Autor Thema: Beamter gD + Master = E 13 ??  (Read 7112 times)

Asperatus

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #15 am: 27.04.2020 10:30 »
Wenn du zum BKA willst, käme für dich evtl. der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes infrage. Für den Einstellungstermin 1. Juni 2017 waren die Studienrichtungen Soziologie, Kriminologie, Informatik, BWL und VWL ausgeschrieben. Ich weiß jedoch, dass mindestens auch Politologen und Geschichtswissenschaftler zugelassen wurden. Mit Kriminologie hatte man, zumindest bei der Auswahl, nicht unbedingt einen Vorteil. Daher würde mich mir auch überlegen, mich breiter aufzustellen.

Im Übrigen würdest du deinen Dienstherrn (die Bundesrepublik Deutschland) nicht wechseln, sondern deine Beschäftigungsbehörde und den Geschäftsbereich. Der Begriff wird oftmals falsch verstanden.

Weiß jemand, wenn man in den Vorbereitungsdienst in einem anderen Geschäftungsbereich, seinen bisherigen beamtenrechtlichen Status (Probe/Lebenszeit) behalten kann? (Im gleichen Geschäftsbereich ist dies ja möglich; aber nur, wenn die Teilnahme als Aufstiegsverfahren ausgeschrieben war meines Wissens nach). Falls nicht, sind immerhin die Anwärterbezüge für im hD zuletzt deutlich angehoben worden und die Erfahrungszeiten aus der vorherigen Beamtentätigkeit würden einem nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes anerkannt werden.

@Wasdennnun:
2.) Fälscherweise werden z.B. die Entgeltgrueppen E13-E15 als hD bezeichnet.
3.) Man kann auch ohne Master in eine Entgeltgruppe - die fälscherweise hD bezeichnet werden - eingruppiert werden, es gibt nicht diese tarifliche Beschränkungen.
Nach der TV EntgO Bund setzt die Entgeltgruppe E13 oder höher eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Nach § 7 liegt diese vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.

Also ja, man kann mit einem dem Master gleichwertigen Studienabschluss eingruppiert werden, aber nein, nicht mit Bachelor, Diplom-FH oder ohne Studium.

@2strong:
Eine fremde Behörde wird einen in der Regel nicht verbeamten können, weil einem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (hauptberufliche Tätigkeit von 2,5 Jahren fehlen).
Die Einstellung via § 24 BLV unter vorübergehender (2,5 Jahre + 6 Monate) Wahrung des bisherigen Beamtenstatus geht auch bei anderen Behörden als der bisherigen und wird nach meiner Kenntnis auch durchaus praktiziert. Ansonsten hat der Kollege zum Mittel der Wahl (§ 24 BLV) bereits alles gesagt. Viel Erfolg!
Das wundert mich und deshalb frage ich nochmal nach. Ich gehe davon aus, du kennst da Praxisbeispiele? Bislang war ich davon ausgegangen, dass dies nicht möglich sei, da die neue Behörde dafür ein Amt und eine Planstelle im gehobenen Dienst benötigen würde, wo sie die Neueinstellung die ersten drei Jahre drauf packt. Eine dreijährige Abordnung, also dem Verbleib in Amt und Planstelle bei der alten Behörde, kommt wohl nicht infrage. Die alte Behörde möchte diese ja nicht für drei Jahre blockieren für eine Person, die dann eh weg ist. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Organisator

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #16 am: 27.04.2020 10:37 »
Das wundert mich und deshalb frage ich nochmal nach. Ich gehe davon aus, du kennst da Praxisbeispiele? Bislang war ich davon ausgegangen, dass dies nicht möglich sei, da die neue Behörde dafür ein Amt und eine Planstelle im gehobenen Dienst benötigen würde, wo sie die Neueinstellung die ersten drei Jahre drauf packt. Eine dreijährige Abordnung, also dem Verbleib in Amt und Planstelle bei der alten Behörde, kommt wohl nicht infrage. Die alte Behörde möchte diese ja nicht für drei Jahre blockieren für eine Person, die dann eh weg ist. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Als Aufstiegsbeamter nach § 24 BLV verbleibst du im statusrechtlichen Amt (z.B. A 10) bis du die Laubahnberechtigung und Probezeit erfüllt hast. Dann Beförderung nach A 13.

