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Absichtlich Quarantäne verursachen?
BAT:
Das Ziel ist Niedersachsen, der Weg führt jedoch wie seit Jahren von NL über Niedersachsen über NRW und wieder nach Niedersachsen (A30) - Richtung Emsland.
WasDennNun:
Dann ist ja alles klar.
Auch da gilt die Einreiseverordnung, wenn man zunächst woanders eingereist ist. (§5 Abs 1 Satz4)
Und verschweigen verstößt da auch ganz und gar dem Absatz 2.
--- Zitat von: BAT am 29.04.2020 09:57 ---Man kann auch schlicht schweigen und gar nicht in Quarantäne gehen entgegen der Regeln. Das wäre die Alternative und die wäre mich - durchaus ein gangbarer Weg.
--- End quote ---
Also wogegen verstößt du jetzt nicht, wenn du es verschweigst?
Also bleibt es für dich ein gangbarer Weg gegen die Nds Verordnung vom 9.4.2020 zu verstoßen?
Weil, du glaubst, es gilt nicht, wenn man Bundesland Hopping zwischendurch macht?
was_guckst_du:
...bleib doch einfach mit dem Arsch zu Hause, Mensch... 8) ;D
BAT:
--- Zitat von: WasDennNun am 29.04.2020 19:15 ---Dann ist ja alles klar.
Auch da gilt die Einreiseverordnung, wenn man zunächst woanders eingereist ist. (§5 Abs 1 Satz4)
Und verschweigen verstößt da auch ganz und gar dem Absatz 2.
--- End quote ---
Nein, ich bin ja nicht woanders, also in NRW, eingereist.
§ 2 greift erst, wenn die Voraussetzungen von § 1 gegeben sein, welche ich ja in Frage stelle. ;)
WasDennNun:
--- Zitat von: BAT am 29.04.2020 20:29 ---
--- Zitat von: WasDennNun am 29.04.2020 19:15 ---Dann ist ja alles klar.
Auch da gilt die Einreiseverordnung, wenn man zunächst woanders eingereist ist. (§5 Abs 1 Satz4)
Und verschweigen verstößt da auch ganz und gar dem Absatz 2.
--- End quote ---
Nein, ich bin ja nicht woanders, also in NRW, eingereist.
§ 2 greift erst, wenn die Voraussetzungen von § 1 gegeben sein, welche ich ja in Frage stelle. ;)
--- End quote ---
Netter Gedanke.
Also Du kommst von NL nach NI, fährst dann nach NW und dann wieder nach NI ins traute Heim. Soweit Richtig?.
Für dich greift ja also §5 Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus
--- Zitat ---§ 5 (1) 1Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Niedersachsen einreisen, haben sich nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) abzusondern. 2Sie sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise und auf direktem Weg zu ihrer Wohnung, dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der während des Aufenthalts geplanten Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort aufzuhalten. 3Während der Absonderung ist es den in Satz 1 genannten Personen nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für Maßnahmen nach § 30 IfSG zuständige Behörde zu kontaktieren und das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 anzuzeigen. 2Für die Zeit der Absonderung unterliegen sie der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt nach § 29 IfSG.
--- End quote ---
Grenzübertritt NL/NI Satz 1 gilt, damit auch die Verpflichtung aus Satz2 ff. Diese wird deiner Meinung aufgehoben durch die Flucht nach NW.
Ist zwar Quark (wegen Satz 4), aber gedanklich denkbar. Du bist dann weiterhin noch verpflichtet Absatz 2 zu befolgen. Weil du ja schon eine in Absatz 1 genannte Person gewesen bist (aber durch Länder hopping nicht mehr bist, wenn ich deine Interpretation richtig verstehe und damit das dann ja auch nicht mehr melden müßtest, weil für dich unverzüglich nicht heißt:nach Grenzübertritt).
kritisch ist ja, dass du nicht unverzüglich dich gemeldet hast und das du den Satz "die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind" aufgehoben siehst durch 2 Grenzübertritte.
Netter Versuch, wenn du glaubst, damit durchzukommen, dann man hinne.
Wenn du aus NL nach NW und dann nach NI reisen würdest, dann gilt mit Überfahrt nach NI eben auch Satz 1 wegen Satz 4
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