Ich denke wir müssen hier zwei Zeiträume unterscheiden. Der erste bis ungefähr Ostern 2020, als die Länder meist gebeten haben, dass Rückkehrer sich für zwei Wochen häuslich isolieren. Hier lag aber kein Zwang vor, der AN hätte arbeiten gehen können. Wenn er dort erschienen ist und sein AG ihn wieder weggeschickt hat, so ist der AG/Dienstherr im Annahmeverzug und muss die Kosten selber tragen.
Seit Ostern gilt mWn in ganz Deutschland je Bundesland eine Allgemeinverfügung, die für Rückkehrer aus dem Ausland (!) eine zweiwöchige Isolation im eigenen Wohnsitz vorsieht. Hier wäre für mich als AG tatsächlich nicht klar, wer für den Lohn in dieser Zeit aufkommen muss. §56 IfSG wäre zwar logisch, kann aber nur dann zum Tragen kommen, wenn die AV des Bundeslandes explizit darauf Bezug nimmt. Andernfalls müsste die Landesregierung hier zum Ersatz herangezogen werden.
Ungeregelt ist nach wie vor ein Urlaub in Deutschland, hier gibt es bisher nach meiner Kenntnis keine Regelungen. Somit kann jeder, der (legal oder illegal) am Wochenende die Ostsee besucht hat auch wieder zur Arbeit gehen am Montag. Ist es dem AG zu riskant, fällt das unter sein individuelles Ermessen, rechtfertigt aber weder einen Anspruch auf nochmal zwei Wochen Isolation daheim, noch Erstattungsansprüche gegen den Staat.