Zu deiner Frage:
Wenn ein Aufstiegsbeamter innerhalb des § 24-Verfahrens sich auf eine andere Stelle bewirbt, ist diese (mindestens) nach A 13 besoldet. Auf diese Stelle wird dann der Aufstiegsbeamte haushalterisch gesetzt. Insofern gibt es eine freie Stelle, die zunächst unterwertig besetzt wird.

WasDennNun

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #17 am: 27.04.2020 14:05 »
2.) Fälscherweise werden z.B. die Entgeltgrueppen E13-E15 als hD bezeichnet.
3.) Man kann auch ohne Master in eine Entgeltgruppe - die fälscherweise hD bezeichnet werden - eingruppiert werden, es gibt nicht diese tarifliche Beschränkungen.
Nach der TV EntgO Bund setzt die Entgeltgruppe E13 oder höher eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Nach § 7 liegt diese vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.

Also ja, man kann mit einem dem Master gleichwertigen Studienabschluss eingruppiert werden, aber nein, nicht mit Bachelor, Diplom-FH oder ohne Studium.
Das ist nicht korrekt!
Zitat
Entgeltgruppe 13
Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und
entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
1.) weil man als sonstiger Beschäftigte ebenso in die EG13 eingruppiert werden kann, und dafür ist keinerlei Bildungsvoraussetzung genannt ist.
2.) Wenn jemand Tätigkeiten der EG14 übertragen bekommt, er aber Voraussetzungen in der Person nicht erfüllt, er eine EG niedriger eingruppiert wird.(§12 glaub ich)
3.) zB Beschäftigte in der Informationstechnik (Abschnitt 24 der EGO) können ohne wiss. Hochschulabschluss regulär ohne als sonstigere Beschäftigter zu gelten, die EG13 erhalten.

Somit kann auch ein Schulabrecher durchaus tarifkonform mehr als E13 erhalten.
(sofern er die hohe Hürde sB überwindet)
oder aber normale BSc z.B. in der IT gelangen ebenfalls ohne Master in die EG13.

Unabhängig davon gibt es trotzdem keine hD bei den Angestellten, auch wenn dieses Klassendenken bei den Beamten immer noch festverkrustet Existiert.

Fazit:
Nach der TV EntgO Bund setzt die Entgeltgruppe E13 oder höher nicht zwingend eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus.
(Aber viele glauben das immer noch  :-\ )

2strong

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #18 am: 27.04.2020 16:57 »
Weiß jemand, wenn man in den Vorbereitungsdienst in einem anderen Geschäftungsbereich, seinen bisherigen beamtenrechtlichen Status (Probe/Lebenszeit) behalten kann? (Im gleichen Geschäftsbereich ist dies ja möglich; aber nur, wenn die Teilnahme als Aufstiegsverfahren ausgeschrieben war meines Wissens nach). Falls nicht, sind immerhin die Anwärterbezüge für im hD zuletzt deutlich angehoben worden und die Erfahrungszeiten aus der vorherigen Beamtentätigkeit würden einem nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes anerkannt werden.
So eine Möglichkeit sieht § 11a BBG zumindest für BaL vor. Vorausgesetzt wird allerdings das Einvernehmen zwischen abgebender und aufnehmender Behörde.

