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Absichtlich Quarantäne verursachen?

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WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 28.04.2020 20:01 ---Während der Quarantäne besteht ohnehin kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, weshalb Überlegungen zum Arbeitsrecht müßig sind.

--- End quote ---
und ob er dann die Entschädigung bekommt ist ja fraglich.
§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG

--- Zitat --- Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.
--- End quote ---
Nicht zu vereisen wäre ja durchaus eine Prophylaxe.

Spid:
Das ist aber keine arbeitsrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Frage.

WasDennNun:
Mein Zwischenfazit, bzgl. des Ablaufes von BATs einseitig genommen "Sonderurlaub" .

--- Zitat von: BAT am 25.04.2020 18:52 ---Wir würdet Ihr § 56 IFSG einschätzen, wenn man vorsätzlich einen Auslandsurlaub verbringt und damit - so wie es derzeit geregelt ist - in Quarantäne fällt?

Regressansprüche durch den Arbeitgeber?

--- End quote ---
SV: AN fährt jetzt in den Auslandsurlaub, obwohl er weiß, dass er danach 14 Tag zuhause bleiben muss.

AG bezahlt für diese Zeit der Quarantäne kein Entgelt, hat damit als keinen Schaden bzgl. Entgeltzahlungen.

Dummer AG leitet nur die Entschädigungszahlung auf Basis § 56 IFSG an den AN weiter.
Kluge AG zahlen nichts,  da AN hat keinen Anspruch auf die Entschädigungszahlung (§ 56 Abs. 1 Satz 3 IfSG ) hat.
Dummer AG behält die zuviel gezahlten Zahlungen mit der nächsten Entgeltzahlung ein.

AN hatte unbezahlten "Sonderurlaub", den er in seiner Wohnung verbracht hat.

Wenn dem AG ein Schaden entstanden ist (was idR ja schwer nachweisbar ist) könnte der AG da noch einen Schadensersatzklage nachschieben, oder?

Der AG freut sich seinen klugen und motivierten Mitarbeiter nach der Quarantäne begrüssen zu dürfen und schlägt ihn umgehend für eine Beförderung vor.

Spid:
Ob ein AG, der eine Entscheidung vorwegnimmt, die ihm nicht zusteht, sei dahingestellt. Ich sehe auch nicht, daß ein dem AG durch die Quarantäne entstandener Schaden dem AN zuzurechnen wäre.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 29.04.2020 07:32 ---Ob ein AG, der eine Entscheidung vorwegnimmt, die ihm nicht zusteht, sei dahingestellt.
--- End quote ---
Stimmt, also muss der AG warten, bis er einen Bescheid bekommt, in dem steht, dass er die Entschädigungszahlung zu zahlen hat?


--- Zitat ---Ich sehe auch nicht, daß ein dem AG durch die Quarantäne entstandener Schaden dem AN zuzurechnen wäre.

--- End quote ---
Nicht?
Der AN provoziert die Quarantäne durch sein Verhalten, er erhält von daher keine Entschädigungszahlung.
Dem AG entsteht ein Schaden durch das fernbleiben des AN.
Wem ist dieser Schaden zuzurechnen.

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