderen öffentlichen Gebäuden angeboten um ihre vetraglich vereinbarte Stundenzahl abzuleisten.

Meine Frage ist: Ist das wirklich noch eine Tätigkeit im Rahmen der Entgeltgruppe oder geht das nun doch etwas zu weit?

Schmitti

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Das Leisten der Minderarbeit ging schon zu weit.

mamu

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Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Woran machst du das konkret fest?

Betrifft das deiner Meinung nach auch die Reduktion bestehender Überzeiten?

DiVO

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Das Leisten der Minderarbeit ging schon zu weit.

Wieso? Solange das Entgelt davon unberührt bleibt sehe ich kein Problem. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

2strong

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Wird wohl eher selten eingeklagt, aber grds. besitzt der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch ggü. dem Arbeitgeber.

Organisator

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Vielen Dank für deine schnelle Rückmeldung. Woran machst du das konkret fest?

Schau in den Arbeitsvertrag bzw. die Tätigkeitsdarstellung. Dort sind die Dir übertragenen Tätigkeiten aufgeführt. Eine Abweichung davon im Sinne, dass dir höher- oder geringerwertige Aufgaben übertragen werden, ist nur mit deinem Einverständnis zulässig. Die Übertragung anderer, gleichwertiger Tätigkeiten ist möglich, Putzen klingt jedoch nicht gleichwertig.

Insoweit kannst du deine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung dem Arbeitgeber anbieten. Wenn er sie nicht annimmt sondern nicht vereinbarte Arbeiten anbietet, ists sein Problem und hat keine Auswirkungen auf deinen Entgeltanspruch.

Spid

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Eine nur vorübergehende Übertragung einer anderen Tätigkeit ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des AG gedeckt, sie ist es ausnahmsweise nicht, wenn die Tätigkeit in einem deutlichen Mißverhältnis zur eigentlichen Tätigkeit steht. Das könnte beim Verkehrsschilderputzen im Vergleich zur Tätigkeit eines Erziehers durchaus gegeben sein.

Schmitti

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Wieso? Solange das Entgelt davon unberührt bleibt sehe ich kein Problem. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.
Anhand der bisherigen Fragestellungen zu dem Thema interpretiere ich den Begriff "Minderarbeit" schon von vornherein so, dass der AG dabei das Entgelt auch vermindern möchte. Wenn man schon auf die Idee kommt, Erzieherpersonal die Straßenschilder reinigen zu lassen, dürfte der Wille zu einer voll bezahlten Freistellung arbeitgeberseitig auch nicht sonderlich hoch sein.
Wenn hier eine Freistellung bei Weiterzahlung der Bezüge gemeint sein sollte, hast du natürlich recht (aus AN-Sicht).

WasDennNun

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Und wieder ein Fall für: Besser wäre es diese Menschen dann in Kurzarbeit zu schicken (schicken zu können) und ihnen wahlweise minderwertige Arbeiten anbieten bei vollem Lohnausgleich.
Eine weitere Alternative ist es natürlich diesen Menschen andere Unsinnig Tätigkeiten in der Kita aufzudrücken, damit sie nicht zuhause rumgammeln müssen.
Oder sinnvolle anderweitige Tätigkeiten als freiwillige Alternative anbieten.
Ich finde es ne Frechheit, dass die AG da so mit Zwang versuchen Dinge durchzudrücken.
Sollen sie halt zukünftige Arbeitsverträge entsprechend ausgestallten, nur weil sie es in der Vergangenheit versäumt haben, für solch einen Fall vorzusorgen, soll  das jetzt der Angestellte ausbaden?