@2strong:
Eine fremde Behörde wird einen in der Regel nicht verbeamten können, weil einem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (hauptberufliche Tätigkeit von 2,5 Jahren fehlen).
Die Einstellung via § 24 BLV unter vorübergehender (2,5 Jahre + 6 Monate) Wahrung des bisherigen Beamtenstatus geht auch bei anderen Behörden als der bisherigen und wird nach meiner Kenntnis auch durchaus praktiziert. Ansonsten hat der Kollege zum Mittel der Wahl (§ 24 BLV) bereits alles gesagt. Viel Erfolg!
Das wundert mich und deshalb frage ich nochmal nach. Ich gehe davon aus, du kennst da Praxisbeispiele? Bislang war ich davon ausgegangen, dass dies nicht möglich sei, da die neue Behörde dafür ein Amt und eine Planstelle im gehobenen Dienst benötigen würde, wo sie die Neueinstellung die ersten drei Jahre drauf packt. Eine dreijährige Abordnung, also dem Verbleib in Amt und Planstelle bei der alten Behörde, kommt wohl nicht infrage. Die alte Behörde möchte diese ja nicht für drei Jahre blockieren für eine Person, die dann eh weg ist. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.
Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 49 BHO kann eine Planstelle einer höheren Laufbahngruppe auch mit einer Beamtin oder einem Beamten der nächstniedrigeren Laufbahngruppe besetzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt wird oder sich nach der Einführung darin zu bewähren hat. Konkrete Beispiele, in denen das auch so gehandhabt wird, sind mir aus den Ressorts des BMBF, BMF, BMVI und BMVg sowie vom BRH bekannt.

Amtsschimmel

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #19 am: 30.04.2020 00:58 »
2strong super danke !!!

Ja, ich weiß, dass das sehr speziell ist. Aber BWL oder sagt mir nicht so zu. Wenn das Studium nebenbei nur eine Qual ist, würde ich das sicherlich nicht durchhalten.


Aber deine Erklärung ist super

Studieren Sie Kriminologie an der Ruhr-Universität Bochum?
Meine Empfehlung: Bewerben Sie sich umgehend schon im gehobenen Dienst beim BKA. Da Sie bereits Zollinspektor sind, und dabei Interesse an Kriminologie haben, empfehle ich diese Ausschreibung, die aktuell läuft:

https://www.bka.de/DE/KarriereBeruf/Stellenangebote/Tarifbeschaeftigte/Stellenangebot_BKA-2020-1023/BKA-2020-1023_art.html

Sie müssen schnell sein. Die Bewerbungsphase läuft heute aus. Falls nicht alle Unterlagen zusammen sind, schon einmal an die angegebene E-Mail-Adresse eine Mail mit dem schreiben, was Sie haben, um die Frist zu wahren. Dann natürlich mit Hinweis, dass der Rest nachgereicht wird.

Aber keine Sorge, solche oder ähnliche Verfahren gibt es gerade öfter, da das BKA im Personalaufwuchs begriffen ist.

Ihr berufsbegleitender Master wird im BKA dann auf Antrag sogar finanziell mit regulär 50 Prozent gefördert (plus 30 Tage Sonderurlaub für die Masterarbeit).
Nach Abschluss gibt es BKA-intern viele Wege, in den höheren Dienst zu kommen - entweder Verwaltung oder Kriminaldienst.

Einen Wechsel bereits in Ihrer jetzigen Laufbahn schlage ich zum einen wegen der Förderung, sowie zum anderen wegen der Tätigkeit vor, die ja Ihren Interessen zu entsprechen scheint.

So, genug der schamlosen Personalakquise... ;)

Dienstwagen

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #20 am: 07.05.2020 21:23 »
Als Zollinspektor machst Du Deinen Master, bewirbst Dich beim Zoll, beim BKA oder einer anderen Bundesbehörde (oder - mit ggf. leicht abweichenden Bedingungen - bei Ländern und Kommunen) auf extern ausgeschriebene h. D.-Dienstposten, besteht das Auswahlverfahren, wirst (üblicherweise in der Funktiin eines Referenten) eingestellt auf Basis von § 24 BLV, arbeitest 2,5 Jahre als Referent, verbleibst in der Zeit in Deinem Status als Zoll(ober)inspektor, bekommst die Laufbahnbefähigung zugesprochen, bewährst Dich noch weitere sechs Monate auf Deinem h. D.-Dienstposten (Probezeit) und wirst dann zum Regierungsrat ernannt. Ende der Geschichte.

Mit Kriminologie legst Du Dich natürlich sehr eng auf wenige in Frage kommende Behörden und Dienstposten fest. Ich rate Dir da eher zum Mainstream (BWL oder so).

