Autor Thema: Beihilfe  (Read 4917 times)

Janina86

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Beihilfe
« am: 22.04.2020 10:08 »
Hallo,
ich habe mich mit einer blöden Bakterie infiziert und traue mich gar nicht die Rechnungen bei der Beihilfe einzureichen. Mit ist das peinlich.
Wenn ich diese dennoch einreiche, darf mich dann die Beihilfe auch zum Amtsarzt schicken?
Und wann muss ich eine Schweigepflichtsentbindung einreichen?
Krank war ich deswegen nicht :-\
lg

Pepper2012

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Antw:Beihilfe
« Antwort #1 am: 22.04.2020 10:15 »
Dann zahl´ die Rechnung halt selbst.

RsQ

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Antw:Beihilfe
« Antwort #2 am: 22.04.2020 10:35 »
darf mich dann die Beihilfe auch zum Amtsarzt schicken?

Die Beihilfe ist doch keine medizinische Instanz, oder? Trotzdem sollten die auch der Schweigepflicht unterliegen.

Da sollte man m. E. schmerzfrei sein - "peinlich" gibt es dort nicht, die haben alles schon mal gesehen.

Organisator

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Antw:Beihilfe
« Antwort #3 am: 22.04.2020 10:45 »
§ 55 BeihilfeVO Bund:

"Die  bei  der  Bearbeitung  des  Beihilfeantrags  bekannt  gewordenen  personenbezogenen Daten sind geheim zu halten."

Wenn es sich nicht durch andere Regelungen für z.B. Meldungen im Seuchenfall ergibt, bleiben die Daten bei der Beihilfestelle. Eine Regelung, wonach dich die Beihilfestelle zum Amtsarzt schicken kann ist mir nicht bekannt.

Du kannst daher die Beihilfe genauso betrachten wie deine Krankenkasse.

Feidl

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Antw:Beihilfe
« Antwort #4 am: 22.04.2020 13:12 »
Kannst ja versuchen, verräterische Details zur Krankheit zu schwärzen und schauen, ob das so durchgeht.

was_guckst_du

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Antw:Beihilfe
« Antwort #5 am: 23.04.2020 08:03 »
...Geschlechtskrankeiten sind nun wirklich nichts Besonderes bei einer Beihilfestelle... 8)
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

chriz86

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Antw:Beihilfe
« Antwort #6 am: 23.04.2020 09:23 »
Mach dir keine Sorgen. Bei dem Massengeschäft sind die Behilfeempfänger nur irgendwelche "Nummern". Da interessiert niemand dein krankheitsverlauf oder ähnliches. Es wird nur darauf geguckt, ob der Antrag vernünftig ausgefüllt ist, die Arztrechnung Positionen enthält die nicht beihilfefähig sind und dann wird ausgezahlt.

Gruß

Janina86

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Antw:Beihilfe
« Antwort #7 am: 09.07.2020 18:17 »
Wann darf den mein Dienstherr meine Gesundheitsakte bei der Beihilfe einsehen?

clarion

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Antw:Beihilfe
« Antwort #8 am: 09.07.2020 18:55 »
Gar nicht. Wenn Du zum Amtsarzt müsstest, bräuchtest Du evtl ein Attest direkt vom behandelnden Arzt.

Asperatus

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Antw:Beihilfe
« Antwort #9 am: 09.07.2020 19:32 »
Der "Dienstherr" ist für Bundesbeamte die Bundesrepublik Deutschland. Mit "der Beihilfe" sind vermutilch die beihilfebearbeitenden Stellen gemeint? Diese sind Teil der Bundesverwaltung. Daher hat der Dienstherr natürlich Einblick in die "Gesundheitsakte" (gemeint wohl: "Beihilfeakte"). Ist die mit der Personalverwaltung betraute Organisationseinheit der Beschäftigungsbehörde mit "Dienstherr" gemeint?

Unterlagen über Beihilfen sind als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden. Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben (§ 108 Abs. 1 BBG).

Grundsätzlich gilt, dass die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt gewordenen personenbezogenen Daten geheim zu halten sind (§ 55 BBhV).

Abweichend von der Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten, die bei der Bearbeitung des Beihilfeantrags bekannt werden, ist die Weitergabe dieser Daten erlaubt, wenn sie erforderlich sind für die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat (§ 108 Abs. 2 BBG).

Zudem ist es gestattet, bestimmte anspruchsbegründende und anspruchshemmende in der Person des Beamten oder seiner Familienangehörigen liegende Daten, die für die Festsetzung und Rechnung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge und zur Prüfung der Kindergeldberechtigung erforderlich sind, zu nutzen bzw. an die zuständige Behörde zu übermitteln (§ 108 Abs. 4 BBG).

Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden (§ 113 Abs. 2 S. 3 BBG).

Egon12

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Antw:Beihilfe
« Antwort #10 am: 10.07.2020 07:02 »
Jetzt sei keine Memme, lern aus deinen Fehlern ;)
Hier war sicher Jedem schon einmal etwas peinlich, solang es nur peinlich ist und keine Auswirkungen auf deinen Beamtenstatus hat ist es halt so.