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Absichtlich Quarantäne verursachen?

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WasDennNun:

--- Zitat von: BAT am 28.04.2020 15:58 ---Aber darum geht es ja gar nicht, es geht um die nun scheinbar rechtmäßige einseitig vom AN festgelegte Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

--- End quote ---
Das ist doch genauso rechtmäßig, wie wenn man sich mit 3 Tage AU nimmt, weil der linke Zeh juckt.
Oder verstehe da was falsch.

Welche Szenario ist da eine einseitig vom AN festgelegt Abwesenheit.

Die erzwungene Abwesenheit wegen Rückkehr aus dem Ausland ist ja nicht einseitig vom AN festgelegt.
Er kehrt aus dem Ausland zurück und die VO fordert von ihm, dass er 14 Tage zuhause bleibt.
Wo legt da der AN etwas fest? Er ist doch Opfer dieser Verordnung.

Du meinst jedoch, dass er es provoziert, in dem er Urlaub nimmt und ins Ausland reist, um danach 14 Tage zuhause zu bleiben?
 
(Übrigens sagt das ja nichts darüber aus, ob man zuhause nicht arbeiten kann)

BAT:

--- Zitat von: WasDennNun am 28.04.2020 17:41 ---
Du meinst jedoch, dass er es provoziert, in dem er Urlaub nimmt und ins Ausland reist, um danach 14 Tage zuhause zu bleiben?


--- End quote ---

Ja, das meine ich doch. Zukünftige Urlaubsfahrten.

Urlaubsreisen sind völlig rechtmäßig, es könnte dem AN doch keinerlei Kritik entgegen treten.

WasDennNun:

--- Zitat von: BAT am 28.04.2020 18:57 ---Ja, das meine ich doch. Zukünftige Urlaubsfahrten.

Urlaubsreisen sind völlig rechtmäßig, es könnte dem AN doch keinerlei Kritik entgegen treten.

--- End quote ---
Wenn man im wissen, dass man 14 Tage in die Quarantäne muss, jetzt eine vermeidbare Auslandsreise bucht und durchführt, kann man das sehr wohl als vorsätzlich ansehen.
Mit welchen Rechtsfolgen? kA

Wenn die vor 6 Monaten nicht stornierbare und durchführbare gebuchte Reise angetreten wird, dann sieht es anders aus.

Kritik würde man deswegen aber trotzdem bekommen können. Und sei es das man als schwachsinniger unverantwortlicher Depp angesehen wird.

Dem AG könnte es egal sein, da er ja keine Lohnfortzahlung machen muss, wenn ich das richtig verstanden habe.

Ist halt wie ne Selbstverstümmelung, ist ja erlaubt, aber ob man deswegen Geld von der Versicherung bekommt....

Melvin:
Ohne eine konkrete (arbeitsrechtliche) Regelung oder Gerichtsentscheidung parat zu haben:

Verstößt es nicht zumindest gegen allgemeine arbeitsrechtliche (Treue-) Pflichten gegenüber dem Arbeitgeber, selbst bei einem „grundsätzlich nicht zu beanstandenden Verhalten“ (wie bei einer Auslandsurlaubsreise), wenn zum Zeitpunkt des Antritts dieser Reise feststeht, dass der Arbeitnehmer nach Urlaubsende seine geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können wird und diesem das auch bewusst ist?

Mit der Folge der Möglichkeit zur Verweigerung des Arbeitsentgeltes durch den Arbeitgeber – sofern nicht eh § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgrund Verdienstausfalls mangels arbeits- bzw. tarifrechtlicher Voraussetzungen der Entgelt(fort)zahlung greift – oder ggf. der Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche?

Oder ob zudem der (gesetzliche) Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgrund „vorwerfbaren“ Verhaltens versagt werden könnte?

Spid:
Während der Quarantäne besteht ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, weshalb Überlegungen zum Arbeitsrecht müßig sind.

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