Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Absichtlich Quarantäne verursachen?
BalBund:
--- Zitat von: Melvin am 26.04.2020 18:03 ---Es sind wohl diese Hinweise des BMI vom 12.3.2020 gemeint (dort Ziffer 12):
https://www.vbb.dbb.de/aktuelles/news/covid-19-informationen-fuer-beamte-tarifbeschaeftigte/
Diese stammen jedoch noch aus einer Zeit als es "Risikogebiete" im dort genannten Sinne nach der Defintion des RKI gab. Lang ist es her ...
--- End quote ---
Ja und nein ;)
Ja, diese Hinweise waren gemeint, danke für den Link, ich hab es nicht so mit Gewerkschaften.
Nein, es ist nicht lange her, im Gegenteil, die dort getroffenen Aussagen kommen dem hiesigen Sachverhalt sogar noch zu Gute. Während für Beamte ohnehin schon klar war, dass sie theoretisch auch direkt nach Wuhan reisen können, ohne, dass es Besoldung kostet oder ein Diszi folgen könnte, ist nun durch die allgemeine Gefahreneinschätzung auch für TB die Tür weit offen. Nach meiner Lesart wird es nämlich nunmehr schlicht unmöglich sein, einem TB ein vorsätzliches Verschulden nachzuweisen und damit die Zahlungen einstellen zu können. Das weltweite Risiko ist sehr hoch, wenn er also nicht nachgewiesener Maßen nackt und besinnungsfrei schreiend durch eine Corona-Station eines Krankenhauses joggt und jeden Patienten dort vor Freude küsst, wird ihm kaum ein Vorsatz mehr nachzuweisen sein.
BAT:
Dann muss BMI sich da schleunigst neu positionieren bzw. auf eine Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen drängen.
Für mich oder den öD wird das wohl nicht so wichtig sein, wenn jedoch für industrielle Betriebe in der Schichtfertigung im Sommer ein Drittel ad hoc "Zusatzurlaub" nimmt, drohen hier schwerwiegende Verwerfungen.
BalBund:
Wird es nicht, das BMI ist für die beamtenrechtlichen Regelungen und für Erklärungen zum TVöD zuständig. Es wird keine Hinweise in Richtung der Arbeitgeber geben, das würde - wenn überhaupt - in die Ressorthoheit des BMAS fallen.
Spid:
Bei einer behördlich veranlassten Quarantäne besteht doch überhaupt kein Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts, sondern lediglich auf die Entschädigung. Wenn der AG die Entschädigung wie vorgesehen auszahlt und dann eine behördliche Entscheidung ergeht, daß die Entschädigung nicht zustand, wird der AG aufrechnen und der AN muß sich verwaltungsrechtlich mit der Behörde auseinandersetzen. Der AG ist nur gesetzlich bestimmter Zahlungsdienstleister, er bedarf somit keines Hinweises.
BAT:
Zunächst bin ich mir nicht sicher, ob das Tatbestandsmerkmal "behördlich veranlasste Quarantäne" überhaupt gegeben sein muss. Meines Wissens herrscht hier die Autonomie bzw. die Pflicht des AN sich selbst in Quaräntäne zu begeben - eine behördliche Verfügung also nicht erforderlich ist. Lasse mich hier aber gerne korrigieren.
Zudem geht es mir nicht um finanzielle Aspekte - sondern die Autonomie des AN darüber Zusatzurlaub, im TVÖD also Sonderurlaub, eigenmächtig zu veranlassen.
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