Autor Thema: TV COVID  (Read 17561 times)

Wastelandwarrior

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Antw:TV COVID
« Antwort #15 am: 20.04.2020 15:08 »
Auch mindestens ein wahllos herausgegriffener  Manteltarifverträge der Metall-Industrie enthält z.B. keine expliziten Regelungen in diesem Sinne...

Manteltarifvertrag
für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden

§ 8.2 ff

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Antw:TV COVID
« Antwort #16 am: 20.04.2020 15:17 »
Ich frage mich, ob der TV COVID überhaupt regelmäßig auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Bezug darauf nimmt. Denn die Wenigsten sind ja Mitglieder vertragschließender Gewerkschaften...

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #17 am: 20.04.2020 15:20 »
Richtig, es fehlt an einer Regelung zum Entgelt. So entbindet der TV COVID den AG lediglich von seiner Beschäftigungspflicht.

Die ist auch nicht erforderlich, da ja die "nähere Ausgestaltung der Kurzarbeit" also Verkürzung der Arbeitszeit und Entgelte in § 2 Abs. 2 den Betriebsparteien anheim gestellt wird.

Für eine Betriebsvereinbarung zum Entgelt bedürfte es einer ausdrücklichen Öffnung im Tarifvertrag (§77 Abs. 3 BetrVG), eine solche fehlt hier.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #18 am: 20.04.2020 15:22 »
Ich frage mich, ob der TV COVID überhaupt regelmäßig auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, das im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich Bezug darauf nimmt. Denn die Wenigsten sind ja Mitglieder vertragschließender Gewerkschaften...

Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #19 am: 20.04.2020 15:32 »
Auch mindestens ein wahllos herausgegriffener  Manteltarifverträge der Metall-Industrie enthält z.B. keine expliziten Regelungen in diesem Sinne...

Manteltarifvertrag
für Beschäftigte
zum ERA-TV
Metall- und Elektroindustrie
Nordwürttemberg/Nordbaden

§ 8.2 ff

Bei den Metall-Tarifverträgen gibt es immer noch Entgelttarifverträge neben den Manteltarifverträgen.

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Antw:TV COVID
« Antwort #20 am: 20.04.2020 15:41 »
Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #21 am: 20.04.2020 15:54 »
Das ist zwar korrekt, war aber nicht Wesenskern meiner Aussage. Tarifverträge beinhalten im normativen Teil sowohl individuelle Arbeitsbedingungen als auch betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Normen. Erstere können auch durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln oder Gleichstellungsabreden vereinbart werden, was ja weit häufiger der Fall ist als die beiderseitige Tarifbindung. Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.

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Antw:TV COVID
« Antwort #22 am: 20.04.2020 16:49 »
Ok, das hab ich verstanden. Danke für die Erläuterung!

Die Tatsache, dass irgendein Verein, mit dem der einzelne AN nichts zu tun hat, mit dem AG eine Vereinbarung trifft, in deren Folge die Personalvertretung Bedingungen einer - im Ergebnis - Lohnkürzung vereinbaren kann, empfinde ich dennoch als befremdlich.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #23 am: 20.04.2020 16:53 »
Ja - aber im vorliegenden Fall scheitert das „Können“ im Sinne der bestehenden Möglichkeit ja am „Können“ im Sinne der Fähigkeit der TVP.

öfföff

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Antw:TV COVID
« Antwort #24 am: 20.04.2020 17:00 »
Haben die Verhandler denn schon offiziell gemerkt, dass etwas vergessen wurde?

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« Antwort #25 am: 20.04.2020 17:02 »
Kann ich mir nicht vorstellen. Es gibt schon ein enormes qualitatives Gefälle zwischen mir und denen - und es ist ja mir gerade erst aufgefallen.

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Antw:TV COVID
« Antwort #26 am: 20.04.2020 17:40 »
Letztere wirken ausschließlich durch die Tarifbindung des AN (bei Beschäftigung mindestens eines tarifgebundenen AN), weil sie stets nur für den Betrieb ingesamt gelten können. Der TVÖD COVID enthält nur betriebliche Normen, mithin wirkt er ausschließlich durch die Tarifgebundenheit des AG.
Ich muss doch nochmal nachhaken:
Mit Blick auf die von mir hervorgehobene Passage beziehst Du Dich auf die Tarifgebundenheit mindestens eines AN aufgrund Gewerkschaftsmitgliedschaft, richtig? Wenn dem so ist, wie stellt man sicher, dass diese eine Person in jeder Organisation überhaupt existiert? Über Vereinsmitgliedschaften liegen ja regelmäßig keine Informationen vor und es werden auch nicht überall AN entsprechend organisierten sein.

Spid

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Antw:TV COVID
« Antwort #27 am: 20.04.2020 17:56 »
Gängige Kommentarliteratur zu §3 Abs. 2 TVG, z.B. Franzen im Erfurter Kommentar, leitet das daraus her, daß die betrieblichen Normen nur dann über die Mitgliedschaft des AG Wirkmacht erlangen können, wenn im entsprechenden Betrieb (weiter Betriebsbegriff) auch ein tarifgebundener AN beschäftigt wird, da es rechtlich insbesondere vor dem Hintergrund der Koalitionsfreiheit nicht vorstellbar sei, daß die TVP Bedingungen festlegen könnten, die ausschließlich unbeteiligte Dritte beträfen. Rechtsprechung gibt es m.W.n. dazu bislang nicht. Wenn ein betroffener AN/AG/BR/PR das Vorliegen der Voraussetzung in Zweifel zöge, träfe die Darlegungslast für die Geltung der betrieblichen Normen den, der ihre Geltung verteidigt. Das kann durchaus z.B. durch eine Erklärung an Eides statt eines Mitglieds geschehen.

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Antw:TV COVID
« Antwort #28 am: 20.04.2020 18:49 »
Nochmals vielen Dank! Nach Lektüre des TVG wird auch im Übrigen vieles klarer.

mumble

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Antw:TV COVID
« Antwort #29 am: 21.04.2020 07:19 »
Es handelt sich um betriebliche Normen, die finden nur durch Mitgliedschaft des AG im KAV Anwendung.
Das heißt, es bedarf des Tarifvertrages nur, um für die betriebliche Ebene überhaupt die Möglichkeit einer operativen Regelung der Kurzarbeit zu eröffnen?

Nur dass der TV COVID eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene ausschließt.