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Absichtlich Quarantäne verursachen?
BAT:
Wir würdet Ihr § 56 IFSG einschätzen, wenn man vorsätzlich einen Auslandsurlaub verbringt und damit - so wie es derzeit geregelt ist - in Quarantäne fällt?
Regressansprüche durch den Arbeitgeber?
nichts_tun:
Nach meinem Veständnis stünde der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 Satz 1 u. 2 IfSG gar nicht zu, weil
Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können. (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG).
Du hättest den Auslandsurlaub - in der jetzigen Situation - vermeiden können.
BalBund:
ganz so einfach ist es nicht, das BMI hat sich intensiv damit befasst und ist zur (vorläufigen) Einschätzung gelangt, dass die weltweite Reisewarnung des AA in der aktuellen Form nicht ausreichend ist um eine Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Quarantäne zu verneinen.
Ja, es mutet leicht wahnsinnig an, nun Urlaub außerhalb des Heimatorts zu machen, aber wir haben kein Reiseverbot, nur eine Warnung. Wer meint, eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können, ist erst einmal nicht Schuld, wenn er aufgrund einer Allgemeinverfügung in häusliche Isolation muss. Auch müsste ihm wohl grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden (z.B. durch eine Reise nach Wuhan auf den dortigen Wildtiermarkt) um einen Ausschlussgrund gerichtsfest zu manifestieren...
BAT:
Ja, ich sehe hier auch keine Einschränkung, die greifen würde. Mithin gäbe es quasi eine rechtliche Basis nicht nur für die Schaffung von Zusatzurlaub, sondern auch für die Durchführung des Urlaubs selbst.
Reisewarnungen reichen hier wohl definitiv nicht aus.
Ein großes Problem für Leute wie mich, die bereits im Januar 4 Individualreisen mit etwa 10 Anbietern gebucht haben.
@ BalBund: eine Ablösung der Allgemeinverfügung auf kommunaler Ebene durch eine Verordnung das Landes dürfte in der Sache ja keinen Unterschied machen?
Lars73:
--- Zitat von: BalBund am 25.04.2020 22:23 ---ganz so einfach ist es nicht, das BMI hat sich intensiv damit befasst und ist zur (vorläufigen) Einschätzung gelangt, dass die weltweite Reisewarnung des AA in der aktuellen Form nicht ausreichend ist um eine Lohnfortzahlung bei selbst verschuldeter Quarantäne zu verneinen.
--- End quote ---
Hat BMI dies hinsichtlich Ansprüche nach IFSG geprüft oder für Beamte nach Beamtenrecht?
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