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Absichtlich Quarantäne verursachen?

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BAT:

--- Zitat von: WasDennNun am 29.04.2020 09:52 ---
Hier liegt der Fall ja so, dass man eine Situation herbei führt. Nicht das man das Risiko erhöht etwas herbeizuführen.
Die Folge ist schon vorab zu 100% sicher.

--- End quote ---

Man kann auch schlicht schweigen und gar nicht in Quarantäne gehen entgegen der Regeln. Das wäre die Alternative und die wäre mich - durchaus ein gangbarer Weg.

WasDennNun:

--- Zitat von: Pepper2012 am 29.04.2020 09:11 ---Ja. Ein Schaden würde dem AG nicht entstehen, da eine Rückgriffsmöglichkeit auf Mittel nach IFSG zu bejahen ist.

--- End quote ---
Doch es kann ein Schaden dem AG enstehen, wenn ein Arbeitsplatz nicht besetzt ist und deswegen Fristen ablaufen etc.

Das meinte ich mit Schaden (ja ist oftmals schwer nachweisbar und ja oftmals liegt ein orga Versagen vor.)

WasDennNun:

--- Zitat von: BAT am 29.04.2020 09:57 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 29.04.2020 09:52 ---
Hier liegt der Fall ja so, dass man eine Situation herbei führt. Nicht das man das Risiko erhöht etwas herbeizuführen.
Die Folge ist schon vorab zu 100% sicher.

--- End quote ---

Man kann auch schlicht schweigen und gar nicht in Quarantäne gehen entgegen der Regeln. Das wäre die Alternative und die wäre mich - durchaus ein gangbarer Weg.

--- End quote ---
Und gegen §56 verstoßen, klar kann man.
Man kann vieles machen, nach dem Motto wo kein Kläger da kein Beklagter

Spid:

--- Zitat von: WasDennNun am 29.04.2020 09:52 ---
--- Zitat von: Spid am 29.04.2020 08:22 ---Ein Bescheid ist nicht erforderlich, siehe §56 Abs. 6 IFSG.

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Also zahlt der AG die Entschädigungszahlung, bevor geklärt ist, ob der AN eine Anrecht auf diese Entschädigungszahlung hat? Abs. 6 sagt ja nichts darüber aus, ob denn ein Anrecht auf die Entschädigung besteht.
Wer stellt denn, wann fest, dass dieses Anrecht besteht und nicht Abs 1. Satz 3 zutrifft.
Wenn dem AG bekannt ist, dass Satz 3 greift und muss er also trotzdem auszahlen?

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Genau das besagt die Vorschrift. Der AG erhält die im Voraus geleistete Zahlung auf Antrag erstattet. Dieser Antrag wird durch die zuständige Behörde beschieden. Bescheidet sie ablehnend, kann der AG zurückfordern/aufrechnen und ist dann raus. Der AN muß sich dann mit der Behörde auseinandersetzen.


--- Zitat ---Ein AN, der seinen Diabetes Mellitus durch seinen Lebenswandel verursacht hat, würde dann eine damit im Zusammenhang stehende häufigere Arbeitsunfähigkeit auch durch sein Verhalten provoziert haben und damit seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlustig gehen?

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Nein, denn ich wüsste nicht, dass man Diabetes Mellitus herbeiführen kann, man kann nur das Risiko durch sein Lebenswandeln erhöhen, das man es bekommt, das ist mEn ein meilenweiter Unterschied.
Hier liegt der Fall ja so, dass man eine Situation herbei führt. Nicht das man das Risiko erhöht etwas herbeizuführen.
Die Folge ist schon vorab zu 100% sicher.
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Bei bestimmten dauerhaften Verhaltensweisen ist der Diabetes Mellitus so sicher wie die Quarantäne - die eben nicht zu 100% sicher ist, da sie ja durchaus bis nach dem Urlaub aufgehoben werden oder durch Rechtsprechung gekippt worden sein kann.

WasDennNun:

--- Zitat von: Spid am 29.04.2020 10:02 ---Bei bestimmten dauerhaften Verhaltensweisen ist der Diabetes Mellitus so sicher wie die Quarantäne - die eben nicht zu 100% sicher ist, da sie ja durchaus bis nach dem Urlaub aufgehoben werden oder durch Rechtsprechung gekippt worden sein kann.

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Dann dürfte tatsächlich damit seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung verlustig gehen.
Oder bekommt man seine Entgeltfortzahlung auch, wenn man sich bewusst selbst verletzt, also den kleinen Finger durch die Kreissäge jagt, o.ä.?

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