Autor Thema: [HE] Verbeamtung auf Lebenszeit ohne Gesundheitsuntersuchung?  (Read 7439 times)

LillithHessen

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Hallo,

da ich leider keinen passenden Beitrag gefunden habe,  erstelle ich einen neuen. Bitte verschieben,  wenn ich etwas übersehen habe.

Ich habe folgendes Problem:
Ich bin Landesbeamte in Hessen.  Im Juli sind meine 3 Jahre Probezeit rum und es steht meine Verbeamtung auf Lebenszeit an.  Bewährt habe ich mich,  das ist soweit kein Problem. Nun war meine Gesundheitsuntersuchung für Anfang Juni angesetzt,  aber das Gesundheitsamt teilte mir (als ich wegen der Frage, welche Unterlagen sie bezüglich meiner Schwerbehinderung benötigen) mit,  dass sie wegen der Corona-Krise vor Herbst wohl nicht zu einer Untersuchung kämen.

Weiß jemand was ist,  wenn eine Gesundheitsuntersuchung ohne mein Verschulden nicht vor dem Stichtag erfolgt?

Mein Kollege meint,  in der HLVO steht nur dass eine Untersuchung durchgeführt werden soll, nicht dass sie muss,  und ich dann eben ohne meinen BaL bekomme.  Das kann ich mir aber einfach nicht vorstellen. Nur - ich finde weder für das eine noch für das andere eine feste Regelung.

Hat jemand von euch da Erfahrungen oder Belege?

Ich danke euch schon mal!
« Last Edit: 22.04.2020 02:56 von Admin2 »

RsQ

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Ich kann leider nicht rechtlich fundiert weiterhelfen - aber stand nicht erst vor wenigen Tagen hier irgendwo im Forum, dass die Gesundheitsprüfung vor der Berufung auf Probe stattfinden muss, vor der Ernennung auf Lebenszeit aber nur dann stattfindet, wenn es begründeten Anlass zu Zweifeln bzgl. der gesundheitlichen Verfassung gibt? Dann wäre dass zwar eine Soll/Kann-Sache, aber eben kein Muss.

Viel Erfolg!

LillithHessen

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Danke schon mal für deine Antwort. :)

Die Länder regeln das meines Wissens unterschiedlich,  und in Hessen wird seit ein paar Jahren immer vor dem BaL eine Gesundheitsuntersuchung gemacht.
Nur wie gesagt: die HLVO sagt nur "soll", nicht muss. Und da ja auch mein Dienstherr nicht für die Verspätung verantwortlich ist,  frage ich mich nun,  wie es aussieht.

Aber mal abwarten,  vielleicht hat ja jemand schon explizit mit Hessen Erfahrung. :)

Feidl

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Könnte der Kollege mal sagen, wo in der HLVO dies steht. Ich hab da nichts gefunden.

LillithHessen

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Hallo,

ich finds grad nicht auf die schnelle, ich suche es heute Abend noch mal raus.

bettelmusikant

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Hallo,

die hessischen Dienststellen sind im Moment im engen Austausch mit den relevanten Ministerien. Auch für unsere Behörde gibt es schon Vorgaben bzw. Abstimmungen. Frage bei deiner Dienststelle mal nach.

Bei einem Wechsel BaP --> BaL kann nochmal eine Untersuchung erfolgen, muss aber nicht. Das entscheidet der Dienstherr.

Ergänzend:Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung für eine amtsärztliche Untersuchung vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis. Ausreichend ist eine ärztliche Untersuchung. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis wird aber empfohlen. Sie kann aber auch durch andere Ärzte erfolgen. In diesem Fall bestimmt die oberste Dienstbehörde, welche Ärzte mit der Durchführung beauftragt werden können.
« Last Edit: 22.04.2020 10:40 von bettelmusikant »

mmp

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Bei einem Wechsel BaP --> BaL kann nochmal eine Untersuchung erfolgen, muss aber nicht. Das entscheidet der Dienstherr.

