Ein Arbeitgeber - Zwei Arbeitsverträge - verschiedene Entgeltgruppen

Begonnen von Trude, 21.04.2020 12:39

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Organisator


Pepper2012

Kann ja sein, trotzdem musst Du dann eine Steuererklärung abgeben. Diese führt dann zu einer Nachzahlung in Höhe des Betrages, den Du ansonsten gezahlt hättest, wenn alles nach Steuerklasse 1 abgerechnet worden wäre.

Spid

Natürlich nur in einer Pipi-Langstrumpf-Welt, in der es sich steuerrechtlich nicht um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelte.

Pepper2012

Klar, wir sind hier bei der Annahme, dass der Arbeitgeber fälschlicherweise zwei Steuerkarten benutzt, nämlich Steuerklasse 1 und Steuerklasse 6.

WasDennNun

Das ist wie das geheulte der Leute, die mit dem Partner 3/5 machen und dann ne fette Nachzahlung machen müssen.
@ Trude, egal ob der AG es richtig oder falsch macht.
Du wirst am Ende eine Steuererklärung machen müssen (mWn dann im Folgejahr) und dann zahlst du die zuwenig gezahlten Steuern nach, also lege die Differenz die du dir errechnet hast, gleich mal aufs Sparkonto, damit du dann nicht rum heulen musst, dass das Geld weg ist.

Kaiser80

Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und einem weiteren Dienstverhältnis sowie in den Fällen des § 39c.


Pepper2012

Ja, und deswegen ist es ja auch falsch!

Siehe auch R 46.1 EStH 2018: § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG gilt auch für die Fälle, in denen der Stpfl. rechtlich in nur einem Dienstverhältnis steht, die Bezüge aber von verschiedenen öffentlichen Kassen ausgezahlt und gesondert nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerkarte dem Steuerabzug unterworfen worden sind.

2strong

Zitat von: Organisator am 22.04.2020 08:31
Völlig logisch!
Stimmt, hast Recht! Unterjährig wirkt die Steuerprogression bei separater Betrachtung der Einkommen nicht so stark wie bei Gesamtbetrachtung. Und den Steuerfreibeteag hat er ja nur ein Mal...

Isie

@Trude:

Wie hat der Arbeitgeber denn nun versteuert?

Inzwischen habe ich nach der Ausnahmeregelung gesucht, die das Finanzamt anscheinend bei seiner falschen Auskunft zugrundegelegt hat. Maßgebend ist nicht, wie ich angenommen hatte, ob es verschiedene Bezügestellen des Arbeitgebers sind, sondern ob es verschiedenartige Bezüge sind (§ 39e Abs. 5a EStG). Die Vorschrift enthält eine abschließende Aufzählung der verschiedenartigen Bezüge. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung. Es gibt zwar eine Sonderregelung, aber die bezieht sich nur auf Elternzeit und vergleichbare Unterbrechungen.

Trude

Es wird über zwei Lohnsteuerklassen abrechnet. Einmal eins, einmal sechs.

Isie

Na ja, wenn es für dich momentan günstiger ist, dann lass es halt so. Dann wird die Progression eben mit dem Einkommensteuerbescheid nachgeholt. Aber merkwürdig ist es schon. Und technisch sollte es für die Bezügestelle eigentlich kein Problem sein, beide Beschäftigungen für die Steuer zusammenzuführen.

Spid

Es ist also so, wie von mir ausgeführt, die Auskunft des Finanzamtes falsch und das Handeln des AG rechtswidrig.

Isie

Ja, aber es gibt die besagte Ausnahmeregelung. Das Finanzamt scheint aber nicht geprüft zu haben, ob die Fallkonstellation unter die Ausnahmeregelung fällt, sondern hat einfach die Rechtsfolge genannt, ohne dass die Voraussetzungen vorliegen.

Spid

Es gibt zahlreiche Ausnahmeregelungen bei Steuertatbeständen. Die Auskunft, ihre jeweilige Rechtsfolge würde eintreten, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Ausnahmeregelung nicht vorliegen, ist eine falsche Auskunft.