Wenn du zum BKA willst, käme für dich evtl. der Vorbereitungsdienst für den höheren Kriminaldienst des Bundes infrage. Für den Einstellungstermin 1. Juni 2017 waren die Studienrichtungen Soziologie, Kriminologie, Informatik, BWL und VWL ausgeschrieben. Ich weiß jedoch, dass mindestens auch Politologen und Geschichtswissenschaftler zugelassen wurden. Mit Kriminologie hatte man, zumindest bei der Auswahl, nicht unbedingt einen Vorteil. Daher würde mich mir auch überlegen, mich breiter aufzustellen.
Im Übrigen würdest du deinen Dienstherrn (die Bundesrepublik Deutschland) nicht wechseln, sondern deine Beschäftigungsbehörde und den Geschäftsbereich. Der Begriff wird oftmals falsch verstanden.
Weiß jemand, wenn man in den Vorbereitungsdienst in einem anderen Geschäftungsbereich, seinen bisherigen beamtenrechtlichen Status (Probe/Lebenszeit) behalten kann? (Im gleichen Geschäftsbereich ist dies ja möglich; aber nur, wenn die Teilnahme als Aufstiegsverfahren ausgeschrieben war meines Wissens nach). Falls nicht, sind immerhin die Anwärterbezüge für im hD zuletzt deutlich angehoben worden und die Erfahrungszeiten aus der vorherigen Beamtentätigkeit würden einem nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes anerkannt werden.
@Wasdennnun:
2.) Fälscherweise werden z.B. die Entgeltgrueppen E13-E15 als hD bezeichnet.
3.) Man kann auch ohne Master in eine Entgeltgruppe - die fälscherweise hD bezeichnet werden - eingruppiert werden, es gibt nicht diese tarifliche Beschränkungen.
Nach der TV EntgO Bund setzt die Entgeltgruppe E13 oder höher eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung voraus. Nach § 7 liegt diese vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung beendet worden ist.
Also ja, man kann mit einem dem Master gleichwertigen Studienabschluss eingruppiert werden, aber nein, nicht mit Bachelor, Diplom-FH oder ohne Studium.
@2strong:
Eine fremde Behörde wird einen in der Regel nicht verbeamten können, weil einem die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (hauptberufliche Tätigkeit von 2,5 Jahren fehlen).
Die Einstellung via § 24 BLV unter vorübergehender (2,5 Jahre + 6 Monate) Wahrung des bisherigen Beamtenstatus geht auch bei anderen Behörden als der bisherigen und wird nach meiner Kenntnis auch durchaus praktiziert. Ansonsten hat der Kollege zum Mittel der Wahl (§ 24 BLV) bereits alles gesagt. Viel Erfolg!
Das wundert mich und deshalb frage ich nochmal nach. Ich gehe davon aus, du kennst da Praxisbeispiele? Bislang war ich davon ausgegangen, dass dies nicht möglich sei, da die neue Behörde dafür ein Amt und eine Planstelle im gehobenen Dienst benötigen würde, wo sie die Neueinstellung die ersten drei Jahre drauf packt. Eine dreijährige Abordnung, also dem Verbleib in Amt und Planstelle bei der alten Behörde, kommt wohl nicht infrage. Die alte Behörde möchte diese ja nicht für drei Jahre blockieren für eine Person, die dann eh weg ist. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.