Die Ermessensregelung gilt - wie in einem anderen Beitrag bereits erwähnt - nicht für Berlin. Hier gilt gem. § 8 Abs. 2 LBG BE
"Die gesundheitliche Eignung für die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späteren Verwendung im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer von der Dienstbehörde bestimmten Ärztin oder eines von der Dienstbehörde bestimmten Arztes festzustellen."
Grüße und bleibt gesund

LillithHessen

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Hallo,

danke für eure Antworten. Für die interessoierten, es war nicht die HLVo wo ich das herhab, sondern der Erlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration vom 19.08.2015 (StAnz. 38/2015 Seite 953 ff.) betreffend „Ärztliche Begutachtung in Personalangelegenheiten des Öffentlichen Dienstes“, veröffentlicht im Staatsanzeiger für das Land Hessen – 14. September 2015

Dort steht er kann es verlangen:

1.2 Ärztliche und amtsärztliche Untersuchung
(...)
Der Dienstherr kann aber von der zu untersuchenden Person die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens insbesondere dann verlangen, wenn eine Entscheidung von weitreichender Bedeutung für die zu untersuchende Person oder für den Dienstherrn ist. Ein solcher bedeutsamer Fall, in dem eine Amtsärztin / ein Amtsarzt mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt wird, liegt insbesondere in den Fällen der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vergleiche Ziffer 4) oder der Überprüfung der Dienstfähigkeit vor vergleiche Ziffer 2.3 und 5).


und er soll es nur, wenn die Einstellung wahrscheinlich ist.

4. Einstellungsuntersuchungen/Berufung in ein Beamtenverhältnis
nach § 10 HBG
4.1 Beamtinnen und Beamte des Landes Hessen
Rechtsgrundlage sind die §§ 10 und 39 HBG.
Der Dienstherr soll eine amtsärztliche Untersuchung von Einstellungsbewerberinnen und Einstellungsbewerbern erst dann verlangen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Einstellung besteht.


Aber ihr habt recht, ich ruf meine Geschäftsstelle an. Ich wollte erst mal so schauen um denen nicht das Gefühl zu geben, ich schiebe Panik. Aber evtl. wissen die schon was von einer Regelung zu diesem Fall.

Vielen Dank an alle!

Kleeblatt

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was lernt der Beamte über die Bedeutung der Wörter MUSS, SOLL, KANN??

kann--> Ermessen
soll -->  stark eingeschränktes Ermessen, ist in der Regel so zu vollziehen
muss --> kein Ermessen

wenn es hier eine Sollbestimmung und und diese aktuell nicht vollzogen werden kann, dann liegt das Problem wohl beim Dienstherren und kann dem Beamten nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Den Rest bitte mit dem zuständigen Personalamt klären.

LillithHessen

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Den Rest bitte mit dem zuständigen Personalamt klären.

Und genau das habe ich mit der Aussage

Aber ihr habt recht, ich ruf meine Geschäftsstelle an. (...) Aber evtl. wissen die schon was von einer Regelung zu diesem Fall.

sagen wollen. ;)


benoboy5

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Ich kann leider nicht rechtlich fundiert weiterhelfen - aber stand nicht erst vor wenigen Tagen hier irgendwo im Forum, dass die Gesundheitsprüfung vor der Berufung auf Probe stattfinden muss, vor der Ernennung auf Lebenszeit aber nur dann stattfindet, wenn es begründeten Anlass zu Zweifeln bzgl. der gesundheitlichen Verfassung gibt? Dann wäre dass zwar eine Soll/Kann-Sache, aber eben kein Muss.

Viel Erfolg!

ALso vor ein paar Jahren war das anders - aktuelle kann ich leider nicht weiterhelfen - aber aufgrund Corona ist das natürlich so eine Sache. Was ein Durcheinander dadurch entsteht. Alles Gute