Gilt der fett markierte Teil auch für Tarifbeschäftigte, die vor einer Verbeamtung 2,5 Jahre Laufbahnbefähigung erwerben müssen? Wird man also erst nach 3 Jahren Beamter auf Probe?

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #21 am: 08.05.2020 10:07 »
Jein.

§ 24 BLV gilt für Tarifbeschäftigte natürlich nicht. Auch ist eine über die 2,5-jährige hautberufliche Tätigkeit zur Erlangung der Laufbahnbefähigung hinausgehende Erprobungszeit nicht Voraussetzung für eine Verbeamtung.

Sollte man nach Studienende sein erstes Arbeitsverhältnis beim späteren Dienstherrn begründen, kann es also tatsächlich sein, dass dieser den Tarifbeschäftigten nach 2,5 Jahren verbeamtet. Für alle, die zunächst 2,5 Jahre oder länger in der Privatwirtschaft oder bei einem anderen öffentlichen Arbeitgebern tätig waren, wird es de facto immer erst eine sechsmonatige Probezeit im Tarifbeschäftigtenverhältnis geben, bevor eine Verbeamtung vorgenommen wird. Auch entsprechende Beschäftigungsdauern von 12 oder 18 Monaten vor einer Verbeamtung sind nicht unüblich.

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #22 am: 08.05.2020 21:15 »
Alles klar, danke.

Dann hätte ich noch ein Frage.
Nach $ 21 Abs. 2 BLV haben Volljuristen automatisch die Laufbahnbefähigung zum hD. Jetzt weiß ich zumindest von einer Behörde, dass die neuen Juristen 6 Monate E13 sind, Das ist also dann die von dir erwähnte Probezeit, die später auch auf die Stufenlaufzeit als Beamter angerechnet wird. Die 6 Monate sind nicht etwa notwendig, weil das Referendariat nur 24 statt 30 Monate (2,5 Jahre) dauert. Dann würde das alles Sinn ergeben.

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #23 am: 09.05.2020 01:08 »
Umgekehrt wird ein Schuh draus:

Wer auf Basis § 24 BLV den Laufbahngruppenwechsel anstrebt, soll keinen Vorteil ggü. externen Bewerbern haben. Diese externen Bewerber haben alle, ausnahmslos, eine sechsmonatige Probezeit zu absolvieren. Und genau die wird dem Beamten hier auch abverlangt. Im Grunde ist es also ein Vorteilsausgleich.

Thomber

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Antw:Beamter gD + Master = E 13 ??
« Antwort #24 am: 22.05.2020 07:13 »
Grüße Euch.

Das Thema kocht hier ja regelmäßig auf, bin aber erfreut immer auch wieder Neues/ Interessantes zu lesen.

Aus der Praxis (Stellenausschreibungen und Telefonaten) kann ich Folgendes bestätigen:

Ja, es gibt Behörden, wo man sich mit einem Master erfolgreich auf eine Stelle hD bewerben kann UND danach dann dort seine "Berufspraktische Zeit" ableisten kann, bevor man z.B. die A13hD erhält.
Diese korrekte und offene Verfahrensweise wird aber, z.B. im Land Berlin und im Geschäftsbereich BMVg anders gehandhabt. Dort verlangt man regelmäßig, dass die vollständige Laufbahnbefähigung (Masterabschluss plus Berufszeit im hD) bereits vorliegt. Berlin + BMVg bedienen sich dabei auch gerne Hinweisen auf "Aufstiegs-Assessments", die man zuvor erstmal gewonnen haben muss.

Master im naturwissenschaftlichen und im wirtschaftlichen Bereich meine ich nicht. Aber je näher der Master an die Qualifikation der "Volljuristen" heranreicht, desto mehr Gegenwind wirst du spüren.
Ich würde heute noch immer sagen... nebenberufliches Studium lohnt nur, wenn du danach dich extern bewirbst. Auf einen innerbehördlichen Aufstieg zu hoffen ist vergebens.