Autor Thema: Eingruppierung Sachbearbeiter Leistungsgewährung in kommunalem Jobcenter  (Read 12442 times)

Data

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Hallo zusammen,

ich, Quereinsteiger mit FH-Diplom, keine Teilnahme oder Abschluss an Angestelltenlehrgängen für den Verwaltungsbereich, arbeite als springender Leistungssachbearbeiter an verschiedenen Standorten eines kommunalen Jobcenters in NRW. Standortwechsel können wöchentlich durchgeführt werden, Wechsel zwischen verschiedenen Leistungsteams eines Standortes auch unter der Woche. Dabei sind je nach Standort/Leistungsteam unterschiedliche Aufgabenzuschnitte gegeben, wenn Sondersachbearbeitungen (z. B. für Unterhaltsheranziehung, Selbständige, EU-Ausländer, Neufälle) eingerichtet wurden oder Fachassistenten in unterschiedlichem Umfang Aufgaben wahrnehmen (ob sie sie im Einzelfall wahrzunehmen haben, weiß ich nicht).

Die Einstellung erfolgte seinerzeit in EG 9. Durch meinen Antrag nach § 29b TVÜ-VKA bin ich seit dem 01.01.2017 in EG 9c eingruppiert.

Allgemein: Ist die Eingruppierung  von Leistungssachbearbeitern in kommunalen Jobcentern in EG 9c grundsätzlich zutreffend?

Speziell: Bietet die Besonderheit der oben beschriebenen Springertätigkeit Raum für eine abweichende Eingruppierung? Wenn ja, unter welchen Umständen ginge es in welche Richtung?

Falls noch weitere Informationen zum Sachverhalt erforderlich sind, bitte nachfragen.

Gruß
Data

Spid

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„Leistungssachbearbeiter in kommunalen Jobcentern“ ist ein für die Eingruppierung wertloser Wortcontainer. TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert.

Data

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Beratung von Hilfesuchenden über Ansprüche auf wirtschaftliche Hilfen nach dem SGB II und angrenzenden Rechtsgebieten
Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem SGB II
Herstellung des Nachrangs des SGB II im Wege der
- Durchführung von Erstattungsverfahren nach § 50 SGB X
- Realisierung von vorrangigen Ansprüchen/Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern
Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Zusammenarbeit mit den Bereichen Arbeitsvermittlung und Fallmanagement

nichts_tun

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Sachbearbeiter/-innen Gewährung von Leistungen nach dem SGB II sind hier in EG 9b eingruppiert.

Bei den von dir genannten auszuübenden Tätigkeiten sehe grd. ich keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit. Höchstens bei der Bearbeitung von Rechtsbehelfen, wenn du tatsächlich befugt sein solltest, den Widerspruchsbescheid zu erlassen.


Data

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Nur den Abhilfebescheid, wenn möglich. Sonst geht der Widerspruch an die Rechtsbehelfsstelle.

Welches Urteil hattest Du vor der Bearbeitung Deines Beitrages genannt?

nichts_tun

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BAG, Urt. v. 21.01.2015, 4 AZR 253/13. Sehe ich als nicht einschlägig an und würde als Begründung für die EG 9c maßgeblich sein (nach der du ja schon vergütet wirst).

Die Bearbeitung und Erstellung des Abhilfebescheids ist keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit.

The Witch

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Auch hier werden LSB nach 9c vergütet - Standortwechsel inbegriffen. (Ich wüsste allerdings nicht, weshalb regelmäßige Standortwechsel überhaupt irgendwas an den auszuübenden Tätigkeiten ändern sollten.)

Schokobon

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Ihm gings wohl nicht um den Standortwechsel sondern um die damit verbundene Änderung der Aufgaben (auszuübende Tätigkeit).

Kat

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Beratung von Hilfesuchenden über Ansprüche auf wirtschaftliche Hilfen nach dem SGB II und angrenzenden Rechtsgebieten
Gewährung von finanziellen Leistungen nach dem SGB II
Herstellung des Nachrangs des SGB II im Wege der
- Durchführung von Erstattungsverfahren nach § 50 SGB X
- Realisierung von vorrangigen Ansprüchen/Kooperation mit anderen Sozialleistungsträgern
Bearbeitung von Rechtsbehelfen
Zusammenarbeit mit den Bereichen Arbeitsvermittlung und Fallmanagement

Bearbeitung von Rechtsbehelfen heißt ja wahrscheinlich nur,die Umsetzung aber nicht die Entscheidung. Von daher bekommen die "normalen" LSB (also was beim Arbeitamt die Fachasisstenten sind) hier 9a. Die Sachbearbeiter mit höherwertigeren Aufgaben (also die, die beim Arbeitsamt auch Sachbearbeiter heißen) bekommen hier inzwischen 9c, nachdem eine Überprüfung stattgefunden hat.

was_guckst_du

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...auch in unserem kommunalem JobCenter werden die Leistungssachbearbeiter nach EG 9c vergütet...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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Inwiefern bringen uns Vergütungsbeispiele unterschiedlicher AG Erkenntnisse zur Eingruppierung?

was_guckst_du

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...meine Antwort zielte auf die "Erkenntnisfrage" des TO, der nun nach mehrfacher Bestätigung davon ausgehen wird, dass seine Eingruppierung nach 9c nicht aussergewöhnlich ist...

...dass die beispielhafte Aufzählung natürlich nicht deiner bekannt extremen Auffassung genügt, war von vornherein klar... ;)
Gruß aus "Tief im Westen"

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Spid

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Nur vom TE wissen wir aufgrund seiner Sachverhaltsschilderung, daß er in E9c eingruppiert ist. Das ist also gegeben. Bei den angebrachten Vergütungsbeispielen gibt es hingegen keine Erkenntnisse zur Eingruppierung.

was_guckst_du

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...ich bin mir sicher, der TO hat trotzdem "seinen" Erkenntnishorizont erweitern können...
Gruß aus "Tief im Westen"

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Spid

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Möglicherweise trifft das zu - jedoch nicht im Hinblick auf seine Frage.